Abschiebungen: Berliner Verwaltungsgericht stellt Recht auf Anwalt in Frage

Das Berliner Verwaltungsgericht fällte Ende vergangener Woche ein Urteil, das das Recht auf anwaltliche Vertretung grundsätzlich in Frage stellt.

In der Verhandlung ging es um eine Klage des Rechtsanwalts Martin Manzel gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei. Bei einer Abschiebung hatte ihm die Bundespolizei den persönlichen Kontakt zur betroffenen Mandantin verweigert und ihm sogar einen Platzverweis erteilt.

Der Vorsitzende Richter Wilfried Peters, zugleich Vizepräsident des Berliner Verwaltungsgerichts, wies die Klage jedoch vollständig ab und rechtfertigte das Verhalten der Bundespolizei.

Rechtsanwalt Dr. Manzel sagte der WSWS, er kenne die Urteilsbegründung noch nicht, aber aus seiner Sicht sei dies „ein weiterer Rückschlag für die freie Anwaltschaft, für die von teils brutalen Abschiebungen betroffenen Menschen und für unsere rechtsstaatlichen Werte als solche“.

Hintergrund des Verfahrens ist die Zwangsabschiebung von Banu O., einer jungen, in Berlin geborenen und aufgewachsenen Frau mit türkischem Pass, am 15. Dezember 2014. Sie wurde von der Ausländerbehörde unter falschem Vorwand vorgeladen, ohne jede Ankündigung verhaftet und ohne Gepäck, Geld und Handy zum Abschiebegewahrsam am Flughafen Tegel gebracht. Dort wurde sie nicht mit Körperscanner abgetastet, wie dies bei Fluggästen üblich ist, sondern „durchsucht“ – eine entwürdigende Leibesvisitation der nackten Person, bei der man auch in die Körperöffnungen greift.

Geholfen hat ein dubioser Arzt, der seit Jahrzehnten für die Berliner Polizei und Ausländerbehörde Gefälligkeitsgutachten erstellte. Er bestätigte die „Gewahrsams- und Flugfähigkeit“ der Frau, obwohl sie bekanntermaßen psychisch krank war und unter Panikattacken litt, und stellte sie mit einem starken Medikament ruhig. Gegen Honorarzahlung begleitete er sie schließlich auf dem Abschiebeflug in die Türkei.

Die Rolle dieses Arztes, Rainer Lerche, hatte im vergangenen Jahr zu einem „Gutachterskandal“ geführt, über den einige Medien berichteten. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Senats stellte fest, dass er nicht einmal Mitglied der Ärztekammer ist und offensichtlich nur sehr kurz in einem Krankenhaus beschäftigt war. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Honorare für Gutachten und Flugbegleitung bei Abschiebungen. Nach eigenen Angaben vor dem Ausschuss erstellte Lerche in rund 50.000 Fällen solche Gutachten. Zurzeit ist er nicht auffindbar.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar vergangenen Jahres hatte die Abschiebung von Banu O. als rechtswidrig und die Art der Abschiebung, die ohne jede Vorbereitung stattfand, als „unverhältnismäßig“ und sogar „menschenunwürdig“ bezeichnet.

Ungeachtet dessen urteilte nun eine andere Kammer desselben Gerichts, das Vorgehen der Bundespolizei gegen den anwaltlichen Vertreter von Banu O. sei rechtens gewesen. Diese Tatsache macht deutlich, dass es hier um mehr als um die konkreten Umstände der Abschiebung geht.

Am 15. Dezember 2014 war Anwalt Manzel sofort zur Ausländerbehörde geeilt, als er von der Verhaftung von Banu O. erfuhr, wurde aber durch eine Täuschung von ihr getrennt. Er fuhr daraufhin zum Flughafen Tegel und forderte Zugang zum Abschiebegewahrsam und seiner Mandantin. Die anwesende Bundespolizei verweigerte dies und gestand ihm lediglich ein Telefonat im Beisein der Beamten zu. Es gebe angeblich keinen Raum für ein Mandantengespräch, sagte sie, und schickte ihn vor die Tür. Schließlich erteilte einer der Beamten sogar einen „formellen Platzverweis“.

Bundesinnenministerium und Bundespolizei rechtfertigen in ihrer Klageerwiderung diese Verletzung der Anwaltsrechte und erklären den Anwalt sogar zur „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“. Wörtlich schreiben sie: „Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar. … Hiervon ausgehend durfte die Beklagte ein Betretensverbot für die Diensträume aussprechen.“

Weil Rechtsanwalt Manzel im Abschiebebereich des Flughafens darauf beharrte, seine Mandantin zu sehen, sei davon auszugehen gewesen, dass sein Verhalten „auch künftig darauf ausgerichtet sein würde, die Durchführung der Abschiebung zu be- oder verhindern und somit eine Gefahr für die Aufgabendurchführung der Beklagten bestand“.

„Dies ist der Anfang vom Ende einer freien Advokatur“, betonte Manzel in der Gerichtsverhandlung am Donnerstag. Auch sein anwaltlicher Vertreter, Strafrechtsanwalt Felix Heimann, sowie der Anwalt für Ausländerrecht und Leiter einer bekannten Berliner Kanzlei Hans-Georg Lorenz, der als Prozessbevollmächtigter für die abgeschobene Banu O. teilnahm, verwiesen auf die unrechtmäßige Beschneidung von Anwaltsrechten.

Nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sei die Exekutive, und damit auch die Bundespolizei, an Gesetz und Recht gebunden, und Artikel 12 GG garantiere die Berufsausübungsfreiheit. „Berufsausübung als Anwalt heißt, meinen Mandanten zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren zu verhelfen“, so Manzel am Donnerstag.

Anwalt Heimann verwies auch auf die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nach der der Rechtsanwalt „der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“ ist, und „jedermann“ – das heißt auch ein Abschiebehäftling – das Recht hat, „sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen“.

Eine umfassende Beratung von Banu O. sei vor ihrer Abschiebung dringend erforderlich gewesen, betonte Anwalt Lorenz. Sie war völlig verzweifelt und aufgelöst, und am Zielflughafen Istanbul gab es keinerlei Vorsorge für sie. Das kurze Telefonat, das dem Rechtsanwalt im Beisein von Beamten erlaubt wurde, sei nicht ausreichend und ohnehin nicht „ein Verdienst der Polizei“. Manzel selbst habe dafür gesorgt, das Banu O. ihr Handy zurückerhält, und habe ihr auch hundert Euro aus der eigenen Tasche zukommen lassen.

Der Vertreter der Bundespolizei, Polizeioberkommissar Siemers, erklärte sich jedoch weder für die Vorsorge am türkischen Flughafen noch für den Gesundheitszustand von Banu O. zuständig. Die Bundespolizei hätte nur Anordnungen auszuführen, das heißt die Abschiebung reibungslos durchzuführen.

Dies erinnere ihn „an das Eichmann-Syndrom“, bemerkte Anwalt Lorenz dazu mit Blick auf den Nazi-Verbrecher Eichmann, der sich im Prozess damit verteidigt hat, er habe nur Befehle ausgeführt. „Am Ende will keiner zuständig gewesen sein“, so Lorenz.

Die Bundespolizei, schilderte Manzel, habe von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie seinen Wunsch eines Mandantengesprächs nicht ernst nehme und ihn als störend betrachte. „Man wollte unter allen Umständen die Abschiebung durchsetzen.“ Der Platzverweis, der gegen ihn ausgesprochen wurde, zeige letztlich „ein bestimmtes Rechtsverständnis“.

Anwalt Manzel will durch alle Instanzen gehen, um gegen das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts anzukämpfen. „Die Einschläge eines totalitären Polizeistaats kommen näher und sind nicht nur in der Türkei, Ungarn oder Russland spürbar, sondern in Ansätzen auch bei uns“, bemerkte er gegenüber der WSWS. „Wehret den Anfängen, hieß es ja immer…“

Auch wenn die Urteilsbegründung noch aussteht, ist heute schon klar: Die Bundesregierung nutzt die Flüchtlingskrise und die Vorbereitung von Massenabschiebungen zunehmend, um grundlegende demokratische Rechte auszuhebeln. Nach der Wahl von Donald Trump in den USA wird der Ruf nach autoritäreren Staatsstrukturen auch in Deutschland lauter.

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