Detmolder Auschwitz-Prozess: Fünf Jahre Haft für SS-Mann Hanning

Die Schwurgerichtskamme am Landgericht Detmold hat letzten Freitag das Urteil gegen den fast 95 Jahre alten Reinhold Hanning verkündet, der von 1942 bis 1944 als SS-Mann im NS-Vernichtungslager Auschwitz tätig war. Es ist der vermutlich letzte Prozess gegen einen direkt am Holocaust Beteiligten.

Das Gericht befand Hanning der Beihilfe zum Mord an 170.000 Menschen für schuldig, die in der Zeit von Januar 1943 bis Juni 1944 der Vernichtungsmaschinerie zum Opfer fielen. Über eine Stunde lang begründete die Richterin Anke Gudda das Urteil.

Sie erklärte, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht habe und dass auch 70 Jahre nach den Morden ein solches Urteil für die Überlebenden und die Nachkommen der in Auschwitz und den anderen Lagern ums Leben gekommenen noch notwendig sei. Zwar gebe es für die furchtbaren Gräuel keine angemessene Strafe, aber solch ein Verfahren sei das Mindeste, um den Überlebenden auch nur etwas Gerechtigkeit zukommen zu lassen.

Dem Urteil, so spät es auch gesprochen wurde, kommt historische Bedeutung zu. Erstmals habe, so der Nebenklägeranwalt Cornelius Nestler, ein deutsches Gericht gesagt, dass man als SS-Mann für alle Morde in Auschwitz mitverantwortlich sei. Staatsanwalt Brendel, der sechs Jahre Haft gefordert hatte, erklärte das Urteil für einen „Meilenstein in der Aufarbeitung des NS-Unrechts in Deutschland“.

In Auschwitz waren während des Zweiten Weltkriegs zwischen 1,1 und 1,5 Millionen Menschen ermordet worden. Im Prozess hatten mehrere Überlebende von den Gräueltaten im Lager berichtet. Dennoch sagte Leon Schwarzbaum, dessen Familie in Auschwitz ums Leben kam, nach dem Urteil: „Ich möchte nicht, dass Herr Hanning ins Gefängnis kommt, er ist doch ein alter Mann.“

Die Richterin hielt dem Angeklagten die Aussagen der Nebenkläger, Erna de Vries, Leon Schwarzbaum, Hedy Bohm und William Glied, vor Augen. Sie würdigte deren Aussagen, weil ihnen zu verdanken sei, dass „die Opfer eine Stimme und ein Gesicht erhalten haben“. An die Nebenkläger gewandt sagte sie: „Ihr Schmerz besteht lebenslänglich, während die meisten Täter in ihr normales Leben zurückkehren konnten. Wir werden ihre Aussagen nicht vergessen.“

Hanning hatte in seinem Rollstuhl den ganzen Prozess meist mit gesenktem Kopf verfolgt und nicht gewagt, die Überlebenden anzuschauen. Deren Aussagen, meinte die Richterin, seien „immens wichtig, um das Grauen zu erahnen, damit ein solcher Genozid nie wieder passiert. Wir können nur hoffen, dass diese Berichte auch Sie nicht unberührt gelassen haben, Herr Hanning!“

„Das gesamte Lager glich einer Fabrik, ausgerichtet darauf, Menschen zu töten“, sagte Richterin Grudda. „In Auschwitz durfte man nicht mitmachen.“ Der Angeklagte habe einen Beitrag zum „reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung“ geleistet und sich dadurch schuldig gemacht.

„Sie haben zweieinhalb Jahre zugesehen, wie Menschen in Gaskammern ermordet wurden. Sie haben zweieinhalb Jahre zugesehen, wie Menschen erschossen wurden. Sie haben zweieinhalb Jahre zugesehen, wie Menschen verhungerten.“ Er habe sich mit den Tätern solidarisiert und die Tötungen zumindest billigend in Kauf genommen. Er sei in Auschwitz zweimal befördert worden und habe sich nicht an die Front versetzen lassen.

Es sei eine Schutzbehauptung, dass Hanning nie Dienst an der Rampe verrichtet habe. Dort wurden bekanntlich die Menschen aussortiert, die direkt in die Gaskammern geschickt wurden, während die anderen der Vernichtung durch Arbeit zugeteilt wurden. „Dass Sie, Herr Hanning, nie an der Rampe gestanden haben, halten wir für völlig abwegig“, meinte Gudda. Ebenso sei „ausgeschlossen, dass Sie nicht ein einziges Mal erlebt haben, wie Menschen in die Gaskammern gingen“.

Im Prozess hatte Hanning in einer Erklärung Reue über seine SS-Mitgliedschaft bekundet und erklärt: „Ich schäme mich, dass ich das Unrecht sehend geschehen lassen und dem nichts entgegengesetzt habe.“ Er wünsche, nie in dem KZ gewesen zu sein. Wie ehrlich er das meinte, könne das Gericht nicht feststellen, sagte die Richterin.

Die Verteidigung von Hanning hatte sich dagegen auf die in Deutschland jahrzehntelang übliche Praxis der Rechtsprechung berufen, die am Bundesgerichtshof noch Gültigkeit habe. Danach müsse dem Angeklagten eine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen werden. Entsprechend hatte sie Freispruch gefordert und überlegt jetzt, Revision gegen das Urteil einzulegen.

Rechtsanwalt Johannes Salmen argumentierte, der Angeklagte sei Opfer seiner Obrigkeitshörigkeit und dadurch hilflos auf das verbrecherische NS-System eingeschworen gewesen. Es gebe nur indirekte Beweismittel wie Dokumente, dass Hanning in Auschwitz war, eine konkrete Beteiligung z. B. an der Selektion an der Rampe könne ihm nicht nachgewiesen werden. Als einfacher Arbeiter ohne Schulabschluss habe er die Folgen seines Handelns nicht überblicken können.

Ein Argument der Verteidigung verdient allerdings Beachtung, nicht weil es den Angeklagten entlastet, sondern weil es die deutsche Nachkriegsjustiz verurteilt. Der Verteidiger sagte: „Mein Mandant war ein einfacher Arbeiter. War den Richtern und Staatsanwälten, die damals die Todesstrafe wegen Nichtigkeiten verhängten, etwa nicht bewusst, was sie taten? Sind sie verurteilt worden wegen Beihilfe zum Mord?“

Er spielte auf die Tatsache an, dass Politik und Justiz seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Auschwitz-Prozess Mitte der 1960er Jahre weder NS-Täter noch Justizangehörige systematisch verfolgten, die an den Verbrechen der Nazis beteiligt waren, sondern alles taten, um den Mantel des Schweigens über ihre Taten auszubreiten.

Auch danach wurde ein Täter, wenn er überhaupt vor Gericht gestellt wurde, nur verurteilt, wenn ihm durch Dokumente oder Zeugenaussagen zweifelsfrei eine eigene konkrete Beteiligung an Morden oder anderen Verbrechen nachgewiesen werden konnte. Im Frankfurter Auswitzprozesse führte dies zu grausamen Szenen bei der Zeugenbefragung, weil die schwer traumatisierten Menschen absurd präzise Aussagen über die den Angeklagten vorgeworfenen Taten machen sollten.

Nicht zuletzt verantwortlich dafür, dass NS-Täter so gut wie kaum vor Gericht gestellt wurden, war der Umstand, dass der bundesdeutsche Justizapparat fast nahtlos aus der NS-Zeit übernommen wurde. Selbst durch Terrorurteile schwer belastete Richter und Staatsanwälte wurden nicht belangt und blieben im Amt.

Vielfach leitete auch die Luwigsburger Zentralstelle zur Erfassung der NS-Verbrechen gar nicht erst eine Strafverfolgung der Täter ein. Die Zentralstelle wurde 1958 gegründet und steht unter dem Vorwurf, für etliche Prozessverschleppungen verantwortlich zu sein.

Christine Siegrot, die Anwältin der Nebenkläger Moshe Haelon und Yaakov Handeli, prangerte im Detmolder Prozesses an, dass die Zentralstelle meist untätig blieb und dadurch viele SS-Täter gar nicht oder, wie Hanning, erst nach Jahrzehnten vor Gericht kamen. Ihre Mandanten waren beide im April 1943 aus Thessaloniki nach Auschwitz verschleppt worden.

Siegrot schilderte in ihrem Plädoyer die Nazivergangenheit vieler deutscher Juristen, Richter und Staatsanwälte. Sie nannte Namen und Verstrickungen: „Sogar Bundesanwälte waren darunter, und das bis in die 90er Jahre“, erklärte die Anwältin.

Diese für die Täter so günstige Rechtspraxis wurde erstmals 2011 vom Münchner Landgericht durchbrochen. Es verurteilte den ehemaligen Hilfswilligen der SS im Vernichtungslager Sobibor John Demjanjuk wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, über die aber nicht entschieden wurde, weil der Angeklagte im März 2012 starb. Dennoch wurde nach diesem Urteil erstmals systematisch nach noch lebenden SS-Leuten gesucht, die, wenn auch untergeordnet, am Holocaust beteiligt waren.

Auch ein anderes kürzlich ergangenes Urteil gegen einen ehemaligen SS-Angehörigen ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Lüneburg hatte im Juli 2015 den als „Buchhalter von Auschwitz“ bezeichneten Oskar Gröning zu vier Jahren Haft wegen der Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen verurteilt. In Hanau kam ein weiterer Prozess gegen einen hochbetagten angeklagten SS-Wachmann von Auschwitz nicht zustande, weil der Angeklagte kurz vor Prozesseröffnung starb.

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