Neues Insolvenzrecht stärkt Unternehmerposition

Von Januar bis Juni 2012 rutschten nach Angaben der Bonitätsauskunftei Creditreform in Deutschland 15.200 Unternehmen in die Insolvenz. Rund 150.000 Beschäftigte mussten um ihren Arbeitsplatz fürchten – 36,6 Prozent mehr als im Jahr 2011.

Die Situation hat sich für Arbeitnehmer aber nicht nur zahlenmäßig verschlechtert. Seit dem 1. März 2012 gilt in Deutschland ein geändertes Insolvenzrecht, das die Stellung von Arbeiterinnen und Arbeitern im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Betriebes weiter schwächt.

Bereits das ursprüngliche Insolvenzrecht, das 1999 unter der rot-grünen Koalition das seit 1877 geltende Konkursrecht ablöste, brachte den Belegschaften erhebliche Nachteile. In ihm wird u.a. festgelegt, dass noch nicht ausgezahlte Löhne und Gehälter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Insolvenzforderungen werden. Das heißt, Arbeiter müssen ihren ausstehenden Lohn beim Insolvenzverwalter anmelden und kommen auf eine Warteliste, auf der sie institutionellen Großgläubigern gleichgestellt sind. Da sich diese die Vermögenswerte des Unternehmens im Allgemeinen vorher als Kreditsicherung garantieren lassen, haben die Arbeiter in den meisten Fällen das Nachsehen. Bei einer durchschnittlichen Insolvenzquote von zwei bis fünf Prozent der Forderungen müssen sie nicht selten auf einen Großteil des ihnen zustehenden Lohns verzichten.

Während Österreich, die Schweiz, Finnland und Spanien das 1995 in Kraft getretene 173. Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO ratifiziert haben, das eine bevorrechtigte Behandlung von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorsieht, ist in Deutschland 1999 das Prinzip der Insolvenzanfechtung eingeführt worden. Seitdem können selbst diejenigen, die ihren Arbeitslohn vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhalten haben, nicht sicher sein, ob sie ihr Geld behalten dürfen. Eine 2009 vom Bundesjustizministerium angekündigte gesetzliche Beschränkung der Insolvenzanfechtung ist bis heute nicht erfolgt.

Seit dem 1. März 2012 gelten nun die Bestimmungen des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG). Sie orientieren sich am Chapter 11 der amerikanischen Rechtsprechung. Auf dessen Grundlage sind in den USA bereits Großinsolvenzen wie die von Kodak, American Airlines und General Motors durchgeführt worden. Sie waren durch die Kündigung geltender Tarifverträge, die Streichung von Betriebsrentenansprüchen und die Einschränkung von Sozialleistungen charakterisiert.

Kernpunkte des neuen deutschen Gesetzes sind die gerichtliche Begleitung und Absicherung des Verfahrens, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und das „Schutzschirmverfahren nach ESUG“, das von nun an zwischen den Insolvenzantrag und die Insolvenzeröffnung gesetzt wird. Es erlaubt dem vom Konkurs bedrohten Unternehmen nach der Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht eine dreimonatige „Insolvenz in Eigenverwaltung“.

In dieser Zeit kann der Betrieb – geschützt vor allen Gläubigerforderungen – unter der Leitung eines vom Unternehmen bestellten und vom Gericht akzeptierten Sachwalters am Konzept für die Sanierung arbeiten. Da die Beschäftigten seit 1999 auch zu den Gläubigern zählen, übernimmt die Agentur für Arbeit in dieser Phase die Auszahlung ihrer Nettolöhne.

Der auf Insolvenzen spezialisierte Fachanwalt Franke in Berlin beschreibt die neuen rechtlichen Regelungen auf seiner Website mit folgenden Worten: „Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, den Personalabbau ohne Sozialplan und Kündigungsfristen binnen drei Monaten durchzusetzen. Im Insolvenzplan darf jeder beliebige Mitarbeiter mit einer Frist von drei Monaten entlassen werden. Es gelten weder gesetzliche, noch individualvertragliche, noch tarifvertragliche Kündigungsfristen. Wird die dreimonatige Kündigungsfrist mit Insolvenzgeld überbrückt, ist ein Personalabbau sogar zum Nulltarif möglich.“

Auch Sonderzahlungen z.B. zur Altersvorsorge oder Schichtzulagen der Vergangenheit werden von der Arbeitsagentur nicht berücksichtigt. Haben Arbeiter sich vor dem Insolvenzverfahren auf Lohnkürzungen eingelassen, wird der gekürzte Lohn der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde gelegt.

Neben den materiellen Nachteilen ist für die Betroffenen die im neuen Recht vorgesehene Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht von größter Bedeutung. In diesem Gremium, in dem die Belegschaft im Allgemeinen durch ein Mitglied des Betriebsrates vertreten ist, werden hinter verschlossenen Türen alle wichtigen Entscheidungen über den Insolvenzplan getroffen – einschließlich Lohnkürzungen, Entlassungen und Betriebsstilllegungen.

Dieser Zirkel wird für sein Tun auch noch privilegiert, nämlich vor den ausstehenden Lohnzahlungen an die Belegschaft aus der Insolvenzmasse entlohnt. Er hat das erklärte Ziel, den Betrieb nach den Kriterien kapitalistischer Profitabilität zu „restrukturieren“. Hier geht es nicht um den Erhalt von Arbeitsplätzen oder Lohnstandards, sondern einzig und allein darum, den Gewinn des Unternehmens in Zeiten der Krise zu maximieren, ihn der Belegschaft als „notwendig“ zu verkaufen und dafür zu sorgen, den Protest gegen die getroffenen Entscheidungen einzugrenzen.

Bis jetzt haben u.a. die Firmen Centrotherm Photovoltaics, Solarwatt, Leider, Schuhhof und Neckermann ein Insolvenz-Schutzschirmverfahren beantragt. Viele andere Unternehmen werden folgen, denn Voraussetzung für den unternehmerfreundlichen Schutzschirm ist nicht die Insolvenz, sondern nur die „drohende Insolvenz“ – eine juristische Regelung, die Konzernleitungen geradezu einlädt, ihre Betriebe in Krisenzeiten mit Hilfe von Entlassungen „zum Nulltarif“ ganz legal im großen Stil zu „restrukturieren“.

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