Landgericht Bonn weist Entschädigungsklage von Kundus-Opfern ab

Vier Jahre nach dem schlimmsten Massaker deutscher Truppen seit dem Zweiten Weltkrieg im afghanischen Kundus, bei dem über 140 Menschen, darunter Frauen und Kinder, starben, hat das Landgericht Bonn die Entschädigungsklagen zweier afghanischer Opferfamilien abgewiesen.

Qureisha Rauf

Das Gericht urteilte am 11. Dezember, es liege keine „schuldhafte Amtspflichtverletzung“ des damaligen Bundeswehrbefehlshabers Oberst Klein vor. Auch habe er nicht das humanitäre Völkerrecht verletzt, das ausdrücklich den Schutz der Zivilbevölkerung verlangt und das die Kläger ins Feld geführt hatten. Die Bundesrepublik könne daher nicht regresspflichtig gemacht werden. Damit wurde zur Überraschung der Opferanwälte die Beweisaufnahme abgebrochen und eine Zeugenvernehmung, darunter von Oberst Klein, gar nicht erst aufgenommen, obwohl im März das Gericht die Klage zugelassen hatte.

Abdul Hannan

Geklagt hatten der Landarbeiter Abdul Hannan, dessen beiden Söhne von acht und zwölf Jahren bei dem Bombardement getötet wurden, sowie die Witwe Qureisha Rauf, deren Mann ebenfalls starb und sie mit sechs Kindern hinterließ. Zusammen forderten sie 90.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Weitere 77 Familien haben ebenfalls Entschädigungsklagen eingereicht. Ihre Bremer Verteidiger Karim Popal und Prof. Dr. Peter Derleder legen nun Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein.

In der Nacht zum 4. September 2009 hatte Oberst Klein zwei von Taliban entführte Tanklastwagen von Nato-Kampfjets bombardieren lassen, nachdem diese in einem Flussbett stecken geblieben waren. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich Dutzende Dorfbewohner um die Tanker versammelt, um kostenlos Benzin abzuzapfen. Das Bombardement richtete ein entsetzliches Blutbad an, das nach Nato-Angaben rund 140 hauptsächlich zivile Todesopfer und viele Schwerverletzte forderte.

Anders als die Nato, die ihre eigenen Piloten, die schließlich die Bomben abwarfen, nach einem Disziplinarverfahren strafversetzte, versuchten Bundesregierung und das Bundesverteidigungsministerium zunächst, das Massaker zu leugnen, gingen dann aber in die Offensive, um Oberst Klein von jeglicher Schuld freizusprechen. Dies war der Sinn einer parlamentarischen Untersuchungskommission ebenso wie der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft, die noch vor Aufnahme eines Strafverfahrens eingestellt wurden. Die Bundeswehr hatte disziplinarische Ermittlungen gar nicht erst eingeleitet. Bei all diesen Untersuchungen lautete die offizielle Version, Oberst Klein habe nicht wissen können, dass Zivilisten vor Ort seien.

Der geheim gehaltene Abschlussbericht der Bundesanwaltschaft zur Einstellung der Ermittlungen im April 2010 ging noch einen Schritt weiter und machte deutlich, wie stark die Militärführung die Entscheidungen von Regierung und Justiz dominiert. Soweit bekannt, rechtfertigte die Bundesanwaltschaft ihre Entscheidung mit der Begründung, ein völkerrechtsrechtswidriger „Exzess“ Kleins liege deshalb nicht vor, weil selbst die „Tötung mehrerer Dutzend [durch das Völkerrecht] geschützter Zivilisten“ bei „taktisch-militärischer Betrachtung nicht außerhalb jeden Verhältnisses zu den erwarteten militärischen Vorteilen gestanden“ habe (Spiegel online, 20.03.13).

Um deutlich zu machen, dass sich die Militärführung weder von der Bevölkerung, die entsetzt auf das Massaker reagiert hatte, noch von der Kritik der Nato beeindrucken lasse, beförderte Verteidigungsminister Thomas de Maizière (CDU) Oberst Klein im Frühjahr dieses Jahres demonstrativ zum Brigadegeneral.

Vor diesem Hintergrund muss das Bonner Gerichtsurteil bewertet werden. Der Vorsitzende Richter Heinz Sonnenberger erklärte bei der Urteilsbegründung, ihm sei die Entscheidung nicht leicht gefallen. Der Verlauf des Verfahrens deutet darauf hin, dass hinter den Kulissen die Bundeswehr starken Druck ausübte.

Zunächst hatte die Kammer für Staatshaftungssachen beim Prozessauftakt am 20. März erklärt, die Klage sei „nicht offensichtlich unbegründet“. Sie wandte sich gegen die ultimative Forderung des Vertreters der Regierungsseite, Mark Zimmer, die Klage sofort abzuweisen und kündigte eine Prüfung an, ob eine Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG und § 839 BGB) sowie eine Verletzung der Genfer Konventionen (Art. 3) vorlägen, die einen individuellen Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik begründen würden.

Regierungsanwalt Dr. Mark Zimmer, ein ehemaliger Major der Bundeswehr, trat dem Richter von Anfang an scharf entgegen. Zimmer bestritt die Zuständigkeit des Gerichts, da Oberst Klein keine „nationale Hoheitsgewalt“ ausgeübt habe und in die Struktur des ISAF-Einsatzes der Nato eingebunden gewesen sei. Eine Haftung der Bundesrepublik passe außerdem nicht auf den Ausnahmefall einer kriegerischen Auseinandersetzung – ein Begriff, den die Bundesregierung zur Zeit des Kundus-Massakers noch gar nicht öffentlich verwendet hatte. Wenn Deutschland bei jedem Nato-Einsatz Amtshaftungsansprüche zu befürchten habe, erklärte Zimmer, wäre dies „eine sehr lästige Situation für die Soldaten“.

Einen Vergleich lehnte das Bundesverteidigungsministerium bis zuletzt strikt ab. Als sich Richter Sonnenberger in der ersten Verhandlung um einen Vergleich bemühte und vorrechnete, dass gut drei Millionen Euro für 79 Familien doch keine große Summe seien – angesichts geschätzter 26 bis 47 Milliarden für den Bundeswehreinsatz in Afghanistan ist sie in der Tat lächerlich – schüttelte laut Spiegel ein anwesender Ministerialrat aus dem Verteidigungsressort heftig den Kopf. Anwalt Zimmer forderte provokativ, die Kläger sollten erst einmal beweisen, dass ihre Angehörigen beim Bombenangriff der Bundeswehr ums Leben gekommen seien.

Dabei hatte die Bundesregierung im Winter 2009/2010 selbst 90 afghanische Opfer-Familien anerkannt und je 5.000 Dollar (3.800 Euro) gezahlt, in der Hoffnung mit diesem Almosen die Sache aus der Welt zu schaffen. Nach Angaben der Bremer Anwälte kamen diese Gelder nur teilweise bei den betroffenen Familien an, weil die Bundesregierung die Verteilung über Stellen in Afghanistan organisierte, die die Gelder nur an Männer auszahlten. Frauen, die ihre Männer verloren hatten, erhielten nichts, darunter die Klägerin Qureisha Rauf.

In einem Beschluss vom 17. April teilte das Landgericht mit, in die Beweisaufnahme einsteigen zu wollen, und forderte die Bundesrepublik auf, die Videoaufnahmen der US-Kampfjetpiloten vom Ort des Geschehens sowie die Tonaufnahmen der Gespräche zwischen den Piloten und dem Fliegerleitoffizier der Bundeswehr vorzulegen. Zudem wolle das Gericht bereits im August Zeugen vernehmen.

Warum erst am 30. Oktober die Beweisaufnahme mit den Videoaufnahmen und den Funkprotokollen begann, ist nicht klar. Offenbar fand ein monatelanges Tauziehen über die Herausgabe der geforderten Beweismittel statt. Fakt ist, dass die angeforderten Videos und Protokolle dem Gericht in unbearbeiteter Form, ohne Übersetzung und teilweise mit falschen Zuordnungen eingereicht wurden, wie das Anwaltsbüro von Karim Popal berichtete.

Die Urteilsbegründung für die Abweisung der Klage am 11. Dezember schließlich trägt deutlich die Handschrift des Verteidigungsministeriums und der Bundeswehrführung: Die beiden bombardierten Tanklaster habe Klein zu Recht „als militärische Objekte“ identifiziert. Sie seien aufgrund des enthaltenen Treibstoffs für die Logistik der Taliban nützlich und für einen möglichen Anschlag geeignet gewesen. Klein habe sich außerdem bei einem Informanten des Militärs insgesamt siebenmal rückversichert, dass bei den Tanklastwagen nur „Aufständische“ und keine Zivilisten gewesen seien.

Auch die Infrarot-Aufnahmen der US-Kampfjets hätten nur unterschiedslose Punkte gezeigt. Weder habe man von diesen Punkten auf die Größe oder das Alter der Personen schließen, noch erkennen können, ob Waffen getragen wurden. Ein „show-of-force“-Flug, wie von den Nato-Piloten vorgeschlagen, um die möglichen Zivilisten zu warnen, sei nicht notwendig gewesen, weil Klein nicht davon ausgehen musste, dass Zivilisten vor Ort seien. Taliban müssten nicht gewarnt werden.

Dies sind eindeutig die Argumente der Bundeswehrführung. Selbst der damalige ISAF-Kommandeur McChristal hatte Klein wegen der Unterlassung des üblichen „show-of-force“-Flugs kritisiert und seine Abberufung verlangt, was jedoch am Widerstand des Bundesverteidigungsministeriums scheiterte. Die Tatsache, dass Klein den Tiefflug zur Warnung von Zivilisten ausdrücklich abgelehnt hatte, hatten die Kläger als Beweis seiner fahrlässigen Verletzung des Völkerrechts angeführt.

Schließlich schwenkte das Gericht auch in der grundlegenden Frage, ob überhaupt Privatpersonen auf der Grundlage des Völkerrechts individuelle Ansprüche an Staaten geltend machen können, auf die Linie des Bundesverteidigungsministeriums ein, die es im März noch in Frage gestellt hatte. Richter Sonnenberger erklärte, allenfalls für Staaten könne das Völkerrecht Ansprüche gegeneinander begründen. Dies sei seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August, eine Beschwerde von Opfern des Nato-Angriffs auf die „Brücke von Varvarin“ während des Kosovo-Kriegs abzuweisen, einhellige Meinung.

Im Mai 1999 hatte die rot-grüne Bundesregierung erstmals eine direkte Beteiligung der Bundeswehr an einem Nato-Auslandseinsatz beschlossen. Deutsche Aufklärungsflugzeuge waren an der Erstellung von Ziellisten für die Bombardierung Serbiens, darunter der Brücke bei der Stadt Varvarin, beteiligt und sorgten am Tag des Angriffs vermutlich für die Absicherung des Bombeneinsatzes. Bei dem Angriff kamen 10 Zivilisten ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Angehörige hatten daraufhin ebenfalls eine Entschädigungsklage gegen die Bundesrepublik angestrengt, die sie durch alle Instanzen verloren, zuerst vor derselben Kammer des Landgerichts Bonn wie die Kundus-Opfer.

Die Kundus-Entscheidung des Landgerichts Bonn hat in Juristenkreisen Kontroversen ausgelöst. In Legal Tribune Online erklärte der Völkerstrafrechtsexperte Denis Basak, zugleich akademischer Rat der Frankfurter Goethe-Universität, es sei problematisch, dass sich das Gericht „die schon fragwürdige Sicht des Generalbundesanwalts bei dessen Einstellungsbescheid im Strafverfahren zu eigen macht und das humanitäre Völkerrecht nur partiell prüft“. Die eigentliche Frage sei gewesen, „ob Oberst Klein auf die Angaben nur eines Informanten, der sich zum Zeitpunkt der Attacke NICHT vor Ort befand, sondern selbst nur Hörensagen weitergab, ohne weitere Überprüfung verlassen durfte“.

Das Landgericht hätte einen strengeren Maßstab als der Generalbundesanwalt anlegen müssen, „weil es für die Amtshaftung nicht auf einen Vorsatz ankommt, sondern eine objektive Pflichtverletzung ausreicht“.

Basak wirft auch die Frage auf, warum das Gericht nicht die bewusste Falschmeldung Oberst Kleins gegenüber der US-Flugleitstelle behandelte. Klein hatte die Kampfjets mit der Begründung angefordert, es seien „troops in contact“ (Feindkontakt deutscher Soldaten; laut den Einsatzregeln Voraussetzung für einen Luftschlag). Das Urteil passe in eine Zeit, in der angesichts von Drohnenattacken und targeted killings (gezielten Tötungen) das Völkerrecht für „die ‚Guten’ im ‚Krieg gegen den Terror’ nur sehr eingeschränkt“ gelte.

Sollte das Bonner Urteil vor dem Oberlandesgericht in Köln Bestand haben, ist dies ein weiterer Schritt zu einem aggressiveren militärischen Auftreten Deutschlands. Es gibt der Bundeswehrführung freie Hand, ohne völkerrechtliche Bedenken hinsichtlich ziviler Opfer Kriegseinsätze durchzuführen. Der Prozess macht zudem deutlich, wie sehr das Militär mittlerweile den Takt in der Justiz vorgibt und die Gerichte zu seinen Hilfsinstrumenten zu machen versucht.

Siehe auch: Opfer des Massakers von Kundus klagen auf Schadensersatz, Eine mörderische Entscheidung. Ein Film zum Bundeswehr-Massaker in Kundus vor vier Jahren

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