Vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Stuttgart läuft seit dem 27. April 2026 ein Prozess, der in der Geschichte der Bundesrepublik einen gefährlichen Präzedenzfall schafft. Fünf junge Menschen – aus Irland, Großbritannien, Spanien und Deutschland, im Alter zwischen 20 und 30 Jahren – stehen in Stuttgart-Stammheim vor Gericht und werden wie Terroristen behandelt, weil sie Eigentum eines israelischen Rüstungskonzerns zerstört haben. Im gesamten Verfahren werden ihnen grundlegende Rechte aberkannt und widrigste Haftbedingungen verhängt, um jeden einzuschüchtern, der gegen den Völkermord in Gaza protestiert.
Am frühen Morgen des 8. September 2025 drangen elf Aktivisten in ein Bürogebäude der israelischen Firma Elbit Systems im Ulmer Stadtteil Böfingen ein. Sie zerstörten Mobiliar und technische Anlagen, beschädigten Geräte in einem Techniklabor und versahen das Gebäude von außen mit roter Farbe. Die Aktion wurde von der Gruppe selbst gefilmt und ein Video ins Internet gestellt. Anschließend ließen sich die Beteiligten widerstandslos von der Polizei festnehmen. Fünf von ihnen – die sogenannten „Ulm 5“ – wurden verhaftet und sitzen seitdem in Untersuchungshaft.
Der israelische Konzern Elbit Systems ist einer der größten Rüstungsproduzenten Israels und beliefert nach eigenen Angaben das israelische Militär, und das in einem nicht geringen Ausmaß. Elbit Systems soll über 80 Prozent der im Gaza-Genozid eingesetzten Drohnen liefern. Elbit Systems Deutschland GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige Tochter des Mutterkonzerns. Die deutsch-israelische Kooperation mit Elbit wird vor diesem Hintergrund immer weiter ausgeweitet: Im Februar 2026 wurde bekannt, dass ThyssenKrupp Marine Systems und Elbit Systems gemeinsam eine Fabrik für U-Boot-Teile in Israel eröffnet haben.
Bereits im November 2025 hatten die Verteidiger der „Ulm 5“ die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart aufgefordert, auch hinsichtlich einer möglichen Beteiligung der Elbit Systems Deutschland GmbH an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid in Gaza zu ermitteln. Die Motivation der Angeklagten für die Aktionen gegen das Rüstungsunternehmen sei es gewesen, größeres Unrecht zu verhindern. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat diesen Antrag bisher vollständig ignoriert.
Der Kern der Anklage
Das entscheidende juristische Instrument des Verfahrens ist der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB. Dieser Paragraph sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor und erlaubt weitreichende Ermittlungsmethoden. Paragraph 129 StGB bestraft die Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Gesetz stellt also nicht nur Einzelhandlungen, sondern schon die Beteiligung an einer dauerhaften, organisierten Struktur unter Strafe.
Sollten die „Ulm 5“ auf Grundlage dieses Paragraphen verurteilt werden, schafft das einen gefährlichen Präzedenzfall. Jeder Streik von Arbeitern, jede Protestaktion gegen die Kriegspolitik könnte damit unterdrückt werden. Hier wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um politische Aktivisten zu Terroristen zu erklären.
Die Parallelen zum Vorgehen der britischen Labour-Regierung gegen Palestine Action sind offensichtlich. Im Juni 2025 erklärte die Regierung von Keir Starmer Palestine Action zur terroristischen Organisation. Seitdem wurden über 3.400 Menschen festgenommen, viele von ihnen, weil sie Schilder mit der Aufschrift „I oppose genocide. I support Palestine Action“ trugen. Im Juni 2026 bestätigte der britische Court of Appeal das Verbot.
Grundrechtsbeschneidungen und Haftbedingungen der Angeklagten
Der Prozess gegen die „Ulm 5“ ist eine einzige Farce. Die Grundrechte der Angeklagten werden derart eklatant verletzt und die Richterin agiert derart parteiisch, dass in keiner Weise von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann. Es geht vielmehr darum, jeden einzuschüchtern, der sich gegen die Kriegspolitik der Regierung wendet.
Alle fünf Angeklagten sitzen seit dem 8. September 2025 in Untersuchungshaft – zum Zeitpunkt des Prozessbeginns waren das bereits mehr als sieben Monate, inzwischen nähert sich die Dauer einem Jahr. Keiner der Angeklagten ist vorbestraft. Keiner hat Gewalt gegen Menschen angewendet. Die fortgesetzte Inhaftierung steht nach Ansicht der Verteidigung in keinem Verhältnis zur vorgeworfenen Tat.
Die Haftbedingungen sind nach Berichten der Angehörigen und der Verteidigung besonders hart. Vier der fünf Beschuldigten sind zwischen 20 und 23 Stunden täglich eingesperrt, eine Person zeitweise in Einzelhaft. Besuche sind auf eine bis maximal zwei Stunden pro Monat begrenzt und werden stets durch mindestens eine Ermittlungsperson sowie gegebenenfalls eine Dolmetscherin überwacht, die den Inhalt jedes Gesprächs an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Briefe benötigen nach Angaben der Angehörigen teils bis zu vier Monate, sofern sie überhaupt zugestellt werden. Der Zugang zu Büchern und Gemeinschaftsveranstaltungen wird den Angeklagten erschwert.
Im Januar 2026 legten die Verteidigung Haftbeschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Sie rügten nicht nur die unverhältnismäßige Haftdauer, sondern auch eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes: Das Landgericht hatte den Prozessbeginn auf Ende April 2026 angesetzt, obwohl es gesetzlich gehalten gewesen wäre, spätestens Anfang März 2026 mit der Verhandlung zu beginnen. Das Oberlandesgericht wies die Haftbeschwerde ab – und tat dies, ohne die Verteidigung anzuhören. In seiner Begründung stellte das OLG fest, die zu erwartende Strafe werde voraussichtlich über zwei Jahren liegen und nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das ist eine politisch motivierte Vorverurteilung, die ein faires Verfahren torpedieren soll.
Der erste Verhandlungstag am 27. April 2026 endete, bevor er richtig begonnen hatte. Als die Verteidigung grundlegende Anträge zur Sitzordnung stellen wollte – die Angeklagten sollten nicht durch einen Glaskasten von ihren Verteidigern getrennt werden, sondern neben diesen sitzen, um eine vertrauliche Kommunikation gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gewährleisten – wurde ihr das Wort nicht erteilt, die Mikrofone wurden nicht eingeschaltet. Die Richterin brach die Sitzung ab, bevor die Verhandlung überhaupt begonnen hatte, und sagte die nächsten beiden Termine ab.
Die Verteidigung stellte noch am selben Tag einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin. Nach dem zweiten Verhandlungstag am 11. Mai 2026, an dem sich die grundlegenden Probleme wiederholten, weitete die Verteidigung den Befangenheitsantrag auf die gesamte Kammer aus.
Die Probleme, um die gestritten wird, sind nach Darstellung der Verteidigung keine formalen Nebensächlichkeiten, sondern Kernbestandteile des Rechts auf ein faires Verfahren:
Die Sitzordnung verhindert jede vertrauliche Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigerinnen. Die Angeklagten in der Glasbox können ihre Anwältinnen und Anwälte während der Verhandlung weder unbeobachtet sprechen, noch ihnen Notizen zureichen.
Die Protokollführung ist nach Ansicht der Verteidigung unzureichend. Nach der deutschen Strafprozessordnung werden in Landgerichtsverfahren keine Wortprotokolle erstellt. Die Verteidigung beantragte die Zulassung einer Protokollkraft, um das Gesagte für eine mögliche Revision dokumentieren zu können. Das Gericht lehnte ab: Es gebe keinen rechtlichen Anspruch darauf, die Verteidigerinnen sollten selbst Notizen machen. Auch die Akteneinsicht ins laufende Protokoll verweigert die Richterin – die Verteidigung soll bis zum Verhandlungsende warten.
Die Simultanübersetzung für die nicht deutschsprachigen Angeklagten ist nach Angaben der Verteidigung unzureichend. Technische Probleme unterbrechen immer wieder die Kommunikation; bei einigen Verteidigerinnen und Verteidigern war sie am ersten Verhandlungstag zu keinem Zeitpunkt möglich.
Am zweiten Verhandlungstag gewährte die Richterin der Verteidigung schließlich das Wort – nur um die Anträge dann summarisch abzulehnen, ohne deren Inhalt vollständig anzuhören. Es wurden lediglich die Personalien der Angeklagten festgestellt; zur Verlesung der Anklage, zu Opening Statements der Verteidigung oder zu Einlassungen der Angeklagten kam es nicht.
Am vierten Verhandlungstag, dem 22. Mai 2026, konnte einer der Angeklagten, Daniel Tatlow-Devally, schließlich beginnen, seine Einlassung zu verlesen. Er legte dar, warum er sich zur Teilnahme an der Aktion gegen Elbit Systems gezwungen gesehen hatte: Deutschland habe angesichts der sich häufenden Beweise für Israels Vorgehen in Gaza nicht nur weiterhin Israels Streitkräfte versorgt und unterstützt, sondern die Lieferungen von Waffen und Kriegsausrüstung sogar drastisch aufgestockt. Er habe durch die Beschädigung der Rüstungsproduktion von Elbit Systems in Ulm deren materielle Unterstützung der Verbrechen in Gaza so weit wie möglich stören wollen.
Dann sprach er den Satz: „Es ist eine Schande, Widerstand gegen Besatzung und Massenmord als Antisemitismus darzustellen.“ Eine kurze, individuelle Zustimmungsbekundung aus dem Publikum nahm die Richterin zum Anlass, Tatlow-Devally das Wort zu entziehen und den Prozesstag für beendet zu erklären.
Am sechsten und siebten Verhandlungstag, dem 15. und 19. Juni 2026, eskalierte die Situation weiter. Die Richterin lehnte den Antrag ab, der Öffentlichkeit das Mitschreiben mit Stiften zu erlauben – mit der Begründung, alle Stifte, auch Filz-, Wachs- oder Buntstifte, hätten eine spitze Mine, die zur Gefährdung von Menschen geeignet sei. Das Grundrechtekomitee, das den Prozess beobachtet, kommentierte dazu: „Gefährlich scheint hier vielmehr das Wort.“ Die systematische Beschlagnahme von Stiften und Papier im Publikum ziele erkennbar darauf ab, Saalmitschriften zu verhindern – was den verfassungsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz verletze.
Am 19. Juni kam es zum offenen Eklat: Als Verteidiger Matthias Schuster der Richterin entgegnete, die Gerichtsverhandlung sei keine Kaserne und sie nicht der Feldwebel, antwortete Lauchstädt: „Doch!“
Die Verteidigung sah darin die Bestätigung dessen, was sich bereits durch alle Beschlüsse der Richterin gezogen hatte, und stellte erneut Befangenheitsanträge. Auch rechtfertigte die Richterin in diesem Zeitraum die weitere Haftfortdauer der Angeklagten unter anderem damit, dass diese Verstöße gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – das Recht auf ein faires Verfahren – beanstandet hatten. Damit, so die Verteidigung, wandle die Richterin zulässiges Verteidigungsverhalten in Haftgründe um.
Verbannung der Öffentlichkeit
Die restriktive Haltung des Gerichts beschränkt sich nicht auf den Verhandlungssaal. Bereits am ersten Verhandlungstag beschlagnahmten Gerichtswachtmeister unter Aufsicht des Gerichtspressesprechers Pressemappen, die die Verteidigung für Journalistinnen und Journalisten vorbereitet hatte – und forderten einen Journalisten auf, sein Schließfach zu öffnen, um die Mappe herauszugeben.
Besucherinnen und Besucher berichten von entwürdigenden Einlasskontrollen. Bei der Ganzkörperkontrolle beim Betreten des Gebäudes sollen mehrere Personen ohne Vorwarnung auf den Brüsten, unter dem BH und im Intimbereich so ruppig abgetastet worden sein, dass sie davon Schmerzen hatten. Mehrere Besucherinnen bestanden nach der Pause darauf, bei ihrer erneuten Kontrolle von einer anderen Justizperson abgetastet zu werden. Das Grundrechtekomitee kündigte eine formelle Beschwerde an das Gericht an.
Der Zuschauerraum wird an jedem Verhandlungstag von acht Justizbeamten bewacht, die teils von Beginn an Lederhandschuhe mit verstärkten Knöcheln tragen. Mehrere Verteidiger erklärten, ein solches Bild in einem Gerichtssaal noch nie erlebt zu haben.
Das der Prozess gegen die „Ulm 5“ ausgerechnet in Stuttgart-Stammheim stattfindet – in den an das Hochsicherheitsgefängnis angegliederten Gerichtssälen des OLG Stuttgart, in denen in den 1970ern Jahren die Prozesse gegen die RAF stattfanden – ist kein Zufall. Die Verteidigung hat das Gericht mehrfach schriftlich gefragt, weshalb die Verhandlung ausgerechnet dort stattfindet, obwohl andere Gerichtssäle in Stuttgart verfügbar gewesen wären. Eine Antwort blieb aus. Die Wahl des Verhandlungsortes dient eindeutig dem Zweck, die Angeklagten in die Nähe der RAF-Terroristen zu rücken.
Der Fall der „Ulm 5“ markiert eine qualitative Eskalation des Versuchs, jegliche Opposition und Widerstand gegen die Kriegspolitik der herrschenden Klasse zu kriminalisieren.
Dass das Verfahren von Seiten der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes so vehement geführt wird, hängt direkt mit der Eskalation der Kriegspolitik zusammen. Deutschland ist nach den USA weiterhin Israels zweitgrößter Waffenlieferant und hat auch den völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Iran unterstützt. Im NATO-Krieg gegen Russland nimmt Deutschland die führende Rolle ein und bereitet sich mit der Stationierung einer Panzerbrigade in Litauen aktiv darauf vor, 80 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg wieder einen offenen Krieg gegen Russland zu führen.
Der Prozess gegen die „Ulm 5“ ist ein Angriff auf die demokratischen Rechte der gesamten Arbeiterklasse. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Stuttgart handeln nicht als neutrale Instanzen der Rechtsprechung, sondern als Vollstrecker einer herrschenden Klasse, die zu ihren dunkelsten Traditionen zurückkehrt.
Die Geschichte zeigt, dass demokratische Rechte nicht durch Appelle an die Vernunft der Herrschenden verteidigt werden können, sondern nur durch den organisierten Kampf der Arbeiterklasse. Die Verteidigung der „Ulm 5“ muss Teil einer internationalen Bewegung gegen Imperialismus, Krieg und Faschismus sein, die die Arbeiterklasse in den Mittelpunkt stellt.
