Bundesverfassungsgericht erklärt Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig

Am 18. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) das seit 1993 geltende Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Höhe der Leistungen, die um 40 Prozent niedriger liegen als die Hartz-IV-Leistungen, die in Deutschland als Existenzminimum gelten, seien „evident unzureichend“, erklärte das Gericht. Die Beträge wurden seit 1993 unabhängig davon, welche Regierungskoalition an der Macht war, nicht angehoben, obwohl die allgemeine Preissteigerungsrate in diesem Zeitraum mehr als 30 Prozent betrug.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verfügte eine umgehende Erhöhung der Leistungen. Ein alleinstehender Asylbewerber soll ab sofort 336 statt bisher 224 Euro im Monat erhalten, bis der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen hat. Auch die Sätze für Familienangehörige, bisher 199 Euro, und für Kinder, bisher 133 Euro, müssen angepasst werden. In noch laufenden Asylverfahren können Ansprüche rückwirkend zum 1. Januar 2011 geltend gemacht werden.

Die bisherigen Leistungen verletzen nach der Auffassung des Gerichts das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. „Als Menschenrecht gilt es für alle Personen, also auch Asylbewerber, in gleichem Maße“, sagte der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof bei der Urteilsverkündung.

Das Gericht verfügte, die neuen Sätze „unverzüglich“ in einem transparenten Verfahren realitätsgerecht zu berechnen. Es lehnte sich dabei an sein Urteil zur Berechnung der Hartz-IV-Sätze aus dem Jahr 2010 an. Das Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz erfolgte im Wesentlichen einstimmig. Zwei der acht Richter votierten gegen den Erlass einer Übergangsregelung.

Insbesondere wandten sich die Richter in ihrem Urteil gegen die beabsichtigte abschreckende Wirkung der bisher geltenden Leistungen. „Die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetz garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“, heißt es in der Entscheidung.

Das Urteil ist eine klare Verurteilung und Anklage der Politik gegen Asylsuchende und Flüchtlinge, wie sie seit der faktischen Abschaffung des Asylrechts 1993 von allen Bundesregierungen betrieben wurde, unabhängig von ihrer parteipolitischen Zusammensetzung.

Die enorme Einschränkung des Asylrechts hatte die Kohl-Regierung 1993 in einer de facto Koalition mit der SPD-Opposition durchgesetzt. Dem war eine monatelange Hetzkampagne gegen Asylsuchende und Flüchtlinge vorausgegangen, die von fast allen bürgerlichen Medien mitgetragen wurde.

Ein Bestandteil des neuen Gesetzes war die systematische Abschreckung von Flüchtlingen. Sie wurden bewusst unmenschlich behandelt, um die Zahl der Asylanträge zu minimieren. Dazu zählt die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, mit dem die Unterstützung für Asylbewerber unter die Sozialhilfe gesenkt wurde.

Asylsuchende wurden fortan in heruntergekommenen Sammelunterkünften untergebracht und erhielten vorwiegend Sachleistungen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wenn diese Praxis wegen des hohen Verwaltungsaufwands in einigen Bundesländern abgeschafft wurde, war in den letzten 20 Jahren jede Regierung an der Verschärfung der Abschreckungspraxis beteiligt.

Die rot-grüne Bundesregierung ließ von 1998 bis 2005 die Inflation für sich arbeiten, um die Situation der Flüchtlinge zu verschlechtern. Als Pro Asyl 1999 bei dem damaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester (SPD) eine Überprüfung der Leistungen angemahnt hatte, antwortete das Ministerium am 23. Februar 1999: Es sei nicht zutreffend, dass die Erhöhungen in den vergangenen Jahren immer „vergessen“ worden seien. Die Anpassung der Leistungen sei im Gegenteil mehrfach geprüft, ein Erhöhungsbedarf aber verneint worden.

Diese Einschätzung hat sich in den letzten Jahren trotz mehrmaligem Regierungswechsel nicht geändert. Eine besonders zynische und üble Rolle haben bei der Politik gegen Flüchtlinge die Grünen gespielt. Solange sie in der Opposition waren, traten sie wortradikal gegen die Politik der Kohl-Regierung auf. Sobald sie in der Regierung saßen, unterstützten sie selbst unzählige Verschärfungen des Asyl- und Einwanderungsgesetzes.

In Folge der Einschränkung des Asylrechts und verstärkt durch die immer restriktivere EU-Politik gegen Asylsuchende und Flüchtlinge ging die Zahl der Asylbewerber in Deutschland rapide zurück. Von 1995 bis 2000 sank sie von 200.000 im Jahr auf 100.000.

In allen Folgejahren – insbesondere nach der Verschärfung des „Zuwanderungsgesetzes“ im März 2002 durch die rot-grüne Regierung unter Federführung des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily (SPD) – ging die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland dann auf wenige Zehntausende zurück. Weiterhin wurde nur ein Bruchteil als Asylberechtigte anerkannt.

Unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen aber nicht nur direkte Asylbewerber (etwa 80.000 Betroffene), sondern nach mehreren Erweiterungen auch Kriegsflüchtlinge und alle geduldeten Ausländer. Zurzeit sind laut Verfassungsrichterin Susanne Baer etwa 130.000 Menschen in Deutschland davon betroffen. Auch die Dauer der niedrigeren Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz, die ursprünglich nur ein Jahr umfassen sollte, wurde sukzessive auf immer längere Zeit ausgedehnt.

Bisher waren Klagen gegen das Gesetz erfolglos geblieben. Dass das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Klage zweier Flüchtlinge nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt und dieses der Klage stattgegeben hat, wird auf das BVG-Urteil aus dem Jahr 2010 zu den Hartz-IV-Sätzen zurückgeführt. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass das Arbeitslosengeld II kein „menschenwürdiges Existenzminimum“ ermögliche und deshalb neu berechnet werden müsse.

Diese Entscheidung hatte auch Auswirkungen auf die Asylgesetzgebung. Die Reaktion der Bundesregierung auf das Hartz-Urteil zeigt aber, dass von der jetzigen Entscheidung keine Änderung der Politik gegenüber Flüchtlingen zu erwarten ist.

Während viele Hartz-IV-Empfänger nach dem Urteil des BVG auf spürbar höhere Leistungen gehofft hatten, nutzte die Regierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, um den Hartz-IV-Regelsatz mithilfe statistischer Tricks für Erwachsene lediglich um 10 Euro von 364 auf 374 Euro zu erhöhen. Ein Betrag, der weit davon entfernt ist, das Existenzminimum zu sichern und tatsächlich ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Auch in seiner jetzigen Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass die Höhe der Leistung auch den Anspruch auf „die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ umfassen muss.

Dies wird aber weder mit der BVG-Übergangsregelung, die nach wie vor unter den Hartz-IV-Sätzen liegt, noch mit einer Anpassung auf den derzeit gültigen Hartz-IV-Regelsatz gewährleistet.

Ebenso wenig sind die erheblichen Aufwendungen berücksichtigt, die Asylsuchende und Ausländer ohne gesicherten Aufenthaltsstatus haben, um im Kampf mit den deutschen Ausländerbehörden zu bestehen bzw. deren Auflagen zu erfüllen: zum Beispiel für Fahrten zur Ausländerbehörde, Gebühren auf den Ämtern oder Rechtsanwaltskosten.

Zudem gilt nach wie vor das einjährige Arbeitsverbot für Asylsuchende, so dass sie keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu sorgen. Und auch nach Ablauf eines Jahres gelten weitere Einschränkungen, etwa dass sie nur eine Arbeit annehmen dürfen, für die vorher kein EU-Bürger gefunden werden konnte.

So vernichtend das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Rolle der Bundesregierungen der letzten zwanzig Jahre ist, wird es nichts grundsätzlich an der reaktionären Ausrichtung und abschreckenden Politik gegen Asylsuchende, Flüchtlinge und Immigranten in Deutschland ändern.

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