Abschaffung des sogenannten Religionsprivilegs

Ein Anschlag auf die Glaubens- und Meinungsfreiheit

Seit einigen Wochen werkelt die Schröder-Regierung hektisch an immer neuen Maßnahmen zum angeblichen Schutz der Bevölkerung vor terroristischen Anschlägen. Unter dem Deckmantel des "Kampfes gegen den Terror" werden demokratische Freiheitsrechte quasi im Eilverfahren eingeschränkt und suspendiert.

Zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen und am 9. November 2001 vom Bundestag verabschiedeten ersten "Sicherheitspaket" gehört auch die Streichung des sogenannten "Religionsprivilegs" des § 2 Abs. 2 Nr.3 des Vereinsgesetzes.

Dieser Paragraph hat bisher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften - anders als normale Vereine - vor einem Verbot nach Artikel 9 (2) GG geschützt. Laut § 3 des geltenden Vereinsgesetzes vom 05. August 1964 können Personenvereinigungen jeglicher Art ebenso wie Ausländervereine und ausländische Vereinigungen verboten werden, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider laufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Mit der Vereinsrechtsnovelle werden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften den Regelungen des Vereinsgesetzes unterworfen. Den Behörden wird damit die Möglichkeit gegeben, einzelne Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zu verbieten und aufzulösen. Begründet wird die Streichung des Religionsprivilegs mit der Forderung, dass Religion nicht Tarnkappe sein dürfe für die Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten. Es müsse daher möglich sein, auch dann gegen Vereinigungen vorzugehen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, wenn es sich hierbei um Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften handelt.

Offiziell richtet sich die Vereinsrechtsnovelle, die im Dezember in Kraft treten soll, vor allem gegen extremistische islamische Vereinigungen. Der "Verfassungsschutz" beobachtet derzeit 20 derartiger Gruppen mit insgesamt 31.450 Mitgliedern ( Süddeutsche Zeitung, 10. November 2001).

Zum Hintergrund der Gesetzesinitiative

Religions- und Weltanschauungsgesellschaften wurden nach den Erfahrungen des NS-Regimes besonders gegen staatliche Einflussnahme geschützt. Die Väter des Grundgesetzes haben daher Teile der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Insbesondere Artikel 137(2) gewährleistet die "Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften". Diese Vereinigungsfreiheit geht konform mit Artikel 4(2) (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) des Grundgesetzes, der "die ungestörte Religionsausübung" gewährleistet.

Andererseits galt es, dem verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellungsgrundsatz Rechnung zu tragen und die rechtliche Benachteiligung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber den christlichen Kirchen zu verringern. Aufgrund ihres de facto privilegierten Status als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" fallen diese nämlich nicht unter die Bestimmungen des Vereinsrecht.

Aus den genannten Gründen hat der Gesetzgeber im Jahre 1962 den Religionsparagraphen überhaupt erst in das Vereinsgesetz eingefügt. Er bevorzugt Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften also nur gegenüber profanen Personenvereinigungen, während er deren rechtliche Benachteiligung gegenüber den christlichen Kirchen lediglich mindert.

Eine Änderung des Vereinsgesetzes wird freilich nicht erst seit den terroristischen Anschlägen vom 11. September debattiert. Bereits 1995 "empfahl" Bayerns Innenminister Günther Beckstein mit Blick auf den extremistisch-militanten "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e. V." (ICCB) Metin Kaplans seinem Parteifreund und damaligen Innenminister Manfred Kanther, "das im Vereinsgesetz verankerte schützende Religionsprivileg zu streichen". ( Der Spiegel, 45/2001)

Beckstein berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1971. Das habe entschieden, "auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften" seien "an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden" und könnten bei Verstößen verboten werden. Liest man den Urteilstext im Zusammenhang, so wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht im "Religionsprivileg" lediglich keinen absoluten gesetzlichen Schutz von religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen sieht. Im Originaltext heißt es vollständig: "Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und unterliegen erforderlichenfalls dem Verbot und der Auflösung nach Art. 9 Abs. 2 GG."

Obwohl also kein wirklicher Handlungsbedarf bestand, erkannte die Bundesregierung bald, welchen rechtlichen Spielraum ihr die von Beckstein angeregte Abschaffung des "Religionsprivilegs" eröffnete. Hat ein Vereinsverbot doch weitreichende, für die betroffene Vereinigung in der Regel vernichtende Folgen.

Es führt nicht nur zur endgültigen Auflösung und Zerschlagung eines Vereins und seiner Teilorganisation sowie etwaiger Ersatzorganisationen, sondern auch zur Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens und zum Verbot aller Kennzeichen und Embleme. Alle Besitztümer der Gruppe, einschließlich Bücher, Akten, Computer etc. gehen in das Staatsvermögen über. Ab dem Zeitpunkt des Verbots wird auch das Zeigen von Symbolen - auch religiösen - strafbar. Bis zu einer gerichtlichen Klärung der Verbotsentscheidung durch ein Verwaltungsgericht ist jeder neue Zusammenschluss von ehemaligen Mitgliedern dieser Gruppe strafbar. Die in Aussicht gestellte Strafe beläuft sich auf bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Bestraft wird auch, wer den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Religionsgemeinschaft oder einer Ersatzorganisation aufrecht erhält oder unterstützt oder deren Embleme verwendet.

Seit Mai 1998 ist diese Maßnahme in gewissen Regierungskreisen in der Diskussion, um politisch unerwünschte kleinere religiöse und weltanschauliche Gruppierungen ("Sekten") leichter verbieten zu können ( Bundestagsdrucksache 13/10950, Seite 151), die sich anders als größere Religionsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts) in Vereinen organisieren. Eine gesetzliche Initiative kam jedoch wegen der Einwände von Verfassungsrechtsexperten in den letzten Jahren nicht zustande.

Im Mai 2001 berichtete erstmals der Spiegel über Diskussionen der Bundesregierung mit den beiden großen Kirchen, in denen es offenbar darum ging, deren Zustimmung zur geplanten Änderung des Vereinsgesetzes einzuholen. Am 5. September 2001 schließlich präsentierte Bundesinnenminister Otto Schily seinen Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Vereinsgesetz der Öffentlichkeit. Diesen Entwurf hatten Experten seit einer ersten entsprechenden Idee im Mai 2001 noch aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt.

Ursprünglich zum "Kampf" gegen unliebsame Religionsvereinigungen, sogenannte "Sekten", gedacht, segelte der Schily-Entwurf nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September unter der Flagge des "Kampfes gegen den Terror", den die US-Regierung und ihre Verbündeten verkündet hatten. Am 19. September 2001 wurde die Gesetzesänderung vom Kabinett genehmigt. Am 27. September 2001 gab der Bundesrat zu Protokoll, dass keine Einwände gegen die Änderung bestehen. Am 11. Oktober 2001 wurde die Gesetzesänderung in 1. Lesung im Bundestag am Rande der allgemeinen Anti-Terror-Diskussion erwähnt und ohne Widerspruch in den Innenausschuss überwiesen, der ihn am 7. November absegnete und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegte.

Die Wegnahme des Schutzes von Religions- und Weltanschauungsgesellschaften stellt nicht nur einen Verstoß gegen die Artikel 4 GG, Absatz 2, sowie Artikel 137, Absatz 2, der Weimarer Reichsverfassung dar. Die Abschaffung des "Religionsprivilegs" steht überdies der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 9, 11 und 14, entgegen und verletzt die am 19. September 2001 vom deutschen Außenministerium unterzeichneten Empfehlungen 1396 und 1412 des Europarates. Die Maßnahme steht auch im Widerspruch zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Dezember 1999 ( OZDEP gegen Türkei) und 14. Dezember 1999 ( Serif gegen Griechenland), welche die Grenzen staatlicher Einflussnahme in die Vereinigungsfreiheit für Religions- und Weltanschauungsgesellschaften definiert haben.

Rechtlich problematisch ist darüber hinaus das Verbot einer als "Ausländerverein" im Sinne des § 14 Abs. 1 Vereinsgesetz geltenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit der Begründung, dass ihre Tätigkeit "sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt". Ein Verbot mit dieser Begründung stellt zumindest eine erhebliche Beschränkung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf Freiheit der Religionsausübung und des Zusammenschlusses zu Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften dar.

Da die Streichung des "Religionsprivilegs" zwangsläufig ein rechtliches Ungleichgewicht zwischen den staatlich lizenzierten Großkirchen und den nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingetragenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bewirkt, verstößt sie überdies nicht nur gegen den in Artikel 3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz, sondern vor allem gegen den vom Staat besonders zu beachtenden Grundsatz der Neutralität in religiös-weltanschaulichen Fragen sowie der Parität aller Religionsgemeinschaften (siehe Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3., 1979, S. 27, Art. 140, Randnr. 48). Indem er so die gesellschaftliche Dominanz der etablierten Kirchen noch verstärkt, entfernt sich der Staat weiter von dem Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche (Art. 137 WRV).

Mit dem Wegfall des Religionsprivilegs werden religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften darüber hinaus aber auch gegenüber anderen Vereinigungen (Parteien, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen) rechtlich schlechter gestellt.

Erster Schritt zur Verschärfung des Vereinsrechts

Wie bereits ausgeführt, ist ein Verbot von politisch-extremistischen Vereinigungen schon längst möglich. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1971 sind auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften "an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und unterliegen erforderlichenfalls dem Verbot der Auflösung nach Artikel 9, Abs. 2 Grundgesetz". Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht aber gleichzeitig die Hemmschwelle für ein Verbot besonders hoch gelegt und deutlich gemacht, dass dieses nur die - möglichst zu vermeidende - ultima ratio sein dürfe, indem es erklärte:

"Sie sind aber mit Rücksicht auf die Bestand-Gewährleistung des Art. 137 WRV und auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nur dann verboten und aufzulösen, wenn ihre verfassungsfeindliche Betätigung nicht mit milderen Verwaltungsmitteln wirksam verhindert werden kann". (BVerwGE 37, 344ff.).

Die existierende Rechtslage lässt das Verbot von Religions- und Weltanschauungsgesellschaften zu, insofern konkret nachgewiesen wird, dass sich die betreffende Gruppierung gegen die staatliche Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung oder bestehende Strafgesetze richtet. Die existierenden Strafgesetze gegen "Volksverhetzung" (§130), der "Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens" (§126), "Bildung einer kriminellen (‚terroristischen') Vereinigung" (§129), "Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhass" (§131), "Nichtanzeige geplanter Straftaten" (§138), "Belohnung und Billigung von Straftaten" (§139), "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten" (§111), "Bildung bewaffneter Haufen" (§127) etc. haben auch für Religions- und Weltanschauungsgesellschaften bzw. deren Vertreter Gültigkeit.

In der Praxis wurden diese Strafgesetze bereits in einer Reihe von Fällen angewandt. Ihre Anwendung führte zum Beispiel zur Inhaftierung und Verurteilung von Metin Kaplan, dem selbst ernannten "Kalifen von Köln", der zur Tötung seines Konkurrenten Halil Ibrahim Sofu aufgerufen hatte.

Die in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung genannte Behauptung "Ein Verbot ist damit nach geltendem Recht nicht möglich" entspricht also nicht der Wahrheit. Bezeichnend ist freilich, dass gegen die im Zuge der Gesetzesinitiative beispielhaft benannte Kaplan-Gruppe bisher kein Verbotsantrag gestellt wurde, dessen mögliche richterliche Ablehnung diese Behauptung stützen könnte.

Die Kaplan-Vereinigung wurde im Gegenteil von Staatsanwaltschaft und Gerichten in der Vergangenheit mit bemerkenswerter Milde bedacht. Obwohl bereits Kaplans Vater und Kalifen-Vorgänger Cemaleddin seinerzeit den von Ajatollah Chomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie ("Die satanischen Verse") verhängten Mordaufruf (Fatwa) unterstützt hatte, blieb Cemaleddin ungeschoren. In der Folge bewogen auch weitere Straftaten sowie unaufgeklärte Morde im "Umfeld" Kaplans die Strafverfolgungsbehörden nicht zu einem Verbotsantrag. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam im Prozess gegen den Kopf der Gruppe zum Schluss: Einem Verbot der Kaplan-Gruppe stehen Handlungsunwilligkeit und Zuständigkeitsprobleme der Behörden im Wege, nicht aber die bestehenden Gesetze.

In seinem Artikel "Kampf dem Kalifen" verschleiert auch der Spiegel diese Fakten, indem er suggeriert, ein Verbot dieser Organisation sei bislang aufgrund der Existenz des Religionsprivilegs im Vereinsrecht nicht möglich gewesen, und dessen Abschaffung nun als verspäteten Sieg des Rechtsstaates über den Terrorismus darstellt. ( Der Spiegel, 45/2001)

So unnötig die Gesetzesnovelle also juristisch gesehen ist, so offensichtlich ist ihre antidemokratische Stoßrichtung. Unliebsame religiöse und weltanschauliche Vereinigungen sollen in Zukunft leichter diszipliniert und verboten werden können. Die Abschaffung des "Religionsprivilegs" ist nichts anderes als der erste Schritt zu einer Verschärfung des Vereinsrechts - ganz in der Tradition des KPD-Verbots von 1956 und des Radikalenerlasses (Berufsverbote) von Willy Brandt.

Die schwammige Verbotsvoraussetzung, dass sich Zwecke oder Tätigkeiten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, führt zwangsläufig zu einer Politisierung des Rechtswesens. Mit dieser Gummibestimmung eröffnen sich die Herrschenden einen weiten Handlungsspielraum, um je nach innen- und außenpolitischen Verhältnissen politisch unbequeme religiös-weltanschauliche Gruppierungen einzuschüchtern und nach Bedarf zu zerschlagen: ein weiteres präventives Instrument zur Bekämpfung zukünftiger sozialer oder politischer Massenbewegungen.

Bezeichnend ist, dass die Wegnahme des "Religionsprivilegs" wie auch andere im Zuge des "Kampfs gegen den Terror" beschlossene Grundrechtseinschränkungen lange vor dem 11. September 2001 vorbereitet und auf den Weg gebracht worden waren. Die Terror-Anschläge auf das Pentagon und das World Trade Center und der damit begründete imperialistische Krieg gegen Afghanistan haben diese Entwicklung in geradezu atemberaubender Weise beschleunigt. Unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung werden die demokratischen Grundrechte im Eiltempo weiter ausgehöhlt und systematisch eliminiert, wobei sich die so genannten "demokratischen Parteien" gegenseitig überbieten und damit ihre Verachtung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit offen demonstrieren.

"Der Gesetzentwurf hat keinen Respekt vor der Rechtstradition unseres Landes (sic!(, vor Würde und Privatheit seiner Bürger. Er verrät totalitären Geist", kommentierte der FDP-Rechtsexperte Burkhard Hirsch die von der Bundesregierung beschlossenen Sicherheitspakete ( Süddeutsche Zeitung, 12. November 2001)

Die pervertierte Begründung, dass die Beseitigung dieser vom liberalen Bürgertum des 19. Jahrhunderts und der sozialistischen Arbeiterbewegung hart erkämpften Grundrechte nur dem Schutz der Bevölkerung vor terroristischen Anschlägen diene, war von Anfang an ein billiger Bluff, mit dem der wahre antidemokratische Charakter dieser Maßnahmen notdürftig verschleiert werden sollte. Das massive Drängen der Schröder-Regierung auf eine aktive Kriegsbeteiligung Deutschlands und die dabei angewandten Methoden der Einschüchterung und Erpressung machen die abgrundtiefe Verlogenheit dieser Behauptung mit jedem Tag deutlicher.

Siehe auch:
Rot-Grüne Regierung einigt sich auf zweites "Anti-Terror-Paket"
(1. November 2001)
Geschichte und Hintergrund des neuen Paragrafen 129b
( 2. Oktober 2001)
Das rot-grüne Kabinett beschließt weitgehende Einschränkung der Bürgerrechte
( 25. September 2001)
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