Klagen von Kunduz-Opfern erneut abgewiesen

Über fünf Jahre nach dem schrecklichen Massaker im afghanischen Kunduz, für das die Bundeswehr verantwortlich ist, sind die Schadensersatzforderungen der Opferfamilien erneut zurückgewiesen worden.

Das Oberlandesgericht Köln wies in zweiter Instanz am 30. April 2015 die Entschädigungsklagen von zwei Hinterbliebenen ab und folgte damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2013.

Geklagt hatten der Landarbeiter Abdul Hannan, dessen beiden Söhne im Alter von acht und zwölf Jahren bei dem Bombardement getötet wurden, sowie die Witwe Qureisha Rauf, deren Mann ebenfalls starb und sie mit sechs Kindern hinterließ. Zusammen fordern sie 90.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ihr Verteidiger, der Bremer Anwalt Karim Popal, kündigte an, nun vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

Am 4. September 2009 hatte der damalige Bundeswehrkommandeur von Kunduz, Oberst Georg Klein, die Bombardierung zweier im Fluss steckengebliebener Tanklastzüge befohlen, die von Taliban entführt worden waren. Die Bewohner eines nahegelegenen Dorfes, darunter viele Frauen und Kinder, waren zu diesem Zeitpunkt zu den Lastwagen geströmt, um Benzin abzuzapfen. Über hundert Menschen fanden einen entsetzlichen Tod im Flammeninferno und viele weitere wurden schwer verletzt.

Dieses Ereignis löste damals weltweit Entsetzen aus. In Berlin zog es hektische Aktivitäten nach sich, um die militärische Führung von aller Verantwortung reinzuwaschen und das verheerende Ausmaß der Katastrophe zu vertuschen. Oberst Klein wurde nicht nur von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss und der Bundesanwaltschaft entlastet, sondern sogar vom damaligen Bundesverteidigungsminister Thomas De Maizière zum Brigadegeneral befördert.

Einigen betroffenen afghanischen Familien, die ihre Angehörigen verloren hatten, zahlte das Verteidigungsministerium kurz danach eines pauschalen Almosens von je 5000 Dollar (4470 EUR); doch eine Entschädigung, die eine Verantwortung der deutschen Militärführung anerkennen würde, lehnt es seitdem strikt ab.

Bis heute weigert sich die Bundeswehrführung sogar, die Zahl der Toten zuzugeben, wie Anwalt Popal in einer Pressemitteilung vom März beklagt. Die Bundeswehr und das Verteidigungsministerium behaupteten, sie wüssten die Zahl der Opfer nicht. Eigene Recherchen hätten 139 Tote ergeben und die NATO gehe von 140 Toten aus. Die meisten der Opfer seien Kinder, deren Alter auf vorliegenden Listen eingetragen sei. Popal resümiert: „Die Bundeswehr bestreitet die Zahl der Opfer mit dem Ziel, die blutigen Hände in Unschuld zu waschen.“

Das Kölner Oberlandesgericht begründete sein Urteil mit den gleichen Argumenten wie die erste Instanz in Bonn. Danach liege keine „schuldhafte Amtspflichtverletzung“ des damaligen Bundeswehrbefehlshabers Oberst Klein vor. Er habe alle verfügbaren Aufklärungsmaßnahmen genutzt, um auszuschließen, dass sich Zivilisten am Zielort befanden. Unter anderem habe er sich mehrfach bei einem Informanten vergewissert. Auch habe es nachrichtendienstliche Hinweise auf einen möglichen Taliban-Anschlag gegeben. Daher könne man ihm keinen Bruch des humanitären Völkerrechts vorwerfen, das den Schutz der Zivilbevölkerung verlangt und das die Kläger ins Feld geführt hatten. Die Kläger hätten somit keinen Anspruch auf Schadensersatz.

„In der Verhandlung war eindeutig zu sehen, dass die Beweiswürdigung vorweggenommen worden ist. Das OLG hat sich selbst nicht bemüht, die Lösung zu finden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Anwaltsbüros vom 27. April. Den Verweis des Gerichts auf einen Informanten und auf nachrichtendienstliche Hinweise auf einen möglichen Taliban-Anschlag kommentiert Popal: „Die Beklagte ... ist nicht in der Lage, die Kontaktpersonen und die wahren Hinweise zu veröffentlichen. Bis heute bleibt die Kontaktperson unbekannt, hierzu wurde auch in der Gerichtsbarkeit nicht vorgetragen.“

Erneut stellt sich damit die Frage, wieweit Geheimdienste, Bundeswehrführung und auch politische Stellen in die Ereignisse von Kunduz verwickelt waren.

Vom juristischen Standpunkt sind die Urteile in erster und zweiter Instanz zweifelhaft. Bei den Entschädigungsklagen handelt es sich um Zivilverfahren und nicht um ein Strafverfahren, wie der Klägeranwalt und auch andere Juristen betonen. Hier ist die Prüfung einer Schadensersatzforderung nicht daran geknüpft, ob es einen Tatvorsatz oder eine „schuldhafte“ Amtspflichtverletzung gegeben hat. Es gehe um den Tatbestand der „fahrlässigen Amtspflichtverletzung“, oder, wie der Frankfurter Völkerstrafrechtsexperte Denis Basak schrieb, einer „objektiven Pflichtverletzung“.

Das Landgericht Bonn hätte, so Basak, daher einige Fragen genauer prüfen müssen: So die bewusste Falschmeldung Oberst Kleins bei der US-Flugleitstelle, es gebe vor Ort „Feindkontakt“ deutscher Soldaten mit den Taliban, mit der er die Luftschläge legitimiert hatte; oder seine Ablehnung eines Tiefflugs zur Warnung von Zivilisten, den die Piloten der Nato-Kampfjets mehrfach angefragt hatten; und schließlich die Frage, warum sich Oberst Klein auf die Aussagen eines einzigen Informanten, der noch nicht einmal vor Ort war, stützte.

Beide Instanzen lehnten jedoch eine solche Prüfung und Beweisaufnahme ab, ebenso wie eine Zeugenvernehmung des damaligen ISAF-Kommandeurs McChristal oder Oberst Kleins, wie es die Kläger gefordert hatten.

Dafür gibt es politische Gründe: Die Verurteilung der Bundeswehr zur Zahlung von Schadenersatz würde einen Präzedenzfall für zukünftige zivile Opfer deutscher Militäreinsätze schaffen. Das soll unbedingt vermieden werden, weil sich die Bundesregierung auf weitere, ungleich blutigere Kriegseinsätze vorbereitet.

Das Massaker von 2009 war die Feuertaufe für den wieder aufkommenden deutschen Militarismus. Während die offizielle Politik bis zu jenem Zeitpunkt noch bemüht war, Deutschland als „Friedensmacht“ und speziell den Afghanistan-Einsatz als „Friedensmission“ darzustellen, hat sie seither alle Weichen gestellt, um wieder als Kriegsmacht aufzutreten.

Einen Monat nach dem ersten Kunduz-Entschädigungsurteil Ende 2013 verkündeten Außenminister Frank-Walter Steinmeier und Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen auf der Münchner Sicherheitskonferenz das „Ende der militärischen Zurückhaltung“. Deutschland sei „zu groß, um Weltpolitik nur von der Außenlinie zu kommentieren“ und müsse „bereit sein, sich außen- und sicherheitspolitisch früher, entschiedener und substanzieller einzubringen“. In der Ukraine wurde diese Politik in die Tat umgesetzt. Washington und Berlin unterstützten einen rechten Putsch in Kiew und spitzen seitdem die Konfrontation mit Russland zu.

Inzwischen arbeiten Regierung und militärische Führung, begleitet von Kriegspropaganda in den Medien, systematisch daran, die Bundeswehr aufzurüsten und für Kriegseinsätze gegen Russland und in anderen Regionen der Welt zu trainieren. Es zeigt sich, dass Kunduz nur der erste Schritt war, um die Bevölkerung auf künftige militärische Verbrechen vorzubereiten.

Siehe auch:

Eine mörderische Entscheidung

Landgericht Bonn weist Entschädigungsklage von Kundus-Opfern ab

Kunduz-Kläger geben nicht auf

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