Verschärfte Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger

Hartz-IV-Empfänger müssen seit dem 1. August mit erheblich schärferen Sanktionen rechnen. Konnten ihre Leistungen bisher gekürzt werden, wenn sie nach Auffassung des Jobcenters nicht genügend kooperierten, müssen sie nun bereits erhaltene Leistungen bis zu drei Jahren rückwirkend zurückzahlen, wenn sie ihre Bedürftigkeit durch „sozialwidriges Verhalten“ selbst herbeigeführt haben.

Das geht aus einer Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die der Bundestag am 23. Juni beschlossen hat, und den dazu gehörigen „Fachlichen Weisungen“ der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. Federführend ist in beiden Fällen Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles (SPD).

Bisher kürzten die Jobcenter Beziehern von Hartz IV die Leistungen, wenn sie ihre gesetzlich festgelegten Pflichten verletzten, indem sie z.B. Termine nicht einhielten oder zu wenig Bewerbungen schrieben. Die Kürzung betrug beim ersten Verstoß 30 und bei wiederholtem Verstoß 60 Prozent. Unter-25-Jährigen konnten die Leistungen vollständig gestrichen werden. Die Sanktion galt für einen Zeitraum von drei Monaten. Diese Strafen sind in Paragraf 31 des SGB II geregelt und gelten unverändert.

Nach dem neu gefassten Paragraf 34 können Hartz-IV-Bezieher nun zusätzlich rückwirkend bestraft werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen „ohne wichtigen Grund“ herbeigeführt haben oder durch ihr Verhalten dafür sorgen, dass „die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird (unsere Hervorhebung). Sie müssen dann sämtliche erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre zurückzahlen.

In ihrer Weisung an die Jobcenter führt die BA als Beispiel Berufskraftfahrer an, die den Führerschein wegen Alkohol am Steuer verlieren und deshalb auf Hartz IV angewiesen sind, sowie Hartz-IV-Empfänger, die angebotene Jobs ablehnen und deshalb weiter von Hartz IV abhängig bleiben.

Es kann aber auch alleinerziehende Mütter treffen, die sich weigern, den Namen der Väter ihrer Kinder zu nennen. Oder Frauen, die ihren gewalttätigen Ehemann verlassen und deshalb auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind. In diesem Fall soll der Verursacher die Leistungen des Jobcenters erstatten. Das Opfer soll bereits im Vorfeld Unterhaltsansprüche prüfen.

Betroffen sein können auch Menschen, die ihren Job freiwillig aufgeben, um sich in einem Bereich weiterzubilden, für den es keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gibt. Auch von sogenannten Aufstockern, die im Niedriglohnbereich so wenig verdienen, dass sie auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, können die Gelder zurückgefordert werden, wenn sie ihren Job aufgeben.

In solchen und ähnlichen Fällen können die Jobcenter sämtliche Leistungen, einschließlich gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, zurückverlangen. Sogar der Wert von Essensgutscheinen, die Betroffene erhalten haben, damit sie wegen zuvor verhängten Sanktionen des Jobcenters nicht verhungern, muss bei der Feststellung von „sozialwidrigem Verhalten“ zurückerstattet werden.

Die angedrohten Sanktionen und Strafen sind schockierend. Der Begriff „sozialwidrig“ ruft unwillkürlich Erinnerungen an die 1930er Jahre wach, als ganze Gruppen von Menschen als „arbeitsscheu“ gebrandmarkt, gesellschaftlich ausgegrenzt und von den Nazis in Konzentrations- und Vernichtungslager gebracht wurden.

Als die Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit letzte Woche bekannt wurden, versuchte diese abzuwiegeln und die verschärften Regeln der Jobcenter als nichts wesentlich Neues darzustellen. „Was vorher schon Teil des Verwaltungshandelns war“, sei nun eben in eine interne Dienstanweisung gegossen worden, sagte ein Sprecher der Behörde laut Spiegel Online.

Tatsächlich konnten bereits ausgezahlte Hartz-IV-Leistungen bisher nur zurückgefordert werden, wenn der Leistungsempfänger seine Hilfsbedürftigkeit in der Vergangenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Nun ist dies auch aufgrund eines „Fehlverhaltens“ während des Hartz IV-Bezugs möglich.

„Das bedeutet nichts anderes“, kommentiert Spiegel Online, „als dass Hartz IV-Empfänger künftig doppelt bestraft werden können: Mit Sanktionen nach Paragraf 31 und zusätzlich mit Rückforderungen nach Paragraf 34.“

Da Hartz-IV-Leistungen erst gezahlt werden, wenn alle vorhandenen Ersparnisse und Vermögen aufgebraucht sind, werden die Empfänger in der Regel nicht in der Lage sein, die Rückforderungen zu bezahlen. Die Jobcenter können daher die Rückforderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren mit 30 Prozent auf den Regelbedarf anrechnen. Praktisch bedeutet dies, dass Sanktionen nicht wie bisher auf drei Monate beschränkt sind, sondern drei Jahre dauern können.

Dieser Zeitraum kann z.B. bei einer alleinerziehenden Mutter, die den Vater ihres Kindes nicht nennen will oder kann, beliebig verlängert werden. Selbst wenn der Betroffene stirbt, kann das Jobcenter offene Rückzahlungsforderungen von den Erben eintreiben.

Der Hartz-IV-Satz von derzeit 404 Euro im Monat für einen Alleinstehenden gilt als absolutes Existenzminimum, das in Verbindung mit der Übernahme der Miet- und Heizkosten nicht für ein menschenwürdiges Leben reicht. Trotzdem wird er durch Sanktionen und andere Einschränkungen immer weiter unterlaufen. Das hat nicht nur für die unmittelbar Betroffenen verheerende Folgen, sondern für die gesamte arbeitende Bevölkerung.

Schon als die rot-grüne Bundesregierung vor vierzehn Jahren die Hartz-Gesetze und die „Agenda 2010“ einführte, dienten sie vor allem der Kürzung von Sozialausgaben und dem Aufbau eines riesigen Niedriglohnbereichs. Die Verschärfung der Sanktionen setzt diesen Kurs fort. Sie soll Menschen in Not davor abschrecken, die ihnen zustehende Hilfe zu beanspruchen. Und sie verstärkt den Druck auf die Betroffenen, Arbeit jeder Art zu niedrigen Löhnen und unsicheren Bedingungen anzunehmen.

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