Carl von Ossietzky wurde nie rehabilitiert

Der Bundesgerichtshof bestätigte 1992 das Urteil wegen Landesverrats

Das Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats gegen die Journalisten des Blog Netzpolitik.orgstößt auf heftigen Widerstand und hat eine Welle der Empörung ausgelöst. Es erinnert an das dunkelste Kapitel der deutschen Vergangenheit und den Aufstieg der Nazis.

Carl von Ossietzky als Häftling des NS-Regimes (1934) [Bundesarchiv, Bild 183-93516-0010 / Unbekannt / CC-BY-SA 3.0]

Die bekannteste und berüchtigtste Verurteilung wegen Landesverrats in Deutschland richtete sich 1931 gegen den Herausgeber der Zeitschrift Weltbühne, Carl von Ossietzky.

Weniger bekannt ist, dass dieses Strafverfahren auch in der Bundesrepublik Deutschland noch einmal vor Gericht kam. 1988 bis 1992 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Verurteilung des Journalisten – und lehnte die Aufhebung des Urteils ab.

Anlass für die Verurteilung im November 1931 war die Veröffentlichung des Artikels „Windiges aus der Luftfahrt“ in der Weltbühne vom 12. März 1929. Carl von Ossietzky war Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift.

In dem Artikel ging es um Vorgänge auf dem Flugplatz Johannisthal-Adlershof, die belegten, dass Deutschland unter Verstoß gegen die zum Ende des ersten Weltkriegs getroffenen Vereinbarungen des Versailler Vertrages ein illegales Wiederaufrüstungsprogramm betrieb und dieses systematisch verschleierte.

Auch in dem damaligen Verfahren spielte ein für die Reichsanwaltschaft (die Vorgängerin der Bundesanwaltschaft) erstelltes Gutachten eine Rolle, um den Weg für die Anklage zu ebnen. Damals war das Gutachten vom Reichwehrministerium angefordert und erstellt worden und bestritt, dass die in dem Artikel angeführten Tatsachen „allen interessierten Kreisen des In- und Auslandes bereits bekannt“ gewesen seien.

Die Anklage erfolgte dann wenige Wochen nach Eingang des Gutachtens. Das Reichsgericht (Vorgänger des Bundesgerichtshofs) verurteilte Carl von Ossietzky zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Eine Begnadigung wurde in einer von 43.600 Menschen unterschriebenen Petition gefordert und von Reichspräsident Paul von Hindenburg abgelehnt. Carl von Ossietzky verbrachte daraufhin 227 Tage im Gefängnis und wurde kurze Zeit später von den Nazis ins Konzentrationslager gesteckt, wo er am 4. Mai 1938 starb.

Fünfzig Jahre später, im Mai 1988, beauftragte seine Tochter Rosalinda von Ossietzky-Palm den Rechtsanwalt Heinrich Hannover, den Bremer Senatsbeamten Ingo Müller und den Berliner Richter Eckart Rottka mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Der Antrag wurde am 1. März 1988 beim Kammergericht Berlin eingereicht. Zur Begründung wurden auch neue Tatsachen vorgebracht. So wurde nachgewiesen, dass der französischen Armee die in dem Artikel erwähnten Tatsachen bereits bekannt waren, sie also nicht mehr geheim waren. Und es wurde dargelegt, dass die Aufrüstung „die Sicherheit des Reiches gefährdeten und nicht die Tatsache der Veröffentlichung der Vorgänge“.

Zu den Richtern des Kammergerichts gehörte ein Richter, der 1968 bereits am Freispruch des Volksgerichtshofs-Richters Hans-Joachim Rehse mit verantwortlich war. Das Landgericht Berlin sprach Rehse damals frei, weil die Beweisführung des Volksgerichtshofs sich „im Rahmen sachlicher Überlegungen gehalten“ habe. Am 11. Juli 1991 wurde der Wideraufnahmeantrag im Fall Ossietzky vom Kammergericht als unzulässig verworfen. Es seien angeblich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden, die eine Freisprechung zu begründen geeignet gewesen wären.

In der Begründung heißt es: „[...] der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf Umstände, die das Reichsgericht bei der Prüfung der beiden genannten Tatbestandsmerkmale eingehend und mit gegenteiligem Ergebnis gewürdigt hat. Eine Tatsache, deren Gegenteil das Urteil feststellt, ist denkgesetzlich keine neue Tatsache.“

Über die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde beim Bundegerichtshof (BGH) entschied dieser am 3. Dezember 1992 und lehnte die Wideraufnahme des Verfahrens ebenfalls ab – mit der Begründung, dass keine neuen Tatsachen benannt seien, die belegen, dass „genau“ die in dem Artikel erwähnten Tatsachen bereits bekannt gewesen seien und es deshalb nicht darauf ankomme, ob die Aufrüstung bereits bekannt gewesen sei.

Die durch Sachverständigengutachten belegte neue Tatsache, dass die Veröffentlichung nicht die „Sicherheit des Reiches“ gefährdet habe, sei keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes und würde deshalb nicht zu einer Wideraufnahme führen.

Heinrich Hannover kommentierte dies so und zitiert aus dem Beschluss des BGH:

„Für die Karlsruher Bundesrichter haben das Dritte Reich und der Zweite Weltkrieg mit seinen 50 Millionen Toten nicht stattgefunden. Sie halten sich an Grundsätze, die ohne kritisches Geschichtsbewusstsein auskommen und den Freispruch ihrer mit Adolf Hitler sympathisierenden Richterkollegen aus der Weimarer Republik garantieren:

‚Der Hinweis auf die weitere geschichtliche Entwicklung geht in einem Wideraufnahmeverfahren fehl. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss das Wideraufnahmegericht die Geeignetheit des Wiederaufnahmevorbringens unter Zugrundelegung des Standpunktes und nach der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilen, das den Angeklagten verurteilt hat.‘“

Die Richter des BGH haben damit – im Jahre 1992 – den Standpunkt und die Rechtsauffassung von solchen Richtern zum entscheidenden Maßstab gemacht, die später zu einer der Stützen des Nazi-Staates wurden. Mit der gleichen Argumentation hatte die Nachkriegsjustiz zuvor bereits nahezu alle Richter und Staatsanwälte des Nazi-Regimes freigesprochen – wenn sie denn überhaupt je vor Gericht gestellt wurden und nicht beim BGH oder anderen Gerichten Karriere gemacht haben.

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Alle Zitate aus: Heinrich Hannover, Die Republik vor Gericht, 1975-1995, Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts. Kapitel 19: Carl von Ossietzkys „Landesverrat“ – ein Wiederaufnahmeverfahren (1988-1992). Seiten 371 bis 410.

Siehe auch: Politische Justiz 1918-1933, Elisabeth Hannover-Drück / Heinrich Hannover

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