Verwaltungsgericht unterstützt NPD-Propaganda

Das Verwaltungsgericht Gießen hat der faschistischen NPD in einem Streit um das Abhängen von Wahlplakaten Recht gegeben und ausdrücklich seine Unterstützung für ihre rassistische Hetze bekundet.

Das Urteil war im August verkündet worden, wurde aber erst kürzlich bekannt. Die NPD hatte gegen die kleine Gemeinde Ranstatt geklagt, deren Bürgermeisterin im Europawahlkampf die Plakate der NPD mit der Begründung hatte abhängen lassen, sie seien Volksverhetzung und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auf den Plakaten stand: „Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand jetzt“.

Die Bürgermeisterin hatte es versäumt, die Partei vorher anzuhören, ihr also Gelegenheit zu geben, sich vorab zur beabsichtigten Beseitigung zu äußern – eine allerdings erhebliche Formalie.

Entschieden wurde der Rechtsstreit vom Richter am Verwaltungsgericht Andreas Höfer als Einzelrichter. Höfer ließ es nicht bei Ausführungen zur fehlenden Anhörung und deren Rechtserheblichkeit bewenden. Er folgte auch nicht der üblichen rechten Litanei, es sei alles nicht so gemeint gewesen, die NPD werde missverstanden, usw.. Höfer legte in seiner Urteilsbegründung ausführlich dar, dass er die Hetze der NPD inhaltlich unterstützt.

So seien im Jahr 2015 „die deutschen Grenzen durch die Wanderungsbewegung im Sinne eines Eindringens in das deutsche Staatsgebiet überrollt“ worden und es sei „zu einem unkontrollierten Zuzug von Ausländern“ gekommen. Dies sei „durchaus mit dem landläufigen Begriff der Invasion vergleichbar“.

Der Richter holte dann bis ins Jahr 3000 vor Christus aus, um zu belegen, „dass Migration nicht erst ein Problem Europas oder Deutschlands seit dem Jahr 2015 ist, sondern seit Jahrtausenden besteht. Diese Migrationsbewegungen endeten teilweise auch mit erheblichem tödlichem Ausgang.“

Als Beispiel führte Höfer über mehrere Absätze den Untergang des „fremdenfreundlichen Römischen Reiches“ an, dann das Schicksal der Indianer Nordamerikas und den Untergang der Azteken- und Inkareiche. Die Beispiele zeigten, „dass Migration tatsächlich in der Lage ist, Tod und Verderben mit sich zu bringen“. Ferner könne auch „ein kultureller Tod ein Tod im Sinne des Werbeslogans sein“. Eine „bestehende Gefahr für die deutsche Kultur und Rechtsordnung sowie menschliches Leben“ durch Migration sei „nicht von der Hand zu weisen“.

Höfer zählte über mehrere Seiten alles auf, was die rassistische Propaganda an Stereotypen und Klischees vorzuweisen hat: Ausländerkriminalität, „Kölner Silvesterereignisse“, Scharia-Polizei, Salafismus (den Höfer umstandslos mit dem Islam gleichsetzt, der „keine Toleranz kennt“), Ehrenmorde, Blutrache, Terrorismus. Das Urteil liest sich wie eine Handreichung für rechtsradikale Demagogen.

Höfer schlussfolgert ganz im Sinne der NPD: „Hier eine reale Gefahr zu negieren hieße, die Augen vor der Realität zu verschließen. Sollten der deutsche Staat oder seine Behörden einmal in die Handlungsunfähigkeit abrutschen, griffe das Recht zum Widerstand aus Art. 20 Abs. 4 GG ohnehin.“

Laut Höfer ist deshalb „der Wortlaut des inkriminierten Wahlplakats des Klägers ‚Migration tötet‘ nicht als volksverhetzend zu qualifizieren, sondern als die Realität teilweise darstellend zu bewerten“.

Tatsächlich ist es eher umgekehrt: Die Urteilsbegründung Höfers bewegt sich selbst zumindest hart an der Grenze zur Volksverhetzung.

Höfers Tiraden kommen nicht aus dem Nichts. Bereits 2014 hatte er in einer sozialrechtlichen Angelegenheit eine Urteilsbegründung verfasst, die sich streckenweise las, als wäre sie von einem Reichsbürger geschrieben worden. Über fast eineinhalb Seiten hatte Richter Höfer dort seine „erheblichen Zweifel“ begründet, dass es sich beim beklagten Jobcenter „um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt“.

Grund: Es sei fraglich, ob eine unter dem Begriff Jobcenter firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein könne. Angesichts derartiger „sprachlicher Auswüchse“ sei „die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet“. Zum Beleg zitierte der Verwaltungsrichter keine geringere Autorität als die Bibel, die Geschichte vom Turmbau zu Babel.

Deutlicher wurden die antidemokratischen Implikationen seiner Weltsicht vier Jahre später in einem Verwaltungsrechtsstreit um die Abschiebung eines „Terroristen“ in die Türkei. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen mit der Begründung aufgehoben, die Richter hätten die Situation in der Türkei nicht hinreichend aufgeklärt. Vor der Abschiebung hätten die Behörden vor Ort zusichern müssen, dass dem Terroristen weder Folter noch unmenschliche Behandlung drohen, so die Karlsruher Richter. Weil das nicht geschehen sei, liege ein Eingriff in das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (GG) vor.

Das Verfassungsgericht verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen, die Kammer Höfers, zurück. Diese gab in ihrer Entscheidung zu bedenken, dass sich der Kläger als Kämpfer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung „außerhalb der Rechtsordnung des GG der Bundesrepublik Deutschland und auch außerhalb des Schutzbereichs der EMRK“ (der Europäischen Menschenrechtskonvention) begebe. Wer sich derart verhalte, „stellt sich mit seiner Handlungsweise so weit außerhalb der bundesdeutschen und westlichen Wertordnung, dass es ihm verwehrt ist, wenn es darum geht, von ihm selbst Gefahren abzuwenden, sich gerade auf diese Ordnungen berufen zu können“.

Mit anderen Worten: Wer sich gegen die „freiheitlich demokratische Grundordnung“, die „westliche und deutsche Werteordnung“ stellt, für den sollen auch keine rechtsstaatlichen Verfahrensweisen oder Menschenrechte gelten. Hier stand unverkennbar nicht mehr die Heilige Schrift Pate, sondern Carl Schmitt, der Kronjurist des Dritten Reiches, der in seinen Schriften über Freund und Feind ganz ähnlich argumentiert hatte.

Der Schritt zur offenen Unterstützung faschistischer Politik war von dort nicht mehr weit. Diese Offenheit ist zwar unter Richtern noch ein Einzelfall. Trotzdem muss sie als deutliche Warnung verstanden werden, welche rechtsradikalen Tendenzen im Staatsapparat festsitzen und immer dreister ihr Haupt erheben.

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