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zurück zum Inhalt dieser Ausgabe Anklage wegen Internet-VerbindungenDie Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin hat am 9. Dezember 1996 Anklage gegen die ehema-lige stellvertretende PDS-Vorsitzende Angela Marquardt wegen Verstoßes gegen etwa ein halbes Dutzend Paragraphen des Strafgesetzbuches erhoben. Die Begründung dafür, sie wie eine Schwerverbrecherin anzuklagen, besteht darin, daß sie in einem Artikel ihrer Website im Internet einen Hyperlink (Verweis) auf angeblich staatsgefährdende Texte auf einem Server in den Niederlanden verwendet habe. Angela Marquardt hatte diesen Hyperlink auf die elektronische Ausgabe der Zeitschrift Radikal Nummer 153 gesetzt. Später war an der selben Stelle der niederländischen Website die Ausgabe 154 dieser Zeitschrift zugänglich. Während nach niederländischem Recht die Inhalte beider Ausgaben nicht zu belangen sind, enthält zumindest die Ausgabe 154 - nach Auffassung der deutschen Justiz - derart ungeheuerliche Vergehen, daß Dr. Graf, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, im letzten Jahr ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der Verbreitung der Radikal über das Internet eingeleitet hat. Der Generalbundesanwalt "informierte" damals zahlreiche Internet-Provider in Deutschland über dieses Ermittlungsverfahren mit der unverhohlenen Drohung, daß sie sich selbst strafbar machen würden, wenn sie seinen Zensurwünschen nicht nachkämen. Mehrere Provider kuschten, weil sie befürchteten, daß es sonst zu einer Beschlagnahme ihrer Computer und anderer technischen Anlagen und damit zur Zerstörung ihrer Existenzgrundlage käme. Gleichzeitig wurde die bis dahin fast völlig unbekannte Zeitschrift Radikal plötzlich aufgrund dieses Zensurversuchs zu einer weltbekannten deutschsprachigen Zeitschrift, die nicht mehr nur auf dem Server in den Niederlanden, sondern auch von über 50 weiteren Servern rund um den Erdball abrufbar ist. Auch CompuServe, der damalige Internet-Provider von Angela Marquardt bekam ein Schreiben des Generalbundesanwalts mit der Mitteilung, daß ein Hyperlink auf die Radikal rechtswidrig sei. CompuServe sperrte daraufhin unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen - bis heute - sämtliche Texte von Angela Marquardt. Frau Marquardt brachte ihre Texte daraufhin bei einem anderen Provider unter. Darunter befindet sich auch die Anklageschrift vom 9. Dezember. Die Frau Marquardt in der Anklage zur Last gelegten Vergehen sind folgende:
Daß der Hyperlink von Frau Marquardt mit einer ausdrücklichen inhaltlichen Distanzierung versehen war, ist dabei für den Staatsanwalt von Hagen ohne Belang. Diese Anklage ist Bestandteil gezielter Bestrebungen der deutschen Justiz und Polizei, das World-Wide Web ihrer Zensur zu unterwerfen. Erst im April dieses Jahres hatte das Bundeskriminalamt versucht, das Deutsche Forschungsnetz (DFN), einen halbstaatlichen Internetprovider für Forschungsinstitute, zur Beseitigung aller Verweise und Zugänge zur Zeitschrift Radikal zu zwingen. Dieser Zensurversuch war aber nur eine Woche erfolgreich. Nach weltweiten Protesten von Bürgerrechtsorganisationen und seiner eigenen Nutzer hat das DFN Ende April die Sperrung des Zugangs zu dem niederländischen Provider XS4ALL wieder freigegeben. Ein Protestschreiben an das DFN kam auch von dem oppositionellen serbischen Radiosender B92, der von der serbischen Regierung unterdrückt wird und auch von der Blockade von XS4ALL betroffen war. Das DFN hatte schließlich die geforderte Sperrung für "technisch nicht durchführbar" bzw. "unverhältnismäßig" erklärt und bekanntgegeben: "Der DFN-Verein hat die Sperrung des Servers am 21.04.1997 wieder aufgehoben, nachdem er zu der Überzeugung gelangte, daß die Sperrung für das DFN und seine Anwender nicht zumutbar ist." Das Verfahren gegen die Verwendung von Hyperlinks auf die Radikal ist nun der bisherige Höhepunkt dieser staatlichen Zensurversuche in Deutschland. Um sich durchzusetzen, fährt die Staatsanwaltschaft so schweres Geschütz auf wie seit Jahrzehnten nicht mehr. So hat Staatsanwalt von Hagen am 3. März ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Angela Marquardt eingeleitet, diesmal wegen des Verstoßes gegen §353d Absatz 3 StGB [Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen], weil sie die Anklageschrift des Hauptverfahrens im Internet bekanntgemacht hat. Nach diesem Paragraphen ist die wörtliche Veröffentlichung von Anklageschriften vor ihrer Behandlung im Gericht mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Dieser Paragraph dient nicht etwa dem Schutz von Angeklagten gegen öffentliche Vorverurteilungen durch gewisse Massenmedien, sondern soll vor allem bei Staatsschutzprozessen die Möglichkeiten einschränken, eine demokratische Öffentlichkeit zu mobilisieren und Druck auf das Gericht dadurch auszuüben, daß skandalöse Anklagen der Öffentlichkeit vorher im Detail bekanntgemacht werden. Der erste Absatz dieses Paragraphen hat ausschließlich die Bestrafung von Berichten über Staatssicherheitsprozesse zum Gegenstand. Das Gesetz hat seinen historischen Ursprung in der Endzeit der Bismarckschen Sozialistengesetze, nämlich 1888. Selbstverständlich machte nicht nur Bismarck sondern auch die Nazi-Justiz eifrig Gebrauch von dieser Maulkorbgesetzgebung. © neue Arbeiterpresse, Nr. 858, 15. Mai 1997 Copyright 1998 - 2008 World Socialist Web Site Alle Rechte vorbehalten! |