Bundesverfassungsgericht erklärt Luftsicherheitsgesetz für nichtig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15. Februar 2006 das noch von der alten, rot-grünen Bundesregierung eingeführte "Luftsicherheitsgesetz" für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gesetz sollte den Verteidigungsminister ermächtigen, den Abschuss von zivilen Passagierflugzeugen anzuordnen, wenn "nach den Umständen davon auszugehen ist", dass das Flugzeug "gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll".

Das Gericht hat sich keineswegs grundsätzlich gegen einen solchen Abschuss oder den Einsatz der Bundeswehr im Innern ausgesprochen, im Gegenteil. Trotzdem liest sich die Urteilsbegründung streckenweise wie eine vernichtende Anklage gegen eine Regierung, die sich als "links" bezeichnete, aber mit dem Gesetzesvorhaben einen beispiellosen juristischen Dammbruch für staatlichen Terror und Militarismus schaffen wollte.

Zunächst, so die Karlsruher Richter, habe der Bund überhaupt keine Gesetzeskompetenz zur Regelung der Gefahrenabwehr. Denn Gefahrenabwehr sei Sache der Polizei und damit Ländersache.

Zwar dürfe die Bundeswehr nach dem Grundgesetz gegenwärtig beispielsweise bei "besonders schweren Unglücksfällen" oder Naturkatastrophen zur Unterstützung der Polizei hinzugezogen werden. Das Gericht meinte sogar, unter einem solchen Unglücksfall könne man auch ein erst noch bevorstehendes Terrorattentat als "auf den Vorsatz von Menschen" zurückgehenden Unglücksfall verstehen - eine gelinde gesagt sehr großzügige Interpretation des allgemeinen Sprachgebrauchs. Die Bundeswehr dürfe dabei aber keine spezifisch militärischen Mittel einsetzen, d.h. solche, die der Polizei nicht erlaubt sind. Das sei mit dem Wortlaut der einschlägigen Artikel 35 und 87a und der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Aber nicht nur formell, sondern auch inhaltlich widersprächen einzelne Regelungen des Gesetzes dem Grundgesetz.

Zunächst begründete das Gericht ausführlich, warum der Abschuss von unbemannten oder nur mit Terroristen besetzten Flugkörpern - bei entsprechender Ausweitung der Befugnisse der Bundeswehr - mit den Grundrechten vereinbar wäre. Was dann aber folgt, wirft ein grelles Licht auf die frühere rot-grüne Bundesregierung und Bundestagsmehrheit, die das Gesetz beschlossen hatten. Die Befugnis zum Abschuss entführter Passagiermaschinen sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde der in der Maschine sitzenden Entführungsopfer.

Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Die Ausweglosigkeit und Unentrinnbarkeit, welche die Lage der als Opfer betroffenen Flugzeuginsassen kennzeichnen, bestehen auch gegenüber denen, die den Abschuss des Luftfahrzeugs anordnen und durchführen. Flugzeugbesatzung und -passagiere können diesem Handeln des Staates auf Grund der von ihnen in keiner Weise beherrschbaren Gegebenheiten nicht ausweichen, sondern sind ihm wehr- und hilflos ausgeliefert mit der Folge, dass sie zusammen mit dem Luftfahrzeug gezielt abgeschossen und infolgedessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt."

Die Argumente, mit denen Rot-Grün diese Tötung Unschuldiger rechtfertigte, ließ das Gericht nicht gelten. So sei die Annahme, wer als Besatzungsmitglied oder Passagier in eine Maschine steige, die dann entführt werde, willige damit mutmaßlich in deren Abschuss und die eigene Tötung ein, eine "lebensfremde Fiktion".

Scharf wandte sich Karlsruhe auch gegen die Behauptung, die mit dem Flugzeug entführten seien zum "Teil einer Waffe" geworden. Diese Auffassung, so die Verfassungsrichter, "bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen, sondern als Teil einer Sache gesehen und damit selbst verdinglicht werden". Mit der "Vorstellung vom Menschen als einem Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen", und deshalb "nicht zum reinen Objekt staatlichen Handelns" gemacht werden darf, lasse sich "dies nicht vereinbaren".

Zudem beruhe die Einschätzung, wann tatsächlich ein Flugzeug entführt worden sei und als Waffe eingesetzt werden solle, oft zwangsläufig auf bloßen Vermutungen. Dass ein Passagierflugzeug einmal von der vorgeschriebenen Route abkomme oder den Funkkontakt verliere, komme nicht selten vor. Auch ein aufgestiegener Abfangjäger könne dies kaum zuverlässig überprüfen. Die zur Verfügung stehende Zeit sei außerdem sehr kurz, es bestehe ein "immenser zeitlicher Entscheidungsdruck" und "die Gefahr vorschneller Entscheidungen".

Nicht allzu subtil legte das Gericht dann nahe, Passagierflugzeuge doch lieber einfach ohne das Gesetz abzuschießen: "Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären." Der Wink mit dem Zaunpfahl ist eindeutig: Ein Abschuss soll dann als Handeln im so genannten "übergesetzlichen Notstand" straflos bleiben können.

Während Vertreter von SPD und Grünen die Verurteilung des Gesetzes begrüßten, das sie selbst beschlossen hatten, drängten Unionspolitiker sofort auf eine Änderung des Grundgesetzes. Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU), der schon seit über zehn Jahren den Bundeswehreinsatz im Innern anstrebt, der Fraktionsvize der CDU-Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach, Bayerns Ministerpräsident, der frühere Kanzlerkandidat Edmund Stoiber (CSU) sowie dessen Innenminister Günter Beckstein (ebenfalls CSU) sprachen sich alle dafür aus, noch vor dem Beginn der Fußballweltmeisterschaft im Sommer die rechtlichen Voraussetzungen für einen Armeeeinsatz im Innern zu schaffen.

Beckstein bezeichnete es als ein "leider realistisches Szenario", dass zur Fußball-WM Drohungen mit biologischen Waffen oder sogar mit einer schmutzigen atomaren Waffe erfolgen könnten. Konkrete Belege, warum ein solches Szenario realistisch sein soll, nannte er nicht.

Schäuble bezichtigte das Verfassungsgericht sogar indirekt einer Gefährdung der inneren Sicherheit. Er erklärte, in einem Fall wie dem des 11. September 2001 gebe es nach dem Karlsruher Spruch eine Regelungslücke.

Und Bosbach brachte die Haltung der rechten Kräfte im Staatsapparat gegenüber demokratischen Grundrechten auf den Punkt, als er forderte: "Wir müssen das Grundgesetz an die Bedrohungslage anpassen." Wenn das Grundgesetz den Aufbau eines Polizeistaats nicht zulässt, muss eben das Grundgesetz geändert werden.

SPD-Fraktionschef Peter Struck, in der alten Bundesregierung Verteidigungsminister, deutete bereits an, dass seine Partei die Pläne der Union nicht grundsätzlich ablehne. Er sprach sich zwar gegen eine Grundgesetzänderung zur Ermöglichung von Bundeswehreinsätzen im Innern aus. Gleichzeitig kritisierte er aber, das Bundesverfassungsgericht habe die Politik in der Frage alleingelassen, wie auf terroristische Bedrohungen in der Luft oder von See her reagiert werden könne. Zunächst werde die SPD das Urteil analysieren und prüfen, ob weitere gesetzliche Voraussetzungen geschaffen werden müssten, um dieser Bedrohung Herr zu werden.

Siehe auch:
Luftsicherheitsgesetz senkt Hemmschwelle für staatliche Tötung und Bundeswehreinsatz im Innern
(12. November 2005)
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