Bundesverfassungsgericht stärkt Macht der Kirchen

Das Bundesverfassungsgericht hat unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen die Kündigung des Chefarztes eines Krankenhauses in katholischer Trägerschaft für rechtens erklärt, weil dieser nach einer Scheidung erneut geheiratet hatte. Zuvor hatten die Arbeitsgerichte aller drei Instanzen gegenteilig entschieden.

Der Beschluss ist von großer Bedeutung, weil er die Diktatur der christlichen Kirchen über einen erheblichen Teil der sozialen Infrastruktur absegnet und ausdrücklich betont, dass dort demokratische Rechte für Arbeitnehmer nur eingeschränkt bis gar nicht gelten. Er gibt den Kirchen das Recht, Beschäftigten in von ihr kontrollierten Einrichtungen ihren Moralkodex aufzuzwingen. Er ist ein krasser Verstoß gegen den demokratischen Grundsatz von Trennung von Kirche und Staat.

Das katholische Krankenhaus beschäftigte den Kläger des Ausgangsverfahrens seit dem 1. Januar 2000 als Chefarzt der Abteilung Innere Medizin. Er war zu diesem Zeitpunkt nach katholischem Ritus in erster Ehe verheiratet.

Ende 2005 trennten sich die Ehepartner. Zwischen 2006 und 2008 lebte der Kläger mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen; dies war dem damaligen Geschäftsführer des Krankenhauses spätestens seit Herbst 2006 bekannt. Anfang 2008 wurde die erste Ehe des Klägers nach staatlichem Recht geschieden und im August 2008 heiratete er seine Lebensgefährtin standesamtlich. Hiervon erfuhr das Krankenhaus im November 2008. In der Folgezeit fanden zwischen dem Krankenhaus und dem Kläger mehrere Gespräche über die Auswirkungen seiner zweiten Heirat auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses statt. Im März 2009 kündigte das Krankenhaus das Arbeitsverhältnis.

Hiergegen erhob der Chefarzt Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab ihm am 30. Juli 2009 recht und verurteilte das Krankenhaus zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Berufung und Revision der Krankenhauses blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun das Revisionsurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgehoben und an dieses Gericht zurückverwiesen. Dabei hat es die Rechtsprechung des BAG massiv kritisiert.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat bei seinen Entscheidungen in derartigen Fällen traditionell darauf abgestellt, wie „verkündigungsnah“ bzw. kirchenspezifisch die Stellung des jeweiligen Arbeitnehmers ist. Will heißen: Für einen Priester, zu dessen zentralen Aufgaben es gehört, die Lehre der Kirche öffentlich zu propagieren, gelten andere, strengere Maßstäbe als für andere Mitarbeiter. Auch soll es einen Unterschied machen, ob der Beschäftigte in der Kirche selbst oder lediglich in einer von dieser getragenen Einrichtung arbeitet.

Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass nach Auffassung der Arbeitsgerichte in anderen Fällen die katholische Kirche bereits geschiedene Chefärzte weiterbeschäftigt und im entschiedenen Fall die Scheidung über Jahre hingenommen hatte.

Diesen Erwägungen erteilten die Karlsruher Richter eine klare Absage. Was kirchenspezifisch sei, bestimme allein die Kirche. Auch rein soziale Einrichtungen könnten dazu gehören. Ausdrücklich als unerheblich bewertete das BverfG, dass es andere Einrichtungen gibt, die gleiche Aufgaben verwirklichen.

Das Gericht macht an mehreren Stellen deutlich, dass ihm der soziale Hintergrund seiner Entscheidung voll bewusst ist. So heißt es gleich zu Beginn:

„Seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ist die Zahl der kirchlichen
Arbeitnehmer sprunghaft angewachsen. Ursachen dieser Entwicklung sind zum einen die gesellschaftlich bedingte Ausweitung kirchlich getragener Tätigkeiten, vor allem im Bereich der Wohlfahrtspflege, die eine zunehmende Professionalisierung der Mitarbeiter erforderte, zum anderen die kontinuierlich abnehmende Zahl der Angehörigen von Orden und ähnlichen Gemeinschaften, die früher zahlreiche Sozial- und Bildungseinrichtungen betrieben hatten. Aufgrund dieser Entwicklung erwies es sich für die Kirchen als unausweichlich, in großem Umfang auch fremdkonfessionelle und nichtchristliche Arbeitnehmer in den kirchlichen Dienst einzubeziehen, um den steigenden Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu decken.“

Tatsächlich ist die Kirche nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber im sozialen Bereich. Nach Schätzungen arbeiten in der katholischem Caritas und der evangelischen Diakonie etwa 1,3 Millionen Menschen. In einigen Regionen Deutschlands haben die Kirchen faktisch ein Monopol im Bereich sozialer Einrichtungen.

Bezahlt werden die Krankenhäuser, Kindergärten oder Altenheime allerdings nicht von den Kirchen, sondern überwiegend bis vollständig aus allgemeinen Steuermitteln. Trotzdem soll dort laut Bundesverfassungsgericht das Wort der Kirche ebenso gelten wie an der Kanzel, der Pfleger dem christlichen Dogma ebenso unterworfen sein wie der Pfarrer oder Priester.

Der Beschluss geht mit keinem Wort darauf ein, dass die kirchlichen Einrichtungen ihre Einrichtungen zwar selbst bestimmen dürfen, aber fremd finanziert bekommen – auch von denjenigen, die mit Kirche oder Religion nichts zu tun haben. Obwohl er ausdrücklich zur Kenntnis nimmt, dass die Autorität der christlichen Kirchen gesunken ist, sollen diese weiterhin uneingeschränkt das Sagen haben:

„Dem steht nicht entgegen, dass diese Ausrichtung im modernen säkularen Staat angesichts religiöser Pluralisierung und ‚Entkirchlichung‘ der Gesellschaft schwierig zu vermitteln ist, zumal nicht in allen Bereichen von Caritas und Diakonie hinreichend Christen zur Verfügung stehen, die diesen Auftrag als an die eigene Person gerichteten Heilsauftrag begreifen und umsetzen. So müssen verstärkt nichtchristliche Arbeitnehmer – auch in leitenden Positionen – in Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen eingesetzt werden. Dies allein muss jedoch weder zu einem Rückzug der Kirchen aus den in Rede stehenden Bereichen führen noch dazu, dass der geistlich theologische Auftrag und die Sendung nicht mehr erkennbar sind.“

Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass die Kirchen weiterhin das Recht haben, sich tief in das Privatleben „ihrer“ Beschäftigten einzumischen und diese zu kündigen, wenn sie sich nicht kirchlichen Dogmen unterordnen:

„Der Dienst in der christlichen Gemeinde ist Auftrag und Sendung der Kirche und umfasst idealiter den Menschen in all seinen Bezügen in Familie, Freizeit, Arbeit und Gesellschaft. Dieses Verständnis ist die Grundlage für die kirchlichen Anforderungen an die Gestaltung des Dienstes und die persönliche Lebensführung, die in den Loyalitätsobliegenheiten ihren Ausdruck finden.“

Bei derartigen Passagen fragt man sich, ob hier ein weltliches Gericht über Fragen einer säkularen Verfassung entscheidet oder die Heilige Inquisition über die Verfehlungen armer Sünder urteilt, die nach einer Moralpredigt über ihre Verfehlungen im Namen von Glaube, Liebe, Hoffnung dem Scheiterhaufen überantwortet werden.

Gemeint ist mit dem „Menschen in all seinen Bezügen“, dass auch das Verhalten in der Freizeit, selbst in den persönlichsten Dingen des Privatlebens, einen Kündigungsgrund für den kirchlichen Arbeitgeber darstellen kann.

Grenzen sind den Kirchen dabei kaum gesetzt. Die Kirchen müssen lediglich plausibel darlegen, dass „nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung, Dogmatik, Tradition und Lehre der verfassten Kirche ein bestimmtes Handeln oder eine Tätigkeit und daran geknüpfte Loyalitätsobliegenheiten Gegenstand, Teil oder Ziel von Glaubensregeln sind“. Dann „hat“ der Staat dies „seinen Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, so lange es nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht“. Die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die negative Religionsfreiheit (d.h. der Schutz vor der Religion, Art. 4 GG) oder der Schutz vor Willkür (Art. 3 GG) sind das – wie der entschiedene Fall gezeigt hat – jedenfalls nicht.

Die Privilegien kirchlicher Willkür gegenüber ihren Beschäftigten sind in Deutschland sogar seit langem gesetzlich verankert.

Der minimale Schutz des seit 1952 geltenden Betriebsverfassungsgesetzes soll ausdrücklich „keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“ finden (§ 118 Abs. (2) BetrVerfG). Selbst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das 2006 mit dem Anspruch eingeführt wurde, Diskriminierung und Willkür zu verhindern, nimmt Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen ausdrücklich von seinem Schutz aus und gesteht ihnen die Freiheit zu, „von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können“ (§ 9 Abs. (2) AGG).

Das Bündnis von Thron und Altar ist in Deutschland hunderte von Jahren alt. Spätestens nach dem Ende der Bauernkriege im 16. Jahrhundert war der Machtkampf zwischen Staat und Kirche grundsätzlich zugunsten des ersteren entschieden, eine erfolgreiche demokratische Revolution gab es nie. Die Kirchen haben seitdem ihren Teil getan, um die arbeitende und arme Bevölkerung dem Staat und reichen Ausbeutern unterzuordnen, sowie im Kriegsfall die Waffen zu segnen. Im Gegenzug gestand der Staat ihnen Reichtum und weitreichende Privilegien zu.

In dieser bis ins finsterste Mittelalter zurückreichende Tradition steht die jetzige Entscheidung aus Karlsruhe.

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