Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen früheren SS-Mann Oskar Gröning

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Lüneburg bestätigt, das den ehemaligen SS-Mann Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord an mehr als 300.000 Juden im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz zu vier Jahren Gefängnis verurteilt hat.

Das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafverfahren hat damit zum ersten Mal entschieden, dass jemand, der im KZ organisatorisch am Massenmord beteiligt war, der Beihilfe zum Mord schuldig sein kann, auch wenn ihm keine direkte Tatbeteiligung an einzelnen Tötungshandlungen nachgewiesen wird. Der BGH-Beschluss vom 20. September 2016 stellt klar: Wer in Auschwitz als SS-Angehöriger funktionell in den arbeitsteilig organisierten, systematischen Massenmord eingebunden war, hat Beihilfe zum Mord geleistet.

„Das Bestehen eines organisierten Tötungsapparates, der auf der Basis seiner materiellen und personellen Ausstattung durch verwaltungstechnisch eingespielte Abläufe und quasi industriell ablaufende Mechanismen in der Lage war, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Mordtaten umzusetzen,“ sei „Voraussetzung für die Anordnung und rasche Durchführung der Ermordung“ gewesen, heißt es in dem Beschluss. „Zu diesem Tötungsapparat zählte das Konzentrationslager Auschwitz, insbesondere das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, mit dem dort für diese Zwecke diensttuenden Personal.“

Fast fünf Jahrzehnte lang hatten sich die deutschen Strafverfolgungsbehörden auf ein Urteil zum „Dienst im Konzentrationslager Auschwitz“ des BGH vom 20. Februar 1969 gestützt, laut dem ein einfacher Wachmann, der in einem KZ oder Vernichtungslager tätig war, nicht wegen Beihilfe zum Massenmord angeklagt werden konnte, wenn es nicht möglich war, ihm einen eigenhändigen Mord nachzuweisen.

Außerdem hatte der BGH damals erklärt, dass nicht jeder, der „irgendwie“ in das Vernichtungsprogramm in Auschwitz eingebunden war, sich „objektiv an den Morden beteiligt“ habe und für „alles Geschehene“ verantwortlich sei.

Diese Rechtsauffassung trug maßgeblich dazu bei, dass Zehn- oder sogar Hundertausende Helfershelfer der Nazi-Diktatur, die schlimmste Verbrechen begangen hatten, in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verantwortung gezogen wurden und dass gegen ehemaliges Wachpersonal in den Vernichtungslagern in der Regel gar nicht erst ermittelt wurde.

Der heute 95-jährige Oskar Gröning, der auch „Buchhalter von Auschwitz“ genannt wird, weil er den im Lager ankommenden Opfern Wertsachen und Geld abnahm, dies ordnungsgemäß verbuchte und an die SS in Berlin weiterleitete, war von 1942 bis 1944 als SS-Wachmann in Auschwitz tätig.

Bei dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Lüneburg ging es vor allem um seine Rolle während der sogenannten „Ungarn-Aktion“, als zwischen Mitte Mai und Mitte Juli 1944 430.000 Juden aus Ungarn nach Auschwitz deportiert wurden, von denen mindestens 300.000 unmittelbar nach ihrer Ankunft in die Gaskammern getrieben und grausam ermordet wurden. In dieser Zeit war Gröning auch an der Rampe eingesetzt, um das Gepäck der ankommenden Opfer zu bewachen und um zu verhindern, dass jemand auch nur an Flucht oder Widerstand denken konnte.

Als besonders schwerwiegend beurteilte das BGH, dass Gröning als SS-Unterscharführer uniformiert und bewaffnet das Gepäck der eintreffenden Häftlinge an der Rampe bewacht hatte. Dabei habe es sich um „ein Täuschungsmanöver zur Beruhigung der Todgeweihten“ gehandelt. Dies sei als Beihilfe zu werten, weil er „einerseits durch die Bewachung des Gepäcks dazu beitrug, die Arglosigkeit der Angekommenen aufrechtzuerhalten, und andrerseits als Teil der Drohkulisse dabei mitwirkte, jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim zu ersticken“.

Obwohl das Urteil gegen Gröning mit der früheren Rechtsprechung des BGH bricht, sehen die Richter des dritten Strafsenats selbst ihre Entscheidung ausdrücklich nicht als Korrektur des Urteils von 1969, geschweige denn der früheren Rechtsprechung des BGH insgesamt. Sie begründen dies damit, dass dem Angeklagten Gröning nicht „alles“ zugerechnet werde, was in Auschwitz geschah, sondern ganz konkret seine „im Rahmen des fest umgrenzten Komplexes der ,Ungarn-Aktion‘“ durchgeführten Tätigkeiten.

Tatsächlich hat das BGH mit seiner Entscheidung im Fall Gröning bestätigt, dass SS-Wachleute, die in Vernichtungslagern wie Auschwitz, Sobibor, Chelmno, Belzec oder Treblinka tätig waren, der Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen werden können, was die deutsche Justiz mit Bezug auf die vorherige Rechtsprechung des BGH über Jahrzehnte verhindert hatte.

Dies änderte sich erst 2011 mit dem Demjankuk-Prozess in München. Der gebürtige Ukrainer John Demjanjuk wurde wegen Beihilfe zum Mord an 28.000 Juden im Vernichtungslager Sobibor im von der deutschen Wehrmacht besetzten Polen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht in München war zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte als kriegsgefangener Rotarmist den Nazischergen freiwillig für das Vernichtungsgeschäft zur Verfügung gestellt hatte.

Das Urteil gegen Demjanjuk wurde jedoch nie rechtskräftig. Seine Verteidigung hatte dagegen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zur Entscheidung darüber kam es dann nicht mehr, weil Demjanjuk vorher in einem Pflegeheim starb.

Seit dem Demjanjuk-Prozess wurden einige wenige noch lebende ehemalige SS-Männer, die in Konzentrations- und Vernichtungslagern Dienst taten, ausfindig gemacht und angeklagt. So verurteilte das Landgericht Detmold in diesem Jahr den früheren SS-Mann Reinhold Hanning zu fünf Jahren Haft. Auch er war von 1942 bis 1944 im NS-Vernichtungslager Auschwitz tätig gewesen.

Gegen das Urteil des Lüneburger Landgerichts im Falle Oskar Gröning hatten sowohl seine Anwälte wie auch die Anwälte einiger Nebenkläger Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit der jetzt veröffentlichten Entscheidung des BGH ist das Urteil rechtskräftig. Ob Gröning aufgrund seines hohen Alters nun tatsächlich ins Gefängnis muss, muss die Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren über seine Haftfähigkeit beurteilen.

Viele Zeitungsartikel und Kommentare haben den BGH-Beschluss als historisch bezeichnet. Auschwitz-Überlebende haben ihn begrüßt. So erklärte die 91-jährige Eva Pusztai-Fahidi aus Ungarn, die im Prozess als Nebenklägerin auftrat: „Das ist ein großer Tag in meinem Leben, auf den ich viele Jahre waren musste. Durch das Gericht habe ich nun Gerechtigkeit erfahren.“ Pusztai-Fahidi hatte die Hölle von Auschwitz überlebt, aber ein großer Teil ihrer Familie, einschließlich ihrer Eltern und Schwester, war in Auschwitz ermordet worden.

Rechtsanwalt Thomas Walter, der sie und andere Nebenkläger im Gröning-Prozess vertrat, zeigte sich ebenfalls erfreut über das Urteil des BGH. Er sagte Spiegel Online, erstmals sei auch höchstrichterlich festgestellt worden: „Jeder, der in Auschwitz am Massenmord mitgewirkt hat, ist schuldig.“ Über Jahrzehnte habe die Justiz „Strafverhinderung“ betrieben. Von jetzt an sei es „juristisch einfacher, ehemalige SS-Männer anzuklagen und zu verurteilen“.

Diese Reaktion der betroffenen Opfer ist verständlich. Trotzdem sollte man das Urteil des BGH nicht unkritisch betrachten, und dies nicht nur, weil der BGH sich ausdrücklich weigert, sich von seiner früheren Rechtsprechung zu distanzieren. Das Urteil kommt über siebzig Jahre nach der Befreiung von Auschwitz zu einem Zeitpunkt, an dem es – zumindest was die Nazi-Verbrechen betrifft – kaum noch praktische Wirkung entfaltet. Wer von den Tätern heute noch lebt, ist über 90 Jahre alt.

Gleichzeitig schafft es einen Präzedenzfall, der als politische Waffe bei der Verfolgung außenpolitischer Ziele eingesetzt werden kann.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH-Beschluss betont, es gehe hier um „die strafrechtliche Bewertung von Handlungen (...), die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden“: „Bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines – wie hier – auf unterer Hierarchieebene und ohne eigene Tatherrschaft in die organisatorische Abwicklung des massenhaften Tötungsgeschehens eingebundenen Beteiligten muss daher in den Blick genommen werden, dass zu jeder einzelnen Mordtat Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirkten.“

Der Begriff „staatlich organisierte Massenverbrechen“ zielt sicher nicht auf den heutigen deutschen Staat und seine uniformierten Vertreter. So hat derselbe BGH im Oktober eine Entschädigung für die Opfer des Massakers von Kundus abgelehnt, bei dem über hundert Zivilisten einem Luftangriff zum Opfer fielen, den ein Oberst der Bundeswehr befohlen hatte.

Einen Hinweis, in welche Richtung die Entscheidung zielt, gibt dagegen eine Äußerung von Christoph Heubner, dem Vizepräsidenten des Internationalen Auschwitzkomitees. Er sagte: „Jeder, der in Auschwitz mitgemacht hat, ist mitverantwortlich und mitschuldig. Für zukünftige Prozesse im Blick auf Völkermord wird dies ein lange wirkendes Signal sein.“

Des „Völkermords“ werden in der Regel die Gegner des deutschen Imperialismus beschuldigt ( z.B. das Assad-Regime und Russland in Syrien), nicht aber seine Verbündeten, wie die USA im Irak oder Saudi-Arabien im Jemen.

Schon in der Vergangenheit hatte die deutsche Justiz höchst unterschiedliche Maßstäbe angelegt. So wurde 1976 der Begriff der „terroristischen Vereinigung“ ins Gesetzbuch eingeführt, um Sympathisanten der terroristischen RAF hinter Gitter zu bringen, auch wenn sie sich keiner verbrecherischen Handlung schuldig gemacht hatten. Alte Nazis konnten sich dagegen in höchsten Staatsämtern tummeln und ganze Ministerien bevölkern, solange ihnen keine unmittelbare Tat nachgewiesen werden konnte.

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