Im Notstand Folter?

Vizepräsident der Frankfurter Polizei wegen Folterandrohung vor Gericht

Ende Juni 2004 hat eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurts die Anklage gegen Kriminalhauptkommissar Wolfgang Daschner zugelassen. Anderthalb Jahre sind vergangen seit Ende Januar 2003 Ermittlungen gegen ihn aufgenommen wurden. Zum Prozess soll es voraussichtlich frühestens im November 2004 kommen.

Daschner hatte im Oktober 2002 dem Entführer des 11jährigen Bankierssohns Jakob von Metzler schwere Schmerzen androhen lassen, wenn er nicht das Versteck des Kindes verrate. Die Drohung wirkte, das Kind war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits getötet worden. Daschner hätte die Drohung auch wahr gemacht, wie er später stolz erklärte. Er hatte darüber sogar einen Aktenvermerk verfasst und einen Kampfsportexperten der Polizei holen lassen.

Bemerkenswert an der Anklage ist vor allem, dass Daschner juristisch betrachtet nicht wegen Folterandrohung angeklagt wird.

Der dafür einschlägige Paragraf 343 StGB heißt "Aussageerpressung" und lautet: "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (...) berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft."

Daschner wird jedoch nur wegen Nötigung in einem wegen Missbrauchs seiner Stellung als Amtsträger besonders schweren Fall angeklagt.

Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, ihm sei es nicht um die Erlangung eines Geständnisses gegangen, sondern "das Leben des Kindes zu retten". Obwohl eine solche Spitzfindigkeit weder im Gesetz, das solche Differenzierungen nicht vornimmt, noch in der Kommentarliteratur eine Stütze findet, wurde diese Behauptung frag- und kritiklos von sämtlichen deutschen Medien übernommen.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Delikten sind zweierlei: Zunächst enthält das Delikt der Nötigung die so genannte "Verwerflichkeitsklausel", d.h. der Zwang zu einem bestimmten Verhalten mit Gewalt oder Drohung sind nicht automatisch rechtswidrig, sondern nur dann, wenn das Gericht ausdrücklich die "Verwerflichkeit" des nötigenden Handelns feststellt. Im Fall der Aussageerpressung ergibt sich die Verwerflichkeit bereits aus dem Tatbestand an sich, dass die Polizei mit rechtswidrigen Mitteln jemanden zum Reden bringt.

Die Aussageerpressung ist mit mindestens einem Jahr Gefängnisstrafe belegt und damit ein Verbrechen, die schwere Nötigung hat als Mindeststrafe sechs Monate und ist mithin ein Vergehen. Wer wegen eines Verbrechens verurteilt wird, verliert automatisch seinen Beamtenstatus, würde Daschner dagegen wegen Verleitung zu schwerer Nötigung verurteilt werden, läge dies im Ermessen des Gerichts.

Schon die Begründung der Anklage lässt aber Zweifel aufkommen, ob die Staatsanwaltschaft das Verhalten Daschners überhaupt als verwerflich ansieht.

Für seinen Vorgesetzten, den Frankfurter Polizeipräsidenten, steht fest, dass er in einer "Notstandssituation" gehandelt habe. Das ist rechtlich betrachtet nicht haltbar, denn Daschner befand sich in keiner Ausnahmesituation, sondern in einer, bei der für das Verhalten staatlicher Zwangsorgane genau geregelte Ge- und Verbote in den Polizeigesetzen und der Strafprozessordnung bestehen. Einem ermittelnden Polizeibeamten ist eben nicht alles erlaubt, was einem verzweifelten Angehörigen erlaubt ist, der zufällig in eine lebensbedrohende Situation hineingeraten ist und auf keine staatliche Hilfe hoffen kann.

Trotzdem argumentieren in die meisten von Daschners Verteidigern so, als wären Ermittlungsverfahren wegen schweren Straftaten, bei denen Menschenleben auf dem Spiel stehen, ein völlig neues Phänomen, an das bei dem Verbot von Folter und Willkür der Gesetzgeber nicht gedacht habe. Tatsächlich weiß jeder, dass Mord und Totschlag, Entführung und Terrorismus, Hoch- und Landesverrat schon lange vor den heutigen Strafgesetzen existiert haben. Dasselbe gilt für Folter und Todesstrafe.

Relativ neu dagegen - geschichtlich betrachtet - ist die Begrenzung der staatlichen Zwangsgewalt auch und gerade gegenüber vermeintlichen wie tatsächlichen Schwerverbrechern. Sie ist ein Produkt der Aufklärung, der demokratischen Revolution und der Arbeiterbewegung. Zum Durchbruch verhalf ihr die Erfahrung mit den faschistischen Diktaturen im Zweiten Weltkrieg, jedenfalls in Westeuropa und den USA.

Heute, wo die Welt mit brutalen Eroberungskriegen wieder kolonialisiert und unter den westlichen Mächten aufgeteilt werden soll, werden in herrschenden Kreisen auch Dinge wie die Wahrung von Folterverbot, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im In- und Ausland zunehmend als überholt angesehen.

Deutlich wurde dies in den Äußerungen von Michael Wolffsohn, einem Professor an der Hochschule der Bundeswehr. Wolffsohn hatte im Mai in einem Fernsehinterview erklärt, er verurteile zwar die Folterungen in Abu Ghraib, aber er sagte auch: "Als eines der Mittel gegen Terroristen halte ich Folter oder die Androhung von Folter für legitim, jawohl." Und weiter: "Wir sind in einer völlig neuen welthistorischen Situation, wir müssen ganz neu denken und dann zu Schlussfolgerungen kommen, die uns vielleicht nicht gefallen. Ich sage nicht, dass das, worüber ich nachdenke mir gefällt, aber ich muss die neue Situation wahrnehmen."

Als die Journalistin ihn erinnerte, dass im Irak und anderswo die feindlichen Kämpfer ja immer als "Terroristen" statt als gegnerische Soldaten eingestuft werden könnten, meinte Wolffson, im Grunde genommen sei jeder Zivilist vom Widerstandskämpfer und dieser vom Terroristen nicht zu unterscheiden: "Und gerade im Irak haben wir nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen eine Mischung aus normalen Widerstand, aus Stadtguerilla, aus Terror und bei der Bekämpfung der verschiedenen Gewalttätigkeiten muss man verschieden vorgehen. Wen[n] zB eine schwangere Frau, die ganz eindeutig einen terroristischen Auftrag hat, sich selber in die Luft jagt und als schwangere Frau den Schutz genießt den man normaler weise als schwangere Frau unter normalen Menschen genießt, und dann sich selber in die Luft jagt und damit auch viele andere, kann man nicht so tun als ob man hier ganz normalen zivilen Umgang fortsetzen kann."

Mit anderen Worten: In einem besetzten Land ist es für die Besatzungsarmeen legitim, auch schwangere Frauen zu foltern, sie könnte ja einen "terroristischen" Auftrag haben, nämlich ein Attentat auf die Besatzer zu verüben!

Nachdem Wolffsons Äußerungen in Teilen der Medien und in der Bevölkerung auf erheblichen Widerstand stießen, bestellte Verteidigungsminister Peter Struck (SPD) den Professor zu einem Gespräch ins Ministerium - das war alles. Wolffson erklärte danach, das "klärende Gespräch" sei in "angenehmer Atmosphäre" verlaufen. Er habe sich für nichts entschuldigt und nichts zurückgenommen. In einer Presseerklärung betonte er ausdrücklich, die "Überlegungen, ob Folter dazu gehören kann" halte er nach wie vor für "legitim".

Er wies außerdem darauf hin, dass er mit seiner Haltung nicht allein dastehe: "Die Diskussion über die Legitimität möglicher Abwehrmaßnahmen gegen Terroristen ist längst unter namhaften Juristen und Politikern national und international im Gange. Ich erinnere zum Beispiel an die Harvard-Professoren Dershowitz und Ignatieff, den Heidelberger Juristen Brugger, die neueste Auflage des Grundgesetzkommentars,Maunz-Dürig-Herzog', auch Ex-Ministerpräsident Ernst Albrecht 1976 sowie Oskar Lafontaine."

Loading