BGH verwirft Revisionsantrag von Monika Haas

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die demokratischen Rechte

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am 11. Februar den Revisionsantrag von Monika Haas gegen ihre Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verworfen. Frau Haas, heute 51 Jahre alt, war im November 1998 nach einem zweijährigen Prozess für schuldig befunden worden, im Jahre 1977 an der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" aktiv teilgenommen zu haben, indem sie den Waffentransport für das palästinensische Kommando durchgeführt habe.

Die Entführung, mit der die Freilassung von inhaftierten Mitgliedern der "Roten Armee Fraktion" (RAF) erreicht werden sollte, war damals von der Regierung Schmidt-Genscher durch den Einsatz der Spezialpolizei GSG-9 im somalischen Mogadischu blutig beendet worden. Drei der beteiligten Palästinenser, die zuvor den Flugzeugpiloten getötet hatten, wurden erschossen.

Monika Haas hat zwar nie bestritten, in den 70er Jahren eine Zeit lang mit der RAF sympathisiert und sich zur Verteidigung der politischen Gefangenen der RAF gegen die deutsche Justiz engagiert zu haben. Ihre Beteiligung an der Flugzeugentführung hat sie jedoch stets energisch geleugnet. Die Staatsanwaltschaft hatte dem OLG keinen einzigen stichhaltigen Beweis für das Gegenteil vorlegen können, dennoch kamen die Richter zu einem Schuldspruch und wurden darin jetzt vom obersten Strafgerichtshof bestätigt.

Den einzigen Verstoß gegen die Strafprozessordnung, den das BGH bei ihren Kollegen am OLG feststellen mochten, war die Tatsache, dass sie einen anderen Tatverdächtigen, das ehemalige RAF-Mitglied Peter Jürgen Book, als Belastungszeugen unter Eid genommen hatten. Aber dieser Rechtsbruch der OLG-Richter, so die obersten Richter, hätte keine Bedeutung für den Inhalt ihres Urteils gehabt.

Nach Auffassung der Verteidigung war jedoch nicht nur die gesamte Prozessführung in der Staatsschutzkammer des OLG von unverhohlener Voreingenommenheit gegenüber der Angeklagten geprägt, sondern widersprachen auch Beweiserhebung und Urteilsfindung allen rechtsstaatlichen Prinzipien.

Von Anfang an hatte sich die Anklage auf äußerst dürftiges Material gestützt: geheime Dossiers des DDR-Geheimdienstes Stasi, die selbst von einem hohen Stasioffizier als zusammengeschustert und haltlos bewertet wurden; die Aussagen von Book, die sich vor Gericht trotz seiner Vereidigung rasch als völlig wertlos für eine Verurteilung erwiesen; und schließlich die Kronzeugin, die Palästinenserin Souhaila Andrawes, einzige Überlebende des Entführerkommandos: sie zog ihre frühere Aussage wieder zurück und weigerte sich, sie vor Gericht zu wiederholen.

Statt den Prozess nun zu beenden und die Angeklagte mangels Beweise freizusprechen, gaben die Richter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, in dem bereits eineinhalb Jahre dauernden Verfahren plötzlich einen weiteren Belastungszeugen aus dem Hut zu zaubern und neues, "unwiderlegliches Beweismaterial" vorzulegen: die Behauptung eines gewissen Said Slim, eines im Libanon im Gefängnis sitzenden Agenten des israelischen Geheimdienstes Mossad, er, Slim, habe den Waffentransport gemeinsam mit Monika Haas durchgeführt.

Dieses "Beweismaterial" erwies sich nun in der Tat als "unwiderleglich", nicht weil es stichhaltig war, sondern jeder Überprüfung vor Gericht entzogen blieb. Beamte des Bundeskriminalamtes BKA hatten Said Slim im libanesischen Gefängnis vernommen, ohne Beisein eines Rechtsanwalts oder eines Richters, und nur diese BKA-Beamten, nicht der Zeuge selbst, durften vor dem Gericht in Frankfurt aussagen. Die Verteidiger konnten weder die Person des Zeugen unter die Lupe nehmen noch seine folgenreichen Behauptungen. Für Monika Haas hatten diese Aussagen immerhin die Verurteilung und damit auch die Übernahme der Prozesskosten in Millionenhöhe zur Folge, Said Slim hingegen bekam anschließend seine Gefängnisstrafe von 10 auf 4 Jahre verkürzt.

Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich bestätigt, dass solche "Zeugen vom Hörensagen" zulässig seien. Allerdings müssten solche Aussagen durch weitere zusätzliche Indizien erhärtet werden. Diese hätten gegen Monika Haas vorgelegen, so die obersten Richter, und außerdem seien Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Beamten des BKA über jeden Zweifel erhaben.

Wie sahen nun diese besagten weiteren Indizien aus? Es handelte sich um Aussagen und "Dokumente", die wiederum von Agenten des BKA und diverser Geheimdienste - des Bundesverfassungsschutzes, der Stasi - geliefert worden waren. Weder diese Agenten noch deren angebliche Dokumente wurden dem Gericht vorgeführt. Sie waren von den entsprechenden Polizeibehörden und Innenministerien als geheimhaltungsbedürftig erklärt und daher für eine Veröffentlichung bzw. Enttarnung gesperrt worden. Sie konnten daher von der Verteidigung ebenfalls nicht auf ihre Glaubwürdigkeit bzw. Stichhaltigkeit überprüft werden.

Auch dies sei rechtens, befand der BGH, denn: das OLG habe diese Sperrerklärungen der Behörden gewissenhaft geprüft und für "nachvollziehbar" gehalten. Außerdem hätten diese anonym gebliebenen Geheimdienstler nicht nur die Aussagen des Mossad-Agenten Slim bestätigt, sondern auch anderes belastendes Material vorgelegt, wie zum Beispiel einen gestohlenen Pass aus dem Jahr 1977, den, so der anonyme V-Mann, Monika Haas für den Waffentransport benutzt habe.

Und schließlich, erklärten die BGH-Richter bei der Urteilsverkündung zusammenfassend, erfordere "die Bekämpfung des internationalen Terrorismus die Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel".

Die Anwälte von Monika Haas kündigten an, sie würden gegen das BGH-Urteil Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Zur Begründung führten sie eine Entscheidung des EGMR an, wonach ein Strafurteil nicht ausschließlich auf anonyme Zeugen gestützt werden dürfe.

In der Öffentlichkeit ist das BGH-Urteil kaum wahrgenommen worden. Die meisten großen Tageszeitungen und auch die den Grünen nahestehende taz ließen die Angelegenheit mit einem kurzen Bericht bewenden, der oft auch noch die Meinung der Richter als Tatsache wiedergab. Nur die Süddeutsche Zeitung veröffentlichte einen kritischen Kommentar zu dem Urteil und schrieb, dass "von einem fairen Prozess keine Rede" sein und man sich "eine massivere Behinderung der Verteidigung" kaum vorstellen könne.

Und doch hat der BGH-Spruch weitreichende Konsequenzen für die demokratischen Rechte aller. Bleibt er rechtskräftig, hat er mit einem Federstrich grundlegende Rechte des Angeklagten und seiner Verteidiger vor Gericht aus den Angeln gehoben. Er legitimiert eine Prozessführung, die sich ausschließlich auf anonyme Zeugen und auf "Beweismaterial" stützt, das von Polizeibehörden und Ministerien geheimgehalten wird.

Dies ist eine Form des "öffentlichen Strafprozesses", die eher an die Sondergerichtsbarkeit der deutschen Justiz unter den Nazis erinnert: Sie beraubt den Angeklagten von vornherein aller Mittel der Verteidigung gegen die vom Staatsanwalt aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Beweise. Sie macht ihn völlig wehrlos gegenüber möglichen Manipulationen von Staatsanwälten, Polizei- und Geheimdienstagenten und interessierten Regierungsstellen.

Auch die politische, nicht juristische Urteilsbegründung des BGH, im "Kampf gegen den internationalen Terrorismus" sei quasi alles erlaubt, macht deutlich, welch unheilvollen Traditionen der politischen Justiz in Deutschland hier wieder belebt werden.

Loading