Die europäische Flüchtlingskrise und das Völkerrecht

Szenen, wie sie sich jetzt in Europa abspielen, hat die Weltbevölkerung seit den Verwüstungen des Zweiten Weltkriegs nicht mehr gesehen. Hunderttausende verzweifelter Flüchtlinge, die vor Krieg und Entbehrung geflohen sind, stehen vor geschlossenen Grenzen und Stacheldraht und werden mit Tränengas und Wasserwerfern empfangen.

Ungeachtet der Sympathie und Unterstützung, die den Flüchtenden von der Bevölkerung der jeweiligen Länder und vielen Millionen Menschen weltweit entgegengebracht werden, haben die europäischen Regierungen tausende Grenzschützer und Soldaten mobilisiert. Obwohl einige europäische Entscheidungsträger anfangs Mitgefühl angesichts der Not der Flüchtlinge geheuchelt haben, sind sie jetzt alle dazu übergegangen, weitere Zuzüge zu verhindern.

Westliche Staaten wie Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Kanada und Australien lehnen es ab, mehr als eine symbolische Anzahl von Opfern aufzunehmen. Die meisten von ihnen fliehen vor verheerenden Kriegen und sozialen Katastrophen, die von den kriminellen amerikanischen Militärinterventionen in Afghanistan, dem Irak, Libyen und Syrien verursacht wurden.

Regierungen jeglicher Couleur liquidieren die letzten Reste des grundlegenden demokratischen Rechts zu flüchten und um Asyl zu ersuchen. Dieses Recht ist teilweise in der Genfer Flüchtlingskonvention (UNO-Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen) verankert, die im Jahr 1951 verfasst wurde und eine Reaktion auf die Massenvertreibungen und Grenzschließungen im Zweiten Weltkrieg war.

Die Aushöhlung der Konvention von 1951 bezeugt die Unmöglichkeit, die Katastrophen und Kriege, die das kapitalistische Nationalstaatensystem während des vergangenen Jahrhunderts hervorgebracht hat, mithilfe des Völkerrechts zu beheben.

Dieselben imperialistischen Mächte, die die Menschheit in zwei Weltkriege und endlose Militärinterventionen gestürzt haben, haben sich als unfähig erwiesen, die daraus folgende Flüchtlingskrise auf humane und rationale Weise zu lösen. Stattdessen besteht jede herrschende Elite auf ihrem nationalen souveränen Recht, die ungebetenen Opfer abzuweisen, sowie, dieses „Prinzip“ in das Völkerrecht selbst aufzunehmen.

Nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs waren die Siegermächte, die behaupteten, im Namen der Demokratie zu kämpfen, auf breiter Front mit Forderungen der Bevölkerung konfrontiert, die erdrückende humanitäre Katastrophe zu lösen. Allein in Europa waren etwa 60 Millionen Menschen Flüchtlinge. Zusätzlich hatte sich in das öffentliche Bewusstsein eingebrannt, wie Millionen Juden vom Nazi-Regime und ihren Kollaborateuren ermordet werden konnten, weil ihnen die Westmächte vor und während des Krieges Asyl verweigert hatten.

Eine der infamsten Episoden ereignete sich im Mai-Juni 1939. Die amerikanische Regierung weigerte sich, über 900 jüdische Flüchtlinge aufzunehmen, die auf dem Passagierschiff St. Louis aus Hamburg gekommen waren. Das Schiff erhielt keine Landeerlaubnis für die Vereinigten Staaten und musste wieder nach Europa umkehren. Später nahmen Großbritannien, Frankreich, die Niederlande und Belgien einige der Emigranten auf. Von den 908 Passagieren der St. Louis sind nachweislich 254 im Holocaust umgekommen.

Diesem abscheulichen Verhalten vorausgegangen war der Misserfolg der Konferenz von Évian im Jahr 1938. Sie wurde auf Initiative des amerikanischen Präsidenten Franklin Roosevelt einberufen, um damit öffentlichen Protesten zu begegnen und den Eindruck zu erwecken, dass die kapitalistischen Großmächte auf die Not der Juden reagierten. Auf der Konferenz, an der Vertreter von 32 Ländern teilnahmen, beteuerten sowohl die Vereinigten Staaten als auch Großbritannien, besorgt um das Schicksal der Juden zu sein, doch sie lehnten es ab, weitere Flüchtlinge aufzunehmen und fast alle anderen teilnehmenden Länder schlossen sich an.

Diese Ereignisse unterstrichen die Wirkungslosigkeit der Konvention über Flüchtlingsrechte von 1933, die angeblich die „Abweisung“ oder Abschiebung von Asylsuchenden verhindern sollte, denen Todesstrafe, Folter oder Verfolgung droht – ein Prinzip des allgemeinen Flüchtlingsrechts.

Die Konvention von 1933 war ein Projekt des Völkerbunds, der von den Siegern des Ersten Weltkriegs gegründet worden war. Wladimir Lenin, Führer der Russischen Revolution von 1917, charakterisierte den Völkerbund als „Diebesküche“. Die Konvention von 1933 brach in der Tat gemeinsam mit dem Völkerbund zusammen, als die rivalisierenden kapitalistischen Mächte einmal mehr die Welt mit Krieg und Barbarei überzogen.

Am Ende des Zweiten Weltkriegs versuchten die Siegermächte erneut, ein System zu schaffen – diesmal durch die Vereinten Nationen, einer neuen „Diebesküche“ –, das imstande sein sollte, die tiefe Unzufriedenheit und Unruhe in der Arbeiterklasse aufzufangen, die der Krieg hervorgerufen hatte. Damit sollte das illusorische Versprechen gegeben werden, dass unter dem Kapitalismus eine neue Friedensära anbreche, in der grundlegende „Menschenrechte“ geschützt seien.

1948 verkündete die UNO die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, als Teil des Anspruchs, Missstände wie Krieg und Faschismus nicht mehr zu tolerieren. Artikel 14 erklärte: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern Asyl vor Verfolgung zu suchen und zu genießen.“

Diese Erklärung erwies sich indessen als Betrug. Das Recht auf Asyl, ebenso wie die gesamte Erklärung, war nicht bindend für nationale Regierungen. Drei Jahre später, 1951, widersetzten sich die Delegierten, die so eifrig die UNO-Flüchtlingskonvention ausgehandelt hatten, jedem Versuch, ein solch universales Recht zu verankern.

Die Verfasser der Konvention von 1951, die 26 überwiegend westliche Länder repräsentierten, zumeist aus Europa und Nordamerika, waren entschlossen, diese so eng wie nur irgend möglich zu fassen. Das Abkommen war ausdrücklich auf jene Menschen begrenzt, die infolge der europäischen Ereignisse vor 1951 vertrieben worden waren. Außerdem sah es ganz bewusst nur ein Recht auf Flucht aus einem Land vor, um Verfolgung zu entgehen, aber keineswegs das positive Recht der Einreise in ein anderes Land und auch kein Recht auf Asyl.

Zwei miteinander verbundene Faktoren dominierten die monatelangen Sitzungen, in denen das Abkommen ausgearbeitet wurde. An erster Stelle stand die Ablehnung sämtlicher Großmächte, Flüchtlingen freiwillig ihre Türen zu öffnen. Stattdessen beharrten sie auf dem grundlegenden kapitalistischen nationalstaatlichen Prinzip, das Hoheitsrecht beizubehalten, jeden auszuschließen, den sie nicht wollten. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt war, dass mindestens drei der Verfasser – die Vereinigten Staaten, Kanada und Australien – ihre rassistische Einwanderungspolitik beibehielten, die jeden mit „nichtweißer“ Hautfarbe ausschloss.

Hinzu kam, dass seit 1947 der Kalte Krieg gegen die Sowjetunion begonnen hatte, der zu einem Boykott der UNO durch die Sowjetunion und die neugegründeten osteuropäischen Staaten führte. Die westlichen Delegierten schufen eine eng begrenzte Definition des Begriffs Flüchtling, die ihren Staaten ideologisch zweckdienlich war: Sie konnten Dissidenten Asyl anbieten, die von den osteuropäischen Staaten aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden, während sie Asylsuchende generell ausschließen konnten.

Artikel 1 definierte einen Flüchtling als eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“

Die fünf „Verfolgungskriterien“ Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe und politische Überzeugung zielten darauf ab, die große Mehrheit der Flüchtlinge auszuschließen. Diejenigen, die vor Kriegen, bewaffneten Konflikten, wirtschaftlichem Zusammenbruch, politischer Unterdrückung, Umweltkatastrophen oder Hungersnöten fliehen, wurden ausgeschlossen, es sei denn, sie konnten beweisen, dass sie persönlich wegen einem der fünf genannten Gründe verfolgt wurden.

Zweitens musste ein Asylsuchender, der sich für den Flüchtlingsstatus qualifizieren wollte, bereits „außerhalb“ seines Heimatlandes sein. Das heißt, er musste eine internationale Grenze passiert haben – häufig „illegal“, also ohne offizielle Erlaubnis. Menschen, die nicht fliehen konnten oder in „Binnenflüchtlingslagern“ gefangen waren, wurden ausgeschlossen. Sie konnten nur dann Asyl beantragen, wenn sie es tatsächlich schafften, das Territorium eines Unterzeichnerlandes des Abkommens zu betreten. Gleichzeitig wurde keiner der Unterzeichner verpflichtet, irgendjemanden aus einem Flüchtlingslager aufzunehmen.

Während sie Anteilnahme am Schicksal der Heimatlosen in ganz Europa vorgaben, hielten die Verfasser daran fest, umfangreicheren Zuzügen von Kriegs- oder Unterdrückungsopfern, insbesondere von außerhalb Europas, einen Riegel vorzuschieben. Sie lehnten einen Vorschlag des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes ab, der vorsah, dass „jede Person, die durch schwerwiegende Ereignisse gezwungen ist, Zuflucht außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu suchen, ein Anrecht besitzt, diese zu erhalten.“

Der Delegierte der USA sprach sich ganz unverblümt gegen „eine zu vage Definition [aus], die nichts anderes ... als ein Blankoscheck wäre“. Auf einer damit in Zusammenhang stehenden UNO-Versammlung versicherte Eleanor Roosevelt, die für die Vereinigten Staaten sprach, dass „die Nationen keine Definition akzeptieren werden ... die sie verpflichtet, Menschen auf Dauer aufzunehmen, die durch Invasionen oder innere Konflikte entwurzelt werden“.

Ein französischer Delegierter erklärte entsprechend: „Jeder Versuch, den Kriterien einen allgemeingültigen Charakter zu verleihen, wäre gleichbedeutend damit, daraus einen ‚Sesam-öffne-Dich‘ zu machen.“ Ein australischer Vertreter fand die primitiven Worte, dass eine umfassendere Definition des Begriffs Flüchtling hieße, „aufgefordert zu werden, die Katze im Sack zu kaufen“.

Der Beobachter der Internationalen Agentur für Freiwilligendienste, der die Beratungen zusammenfasste, bemerkte, sie „erweckten zeitweise den Eindruck, dass dies eine Konferenz zum Schutz hilfloser souveräner Staaten gegen niederträchtige Flüchtlinge ist“.

Die zentralen Rechte der Konvention

Trotz ihrer Begrenzungen erkennt die Konvention von1951 dennoch zwei zentrale Rechte an.

Das erste gesteht Menschen zu, vor Verfolgung flüchten zu können, ohne dafür bestraft oder benachteiligt zu werden. Artikel 31 führt aus: „Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit (…) bedroht waren.“

Das zweite ist das Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, wo der Asylsuchende Todesgefahr oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Artikel 33 besagt: „Keiner der vertragschließenden Staaten soll einen Flüchtling auf irgendeine Weise an die Grenzen von Gebieten ausweisen oder abschieben, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre.“

Sobald sich ein Flüchtling in einem Unterzeichnerland befindet, darf er in Bezug auf bestimmte Grundrechte nicht anders behandelt werden als die übrigen Bürger. Hierzu zählen Freiheit der Religion (Artikel 4), Schutz der Rechte an künstlerischen Werken und Eigentumsrechte (Artikel 14), Zugang zu Gerichten und Rechtsbeistand (Artikel 16), Essenszuteilung (Artikel 20), Wohnungswesen (Artikel 21), öffentliche Erziehung (Artikel 22), öffentliche Fürsorge (Artikel 23) und Arbeitsrecht (Artikel 24).

Ursprünglich war die Geltung der Flüchtlingskonvention für drei Jahre vorgesehen. Doch statt abzunehmen, begann sich die Weltflüchtlingskrise nach 1951 auszuweiten, angetrieben von fortgesetzten Kriegen, Unterdrückung und Armut. Die Zahl der asylsuchenden Menschen wuchs seitdem von weniger als zwei Millionen im Jahr 1951 auf 27 Millionen 1995 und auf über 60 Millionen im Jahr 2014.

Bis zum Jahr 1967 zeigte sich ein augenfälliges Missverhältnis zwischen der auf Europa zugeschnittenen Konvention von 1951 und der internationalen Dimension der Flüchtlingsnot. Um ihr den Anschein der Universalität zu verleihen, wurde die Konvention um ein Protokoll erweitert, das die ganze Erde umfasste. Doch man behielt bewusst die enge Nachkriegsdefinition des Flüchtlings bei, um sicherzustellen, dass die meisten, die vor Armut, Unterdrückung, Hungersnot und militärischen Konflikten fliehen, nicht vom Protokoll erfasst wurden.

In den vergangenen vier Jahrzehnten ratifizierten 146 Staaten die Konvention oder das Protokoll von 1967. Dies führte dazu, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UN High Commissioner for Refugees – UNHCR) behauptete, die Konvention sei der „feste Fels“ des weltweiten Flüchtlingsschutzes. In Wirklichkeit blieben die meisten Asylsuchenden ausgegrenzt. Außerdem haben weder die UNHCR noch eine andere Agentur, ein Instrument, um die Konvention zu erzwingen – entsprechend der Unverletzlichkeit nationaler Souveränität.

Als im Jahr 2001 der fünfzigste Jahrestag der Konvention begangen wurde, fand gleichzeitig ein umfassender Großangriff selbst auf ihre minimalsten Kernverpflichtungen statt. Auf die Erklärung des „Kriegs gegen den Terror“ durch die Bush-Regierung folgten unter Führung der Vereinigten Staaten Invasionen in Afghanistan und dem Irak, die begleitet waren von Bestrebungen, die Konvention unwirksam zu machen oder gänzlich zu annullieren.

Mitglieder von Bushs „Koalition der Willigen“, die an diesen Invasionen beteiligt waren, waren die ersten, die forderten, die Konvention abzuschaffen. Der britische Premierminister Tony Blair erklärte, obwohl ihre „Werte zeitlos sind“, sei es an der Zeit, „sie aus der Distanz zu betrachten und ihre Anwendung in der heutigen Welt zu überdenken“.

Der australische Einwanderungsminister Philip Ruddock, der die „pazifische Lösung“ eingeführt hatte, bei der Asylsuchende in Internierungslager auf entfernte pazifische Inseln transportiert werden, bezeichnete die Konvention von 1951 als Einladung für Nichtflüchtlinge, sie auszunutzen und zu manipulieren. Er beharrte darauf, dass sie verschärft werden müsse, „entweder administrativ oder indem man das jetzige Dokument überarbeitet“.

Nach einer Debatte über die Zukunft der Konvention, die sich über Jahre hinzog, wurde die Konvention zwar beibehalten, doch zunehmend missachtet oder mittels regionaler Vereinbarungen umgangen, die Asylsuchenden noch weniger Rechte und Schutz gewährleisten.

Eine Doktrin, die beschworen wird, um die Konvention auszuhöhlen, ist jene vom „sicheren Drittland“. Ein Musterbeispiel dafür ist das Dubliner Abkommen von 2003, das Flüchtlinge zwingt, in dem europäischen Land zu verbleiben, das sie zuerst betreten, unabhängig davon, wo in Europa sie um Schutz nachsuchen wollen.

Die europäischen Regierungen gehen inzwischen noch weiter. Sie wollen Flüchtlinge zwingen, in dem ersten „sicheren“ Land Asyl zu beantragen, das sie betreten, etwa in der Türkei; oder sie wollen sie in ein solches Land abschieben, unabhängig von der Armut und den unmenschlichen Bedingungen, die sie dort in überfüllten und mit zu geringen Mitteln ausgestatteten Lagern antreffen werden.

In ganz Europa sind die Regierungen damit beschäftigt, selbst die enggefassten Rechte, die die Flüchtlings-Konvention formuliert, zu beseitigen. Trotz ihres eingeschränkten Geltungsbereichs verbieten die Artikel 31 und 33 gerade das, was jetzt passiert: die Zurückweisung von Asylsuchenden (Artikel 33) sowie Strafmaßnahmen gegen Flüchtlinge, mit dem Zweck, andere davon abzuschrecken, Schutz zu suchen (Artikel 31).

In diesem Sinne trafen die europäischen Staats- und Regierungsoberhäupter am 12. November in der maltesischen Hauptstadt Valletta auf einem Treffen mit Repräsentanten von über 30 afrikanischen Staaten eine Vereinbarung, die Flüchtlinge außerhalb Europas halten soll. Die afrikanischen Staaten sollen an ihren Grenzen hart durchgreifen und Maßnahmen beschleunigen, um aus Europa abgeschobene oder abgewiesene Flüchtlinge zurückzunehmen. Im Gegenzug erhalten sie Gelder aus der EU. Während die Abschlusserklärung des Spitzentreffens aufs Zynischste die Notwendigkeit beschwor, Menschenrechte zu respektieren und mit den Flüchtlingen im Rahmen des Völkerrechts zu verfahren, beginnt die EU eine schamlose Zusammenarbeit mit eben jenen Despoten und Diktatoren, vor denen viele fliehen. Damit verletzen sie unverfroren Artikel 33 und unterstützen die repressiven Maßnahmen dieser Regimes.

In ganz Europa – von der britischen Tory-Regierung bis zur griechischen Syriza-Führung – werden Asylsuchende eigentlich dafür bestraft, dass sie Zuflucht suchen. Hierzu gehört auch ihre Unterbringung in übervollen Auffanglagern, wo sie unmenschlichen und grausamen Bedingungen ausgesetzt sind. Ob sie sich auf überfüllten griechischen Inseln oder in Hallen des stillgelegten Flughafens in Berlin-Tempelhof befinden, Männern, Frauen und Kindern werden grundlegende Einrichtungen wie Toiletten und Bäder vorenthalten; man behandelt sie nicht anders als Vieh. Diese Bedingungen werden offensichtlich von der Politik der EU vorangetrieben, Flüchtlinge „abzuschrecken“. Sie sind darauf angelegt, die Asylsuche zu bestrafen und damit ein offener Bruch von Artikel 31.

Die Regierungen nutzen außerdem die restriktive Definition des Begriffs Flüchtling aus, um bis zum Ende des Jahres die Abschiebung tausender abgelehnter Asylbewerber organisieren zu können. Unter ihnen befindet sich auch die Linkspartei-Regierung des Bundeslandes Thüringen, die beabsichtigt ein Drehkreuz für Massenabschiebungen aus ganz Deutschland einzurichten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Fristen für den Zugang zu Gerichten und zu Rechtsbeiständen verkürzt, ebenso zu anderen grundlegenden Rechten aus der Flüchtlings-Konvention, etwa die Grundschulausbildung.

Die immer offenkundigere Außerkraftsetzung der Konvention von 1951, und das trotz der fürchterlichen Not der Kriegsflüchtlinge, ist eine Anklage gegen das kapitalistische Nationalstaatensystem. Einmal mehr stößt es die Menschheit in die Barbarei des Kriegs und verschließt gleichzeitig seine Grenzen vor Millionen Opfern der Vertreibung.

Das Völkerrecht für Flüchtlinge abzuschaffen, die zu den verwundbarsten Schichten der Weltarbeiterklasse gehören, geht Hand in Hand mit der schrittweisen Eliminierung grundlegender juristischer und demokratischer Rechte aller arbeitenden Menschen. Deshalb ist der Kampf gegen den imperialistischen Krieg und polizeistaatliche Herrschaftsmethoden nicht zu trennen vom Kampf zur Verteidigung des fundamentalen demokratischen Rechts jeder Person, mit vollen Bürger- und politischen Rechten in dem Land seiner Wahl leben und arbeiten zu können. Dies ist ein grundlegender Bestandteil, die weltweite Vereinigung der Arbeiterklasse zu schmieden, die auf einem sozialistischen und internationalistischen Programm zur Beendigung des überholten kapitalistischen Profitsystems basiert.

Loading