Bundesverfassungsgericht erlaubt Bundeswehreinsatz im Innern

Vor sechs Jahren hatte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe den Einsatz militärischer Mittel im Inland für verfassungswidrig erklärt. Nun hat es eine spektakuläre Kehrtwende vollzogen. In einer Entscheidung vom 3. Juli, die am Freitag veröffentlicht wurde, erlaubt das Bundesverfassungsgericht die Verwendung spezifisch militärischer Waffen bei einem Einsatz der Streitkräfte im Innern.

Für viele Beobachter kam dieser Beschluss überraschend. Ursprünglicher Anlass war das sogenannte Luftsicherheitsgesetz, das 2006 auf Initiative der rot-grünen Bundesregierung verabschiedet worden war. Es legalisierte unter anderem den Abschuss ziviler, von Terroristen entführter Passagiermaschinen, wenn die Entführer diese als Waffe einzusetzen drohten, wie es am 11. September 2001 in den USA geschehen war.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts kippte diese Regelung und erklärte sie für unvereinbar mit den Grundrechten auf Leben und Menschenwürde. Dabei sprach er sich auch allgemein gegen den Einsatz militärischer Mittel im Innern aus.

Zwar dürfe die Bundeswehr beispielsweise bei „besonders schweren Unglücksfällen“ oder Naturkatastrophen zur Unterstützung der Polizei hinzugezogen werden, befanden die Richter des ersten Senats damals. Selbst bei einem erst bevorstehenden Terrorattentat sei dies möglich. Den Einsatz spezifisch militärischer Mittel durch die Bundeswehr schlossen sie aber aus. Der Einsatz von Mitteln, die nicht auch der Polizei erlaubt sind, sei mit dem Wortlaut der einschlägigen Artikel 35 und 87a und der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Die unionsgeführten hessischen und bayrischen Landesregierungen, die den Armeeeinsatz im Innern befürworten, strengten daraufhin ein weiteres Verfahren gegen das Luftsicherheitsgesetz in Karlsruhe an. Ihr Ziel war es, das Luftsicherheitsgesetz insgesamt für nichtig erklären zu lassen, um den Einsatz der Bundeswehr im Innern anschließend durch eine Änderung des Grundgesetzes zu legalisieren.

Die politischen Risiken dieses Manövers hat ihnen das Bundesverfassungsgericht nun abgenommen, indem es die Verfassung eigenmächtig änderte, bzw. neu interpretierte. Eine Grundgesetzänderung hätte eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat benötigt und eine breitere politische Auseinandersetzung mit entsprechendem Widerstand nach sich gezogen.

Die Entscheidung wurde vom Plenum des Gerichts getroffen, das aus dem ersten und dem zweiten Senat besteht und nur in Ausnahmefällen zusammentritt. Zur Anrufung des Plenums war es gekommen, nachdem der zweite Senat, der mit dem neuen Verfahren betraut war, 2010 deutlich gemacht hatte, dass er anders entscheiden werde als der erste Senat 2006. Im Plenum hat sich nun der zweite Senat unter Gerichtspräsident Voßkuhle im Wesentlichen durchgesetzt.

In der Begründung stützen sich die fünfzehn Richter vor allem auf Artikel 35 des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.“

Mit einer Auslegungskunstfertigkeit, wie sie wohl nur deutsche Juristen zustande bringen, entnimmt das Plenum dem Artikel zum einen, dass die Streitkräfte bei jedem „Schadenseintritt von katastrophischen Dimensionen“ eingesetzt werden dürfen. In dieser schwammigen Formulierung, die sich mit dem Verfassungstext nicht mehr vereinbaren lässt, klingt die Entscheidung von 2006 noch nach.

In diametralem Gegensatz zur damaligen Entscheidung dürfen die Streitkräfte nun aber auch spezifisch militärische Mittel einsetzen. Die Karlsruher Richter begründen das unter Bezugnahme auf die Formulierung „zur wirksamen Bekämpfung erforderlich“. Dabei müsse der Schaden noch nicht eingetreten sein, sondern nur „unmittelbar bevorstehen“.

Im Ausnahmefall also freie Hand für das Militär, eine andere Auslegung sei, so die Richter, „angesichts heutiger Bedrohungslagen nicht mehr zweckgerecht“.

Den Richtern ist vollkommen klar, welche Schleusen sie geöffnet haben, und sie schieben zur Verschleierung noch alle möglichen Wenn und Aber hinterher. So sei der Einsatz der Armee nur „letztes Mittel“ in „Ausnahmesituationen“, müsse auf das „Erforderliche“ begrenzt werden usw. Namentlich stellten „Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, keinen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Art. 35 GG dar, der es rechtfertigen könnte, Streitkräfte auf der Grundlage dieser Bestimmung einzusetzen“.

Wie Heribert Prantl, sonst ein Bewunderer des Bundesverfassungsgerichts, in der Süddeutschen Zeitung treffend kommentiert, sind solche Gewissheiten einige Zeit später schon nicht mehr gewiss: „Es mag sein, dass das Bundesverfassungsgericht einer Politik, die Bundeswehreinsätze im Inneren seit zwanzig Jahren vergeblich gefordert hat, nur den kleinen Finger reichen wollte. Man weiß, wie so etwas weitergeht.“

Vertreter der Bundeswehr und Politiker der Union, einschließlich des Innen- und des Verteidigungsministers, haben die Entscheidung des Gerichts enthusiastisch begrüßt. Sie kritisieren lediglich die Karlsruher Vorgabe, ein entsprechender Beschluss zum Armeeeinsatz müsse von der gesamten Regierung und nicht nur von einem einzelnen Minister getroffen werden. Das sei unpraktikabel.

SPD und Grüne, die das Luftsicherheitsgesetz seinerzeit durchgesetzt hatten, und auch die Piratenpartei rechtfertigten das Urteil unter Hinweis auf die engen Grenzen, welche das Gericht dem Armeeeinsatz angeblich gesetzt habe. Kritik kam nur von der Linkspartei. Ernsthaften Widerstand gegen den Militarismus darf man von ihr aber nicht erwarten.

Schärfere Kritik als aus der offiziellen Politik kam aus den Reihen des Bundesverfassungsgerichts selbst. Reinhard Gaier trug als einziger der 16 Verfassungsrichter den Beschluss nicht mit und verfasste ein abweichendes Sondervotum. Gaier ist der dienstälteste Richter am Bundesverfassungsgericht und der einzige, der aus der Zeit des Beschlusses von 2006 noch übrig ist.

Gaier leitet sein Sondervotum mit den Worten ein: „Das Grundgesetz ist auch eine Absage an den deutschen Militarismus, der Ursache für die unvorstellbaren Schrecken und das millionenfache Sterben in zwei Weltkriegen war.“ Er fordert, es sei „sicherzustellen, dass die Streitkräfte niemals als innenpolitisches Machtinstrument eingesetzt werden“.

Auch Gaier ist ein Verteidiger der bürgerlichen Staatsgewalt. Auch er hält „Kampfeinsätze der Streitkräfte im Inland“ für zulässig, aber nur im „extremen Ausnahmefall des Staatsnotstandes“, als letztes Mittel „zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ (Art. 87a Abs. 4 GG). Ansonsten sei „die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit Aufgabe allein der Polizei“, die „über hierfür geeignete und erforderliche Waffen“ verfüge.

Kampfeinsätze der Streitkräfte seien dagegen „auf die Vernichtung des Gegners gerichtet, was spezifisch militärische Bewaffnung notwendig macht“, fährt Gaier fort. „Beide Aufgaben sind strikt zu trennen. Hiermit zieht unsere Verfassung aus historischen Erfahrungen die gebotenen Konsequenzen und macht den grundsätzlichen Ausschluss der Streitkräfte von bewaffneten Einsätzen im Inland zu einem fundamentalen Prinzip des Staatswesens.“

Gaier weist darauf hin, dass dieses Prinzip nur durch eine Verfassungsänderung beseitigt werden könne, diese aber nicht einmal zur Zeit der großen Koalition eine Mehrheit gefunden habe, mit anderen Worten, mit parlamentarisch-demokratischen Mitteln nicht durchsetzbar war. „Selbst wenn man es unerträglich empfindet, dass die Streitkräfte hiernach bei terroristischen Angriffen untätig in der Rolle des Zuschauers verharren müssen, ist es nicht Aufgabe und nicht Befugnis des Bundesverfassungsgerichts korrigierend einzuschreiten“, folgert er.

Gaier weist auch darauf hin, dass 1968, als im Rahmen der Notstandsgesetze die Möglichkeit des Armeeeinsatzes gegen Aufständische ins Grundgesetz eingefügt wurde, in allen anderen Fällen der Einsatz militärischer Mittel ausgeschlossen blieb. Etwas anderes wäre damals angesichts der heftigen Opposition „politisch nicht durchsetzbar gewesen“. Seit der Vorlage des ersten Entwurfs durch den Bundestag im Jahre 1960 sei „es über Jahre hinweg zu grundlegenden politischen Diskussionen in der – angesichts der Erfahrungen mit der deutschen Geschichte – sensibilisierten Öffentlichkeit [gekommen], die sich im Zuge der abschließenden Beratungen noch erheblich verschärften. So richtete sich der vor allem von den Gewerkschaften getragene Widerstand gegen die Notstandsverfassung in Sonderheit gegen die zutreffend erkannte Gefahr eines Einsatzes der Streitkräfte als innenpolitisches Machtinstrument gegen die Bevölkerung namentlich bei Arbeitskämpfen.“

Den „Schadenseintritt von katastrophischen Dimensionen“, den das Gericht zur Voraussetzung für einen militärischen Einsatz im Innern macht, kritisiert Gaier als dehnbaren Begriff. Es handle sich um „gänzlich unbestimmte, gerichtlich kaum effektiv kontrollierbare Kategorien, die in der täglichen Anwendungspraxis viel Spielraum für subjektive Einschätzungen, persönliche Bewertungspräferenzen und unsichere, wenn nicht gar voreilige Prognosen lassen.“

Gaier sieht durch den Einsatz des Militärs im Innern auch die Meinungsfreiheit gefährdet. „Im Schatten eines Arsenals militärischer Waffen kann freie Meinungsäußerung schwerlich gedeihen“, schreibt er und fragt: „Wie ist beispielsweise zu verhindern, dass im Zusammenhang mit regierungskritischen Großdemonstrationen – wie etwa im Juni 2007 aus Anlass des ‚G8-Gipfels’ in Heiligendamm – schon wegen befürchteter Aggressivität einzelner teilnehmender Gruppen ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze’ eintretende massive Gewalttätigkeiten mit ‚katastrophalen Schadensfolgen’ angenommen werden und deswegen bewaffnete Einheiten der Bundeswehr aufziehen?“

Der bloße Hinweis des Plenums, dass Gefahren, die „aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen“, für einen Militäreinsatz nicht ausreichen, könne in einem solchen Fall einen Militäreinsatz kaum wirksam verhindern.

Hintergrund der abrupten Kehrtwende des Bundesverfassungsgerichts ist die wirtschaftliche und soziale Krise, die sich seit seiner Entscheidung von 2006 dramatisch zugespitzt hat. Die Auswirkungen der Eurokrise und die schnell wachende soziale Polarisierung lassen heftige Klassenkämpfe, die weder von den diskreditierten Parteien noch von den Gewerkschaften kontrolliert werden können, immer wahrscheinlicher werden.

Auch die Bundeswehr hat ihren Charakter in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Von einer Wehrpflichtigenarmee, deren Aufgabe sich auf die Verteidigung des Nato-Territoriums gegen Angriffe von außen beschränkte, wurde sie in eine Berufsarmee verwandelt, die international Krieg führt und sich in Afghanistan daran gewöhnt hat, mit militärischen Mitteln gegen Zivilisten vorzugehen.

Unter diesen Umständen lässt die herrschende Elite die antimilitaristischen Vorbehalte fallen, die sie nach den Verbrechen des Dritten Reichs in der Verfassung verankern musste. Der Karlsruher Richterspruch ist ein Bestandteil dieser Entwicklung.

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