Der Fall Kristina Hänel: 155.000 unterschreiben Petition zur Verteidigung der Ärztin

Ende November wurde die Gießener Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Sie hatte auf ihrer Website sachliche Informationen zu möglichen Schwangerschaftsabbrüchen in ihrer Praxis bereitgestellt.

Das Gießener Amtsgericht wertete dies als unerlaubte „Werbung“ für Abtreibung nach Paragraph 219a Strafgesetzbuch, der Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vorsieht, und gab damit der Klage von Abtreibungsgegnern der „Initiative Nie Wieder! e.V.“ statt.

Die Empörung über dieses reaktionäre Urteil war riesig. Innerhalb von drei Wochen erhielt Kristina Hänel 155.905 Unterschriften für eine Petition auf der Plattform Change.org, die sie Mitte Dezember im Bundestag einreichte und mit der sie für eine Abschaffung des §219a mobilisieren will.

Dieser Paragraph sei veraltet und überflüssig, schreibt sie darin. Er sei von den Nazis 1933 geschaffen worden, „um u.a. jüdische Ärzte zu kriminalisieren und ein Klima zu schaffen, in dem letztlich dann 1943 die Strafrechtsnorm nach eugenischen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umstrukturiert wurde“.

Frauen müssen das Recht auf sachliche Informationen zum Schwangerschaftsabbruch haben, so Hänel weiter. „Informationsrecht ist ein Menschenrecht. Der §219a behindert dieses Recht.“ Der Paragraph 219a werde von Abtreibungsgegnern regelmäßig benutzt, „um Ärzte anzuzeigen, zu belästigen, einzuschüchtern. Sie führen auf ihren Websites Listen von Ärzten und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und listen dort auch die unzähligen Strafanzeigen auf, die bisher gestellt wurden.“

Kristina Hänel selbst wurde seit Jahren immer wieder von religiösen Fundamentalisten und Gruppen angezeigt. Doch stellte das Amtsgericht Gießen in der Vergangenheit die Verfahren ein. Dieses Mal erhob die Gießener Staatsanwaltschaft Klage und sorgte für die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Nach deutschem Gesetz gilt die Schwangerschaftsunterbrechung, anders als etwa in Holland, nicht als ein demokratisches Recht von Frauen, selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen und aufziehen wollen oder können. Stattdessen behandelt der entsprechende §218ff einen Schwangerschaftsabbruch bis heute als „Tötungsdelikt“, auf das bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe stehen. Bis in die 60er Jahre mussten junge Frauen entweder viel Geld auftreiben, um nach Holland zu fahren, oder sich einer illegalen und medizinisch fragwürdigen Behandlung durch eine Engelmacherin unterziehen.

Nach Massenprotesten in den 60er und 70er Jahren unter der Parole „Weg mit §218“ und insbesondere nach der Wiedervereinigung im Zuge der Angleichung an DDR-Recht wurde dieser Paragraph schließlich abgeschwächt, das Informationsverbot nach §219a dagegen nicht.

Schwangerschaftsabbrüche sind nun in den ersten drei Monaten erlaubt, wenn bestimmte, eng umrissene Bedingungen erfüllt werden. Die Schwangere ist verpflichtet, sich einem Konfliktberatungsgespräch zu stellen und danach noch drei Tage Bedenkzeit einzulegen.

Die Beratungsstellen sind zum Teil kirchlich geprägt und gesetzlich angehalten, die Schwangere möglichst von einer Abtreibung abzubringen. Gelingt dies nicht, entscheiden laut Kristina Hänel diese Beratungsstellen meist selbst, wo die Frauen zum Schwangerschaftsabbruch hingehen können. Eine freie Arztwahl ist durch den §219a kaum möglich.

Im Prozess gegen Kristina Hänel folgte Richterin Maddalena Fouladfar vollständig den Argumenten der Staatsanwaltschaft und der Abtreibungsgegner. Schwangerschaftsabbruch sei keine normale medizinische Leistung, sondern ziehe nach sich, dass ungeborenes Leben beendet werde: „Niemand kann das ungeborene Leben schützen außer dem Staat.“ Ausgerechnet in dem Land, das sich permanent mit der Überwindung der Nazi-Diktatur brüstet, wird heute wieder die Familienideologie jener Zeit aufgewärmt, die das Kinderkriegen zur Sache von Staat und Kirche erklärt.

Bei der Urteilsverkündung gab es Tumulte im Saal und vor dem Gerichtsgebäude, wo schon morgens Hunderte Menschen demonstriert hatten. Hänels Verteidigerin, die emeritierte Professorin Monika Frommel, kündigte Berufung an und forderte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Das Urteil gegen Kristina Hänel muss im Zusammenhang mit einer konservativen Rückwärtsrolle in der Frage von Frauenrechten gesehen werden. Unter dem Titel „Auf nach Holland“ beschreibt Ulrike Lembke, Professorin für Gender im Recht an der Fernuniversität Hagen, auf Legal Tribune Online (LTO) die gegenwärtige Situation.

Die Kriminalisierung der Abtreibung führe dazu, dass immer weniger Ärzte und Kliniken diese Dienstleistung anbieten. Nicht nur müssen im ländlichen Raum betroffene Frauen oft weite Wege auf sich nehmen, weil auf dem Land niemand mehr einen Schwangerschaftsabbruch anbietet. Auch in Ballungsräumen werde die Situation schwieriger, weil Ärzte und Ärztinnen im Rentenalter keine Nachfolger finden, die eine solche ambulante Leistung vornehmen. Die Krankenkassen übernehmen außerdem grundsätzlich nicht die Kosten.

Die sogenannten Lebensschützer und religiösen Fundamentalisten träten zudem immer aggressiver auf, schreibt Lembke. Sie „positionieren sich ... vor dem Eingang von Beratungsstellen, Arztpraxen oder Kliniken. Dort fragen sie ihnen unbekannte Frauen nach einer Schwangerschaft, fordern sie auf, ‚ihr Kind leben zu lassen‘ und drängen ihnen Bilder von zerstückelten Föten und Plastikembryonen auf.“ Sie führten „online Listen mit ‚Abtreibungsärzten‘, die sie als ‚Tötungsspezialisten‘ verunglimpfen, und sie verteilen Flugblätter, in denen sie Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust gleichsetzen“.

Diese Kriminalisierung von Ärzten führe auch zur Herabsetzung medizinischer Standards. In der ärztlichen Ausbildung würde manchmal nur die besonders belastende und risikobehaftete Ausschabung gelehrt, obwohl sich „schonendere Absaugmethoden selbst in Staaten ohne hoch entwickelte medizinische Infrastruktur weitgehend durchgesetzt“ hätten. Auch gebe es in Deutschland eine „ausgesprochen geringe Quote medikamentöser Abbrüche“.

„Es ist an der Zeit, wieder über die Paragraphen 218ff StGB zu sprechen“, resümiert die Rechtsprofessorin. Schließlich habe jüngst der UN-Ausschuss für die Frauenrechtskonvention gefordert, dass Deutschland „den Zugang zu sicherem Schwangerschaftsabbruch sicherstellt, ohne der Frau eine verpflichtende Beratung und eine dreitägige Wartezeit aufzuerlegen, welche von der WHO für medizinisch nicht erforderlich erklärt wurde, und gewährleistet, dass solche Eingriffe von der Krankenkasse übernommen werden.“

Der Fall Kristina Hänel sollte jeder Frau und jedem Mann zu denken geben, die über die gegenwärtige #MeToo-Kampagne wegen sexueller Belästigungen verwirrt sind und in ihr etwas Fortschrittliches sehen. Die demokratischen Rechte von Frauen werden nicht durch Konflikte zwischen Männern und Frauen und dem sexuellen Verhalten einiger (männlicher) Prominenter im Kulturbetrieb, sondern durch die soziale Krise des Kapitalismus und die einher gehende Rechtswende im gesellschaftlichen Klima, in Politik und Justiz bedroht.

Letzlich ist die MeToo-Debatte Teil dieser Rechtsentwicklung. Monika Frommel, Hänels Anwältin, warnte in einem Artikel für LTO, die jüngsten Attacken in der Zeit auf den Regisseur Dieter Wedel würden das Prinzip der Unschuldsvermutung in eine Schuldvermutung verwandeln. Die Leidtragenden seien die „echten, schwer geschädigten Opfer“ von Vergewaltigung.

Vom selben undemokratischen und rückständigen Geist ist das Gießener Urteil getragen, das eine Ärztin für schuldig erklärt, die unter anderem solchen Opfern mit wissenschaftlich guten Methoden helfen will.

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