Anschlag im Münchener Olympia-Einkaufszentrum war Rechtsterrorismus

Terroranschläge und Gewalttaten mit islamistischem oder linkem Hintergrund werden in Deutschland regelmäßig aufgebauscht und ausgeschlachtet, um die Aufrüstung des Polizei- und Überwachungsapparats zu rechtfertigen und gegen Flüchtlinge zu hetzen. Rechte Gewalttaten und Terroranschläge werden dagegen heruntergespielt, ihre politischen Motive oft geleugnet.

Das zeigt sich erneut am Fall des kaltblütigen Mordes an neun jungen Menschen mit Migrationshintergrund durch den 18-jährigen David S. am 22. Juli 2016 im Münchener Olympia-Einkaufszentrum (OEZ). Was zunächst wie ein „Amoklauf“ aussah, entpuppte sich schnell als Tat mit offensichtlich rechtsextremem Hintergrund. Der Täter war überzeugter Neonazi und Rassist. Dennoch weigern sich die Ermittlungsbehörden und die Staatsanwaltschaft München bis heute, die Tat als rechtsterroristischen politischen Gewaltakt zu bezeichnen.

Das Landesamt für Verfassungsschutz nennt den Täter David S. einen „psychisch kranken Rächer“ und „Amokläufer“. Das erlittene Mobbing in der Schule stehe bei den Tatmotiven im Vordergrund. Die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt Bayern schreiben in ihrem Abschlussbericht: „Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tat politisch motiviert war.“

Sie änderten ihre Haltung auch nicht, als am Freitag drei Wissenschaftler im Münchener Rathaus Gutachten vorstellten, die zu ganz anderen Schlussfolgerungen gelangen. Danach war die Tat kein Racheakt für das Mobbing in der Schule, sondern das rechtsextremistische Weltbild des Täters war tatmotivierend.

Die „Fachstelle für Demokratie“ der bayrischen Landeshauptstadt hatte die Wissenschaftler Christoph Kopke, Matthias Quent und Florian Hartleb beauftragt, den rechtsextremistischen Hintergrund des jungen Täters aufzuklären. Die drei konnten die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, Zeugenaussagen und die Dateien vom Computer des Täters einsehen.

Der Politikwissenschaftler Hartleb berichtete, David S. sei nicht so stark isoliert gewesen, wie behauptet. „Er war sogar Klassensprecher.“ Anders als frühere Amokläufer habe S. auch nicht an seiner eigenen Schule gemordet, dem Ort seiner Mobbing-Erfahrung. Er habe keines seiner Opfer gekannt. Am Tag des Amoklaufs habe David S. ein Dokument auf seinem PC gespeichert, in dem es heißt: „Ich werde jetzt jeden Deutschen Türken auslöschen egal wer.“ Die Mobbing-These spiele daher eine weitaus geringere Rolle, als die Behörden behaupteten.

David S. habe den Terroranschlag als „einsamer Wolf“ verübt. Der 18-Jährige habe ein geschlossen rechtsextremes Weltbild gehabt und einen Hass auf Menschen mit Migrationshintergrund entwickelt. Auch der Tattag sei kein Zufall gewesen. Es war der Jahrestag des Attentats des norwegischen Rechtsterroristen Breivik, den David S. als Vorbild, oder „Oberheld“ betrachtete, wie sich Gutachter Christoph Kopke ausdrückte.

Bereits vor einem Jahr hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, David S. habe es als „Auszeichnung“ verstanden, dass sein Geburtstag am 20. April 1998 auf denjenigen von Adolf Hitler fiel.

Es spiele auch keine Rolle, dass S. selbst iranische Eltern gehabt habe, erläuterte Hartleb. Durch die Abwertung von Migranten habe er sich als „echter Deutscher“ beweisen können. In einem „Manifest“, das er ein Jahr vor seiner Tat verfasst hatte, habe David S. angedeutet, dass er seine Herkunft aus dem Iran als besondere Ehre betrachte, da Iraner denselben arischen Ursprung hätten wie Deutsche. In dem Pamphlet hatte der spätere Täter über „ausländische Untermenschen“, „Kakerlaken“ und Menschen, die er „exekutieren“ werde, geschrieben.

Dass S. anscheinend keine Verbindungen zu rechtsextremen Gruppen hatte, ist für Hartleb kein Beleg dafür, dass er kein Terrorist sei. Vielmehr liege der Fall eines Einzeltäters vor, der ohne Unterstützung einer Organisation handle, ein Produkt der Selbstradikalisierung, eben ein „einsamer Wolf“. Dies sei ein „seltener, wenngleich immer häufiger vorkommender Sonderfall des Terrorismus“.

Auch Matthias Quent, Leiter des Instituts für Demokratie und Zivilgesellschaft in Jena, erklärte, das Geschehen am OEZ könne „als Akt eines allein handelnden Terroristen“ bezeichnet werden. Die Behörden blendeten Vorurteile und Rassismus aus. Die Opfer „wurden nicht ermordet, weil möglicherweise ihnen ähnlich sehende Personen David S. gemobbt haben, sondern weil David S. einen pauschalisierenden Hass entwickelt hat auf alle Menschen mit aus seiner Sicht spezifischen Merkmalen“. Was sei dies anderes als Rassismus, fragte er, insbesondere aus Sicht der Betroffenen.

Quent ging auf einen weiteren Aspekt ein, der sich aus der Darstellung der Behörden ergibt. Durch den Verweis auf mögliche negative Erfahrungen des Täters mit türkisch- oder albanischstämmigen Mitschülern würden die Opfer für die Tat mitverantwortlich gemacht.

Dies war bereits bei den Morden des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) der Fall, von denen sich zwei in München ereigneten. Die Polizei fahndete nicht nach rechten Terroristen, obwohl Profiler diesen Verdacht für wahrscheinlich hielten, sondern verdächtigten die Migranten selbst. Angehörige der Opfer wurden von den Ermittlern entsprechend drangsaliert. Auch die Bezeichnung der Taten als „Döner-Morde“ und die Benennung der Sonder-Ermittlungskommission als „Bosporus“ brachten dies zum Ausdruck.

Quent schreibt in seinem Gutachten: „Die Ermordeten tragen keinerlei Schuld an den Mobbingerfahrungen des Täters.“ Er fordert, dass die Behörden die zerstörerische Wirkung von Rassismus verurteilen, anstatt sie durch den Verweis auf Ursachen im Sinne des Täters zu rechtfertigen.

Kopke, Professor für Politikwissenschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, wollte nicht so weit wie seine beiden Kollegen gehen und die Tat von David S. als terroristisch einstufen. Doch allein die Bezüge von David S. zum Rechtsextremismus qualifizierten die Tat als ein Hassverbrechen und erfüllten die Kriterien der verfassungsrechtlichen Definition „politisch motivierte Kriminalität (PMK) Rechts“.

Die Behörden lehnen diese Einschätzung ab. Der Verfassungsschutz, dessen „Einschätzungen“ die angeblich „unpolitische“ Motivlage von David S. vorgegeben hatten, kam am Freitag trotz Einladung nicht zur Vorstellung der Gutachten.

Oberstaatsanwältin Gabriele Tilmann sprach von einer „undurchschaubaren Gemengelage“ bei den Tatmotiven. Zwar konnten auch die Behörden die rechtsextreme Gesinnung von David S. nicht vertuschen. Diese sei aber nicht „tatauslösend“ gewesen, behauptete Tilmann. „Die Kränkung des Täters durch langjähriges Mobbing sehen wir im Vordergrund.“ Jürgen Miller, Chef-Sonderermittler des LKA, behauptete: „Es war eine von Rache und Wut geleitete, sinnlose Tat mit einem Bündel an Motiven.“

Der Leitende Oberstaatsanwalt Hans Kornprobst hatte laut Süddeutscher Zeitung schon einen Tag vor der Vorstellung der Gutachten erklärt: „Ich will davor warnen, das Ganze in eine Schublade zu stecken, auch wenn manche das so wollen.“ Der Tat nun einen rechten „Stempel“ aufzudrücken, sei eine „grobe Vereinfachung“ der vielschichtigen Motive des Täters.

Während Kornprobst sich bei David S. gegen eine „grobe Vereinfachung“ stellt, ist diese bei Anschlägen von Muslimen „eine mittlerweile schon eingeübte Routine“, wie Georg Diez in einem Kommentar auf Spiegel Online schreibt. „Bei islamistisch motivierten Morden oder Mordversuchen, wie auch immer genau sich diese islamistische Verbindung herstellen lässt, sucht man nach einer Verschwörung; bei rechtsextrem motivierten Morden, selbst wenn die Verbindung klar ist, sucht man nach Verständnis.“

Diese „Suche nach Verständnis“ ist nicht nur der Rechtslastigkeit der Behörden geschuldet,

sondern in vielen Fällen auch der Mitwisser- oder gar Mittäterschaft der Geheimdienste und Polizeibehörden. Das zeigen die Erkenntnisse zu den Morden des NSU genauso wie die zum Oktoberfest-Attentat 1980. Im Falle des Terror-Anschlags beim Münchener Oktoberfest sprechen die Ermittlungsbehörden seit fast vier Jahrzehnten allen Erkenntnissen zum Trotz vom psychisch-labilen Einzeltäter Gundolf Köhler und blenden seinen rechtsextremen Hintergrund und seine Mittäter aus.

Der Prozess vor dem Münchener Oberlandesgericht gegen den mutmaßlichen Waffenbeschaffer für David S., den 32-jährigen Philipp K., reiht sich hier nahtlos ein. Der Angeklagte hatte dem jungen Attentäter die Waffen und die Munition für seinen mörderischen Anschlag verkauft. In den Ermittlungsakten finden sich nicht nur Hinweise, dass er rechtsextrem ist, sondern womöglich auch vom bevorstehenden Attentat wusste.

Die Staatsanwaltschaft konnte aber weder Hinweise auf eine Mitwisser- und damit Mittäterschaft noch ein rechtsextremes Motiv für die Lieferung der Waffe erkennen. Der rechte Waffenhändler ist daher nicht wegen Terrorismus angeklagt, sondern wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz und fahrlässiger Tötung“.

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