Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt über Kundus-Massaker

Am Mittwoch, den 26 Februar, verhandelte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg juristische Aspekte des größten Blutbads, das bislang von deutschen Militärs nach dem Zweiten Weltkrieg zu verantworten war.

Das Massaker an wohl über hundert Menschen (die genaue Zahl ist bis heute nicht zweifelsfrei aufgeklärt worden), die meisten davon Zivilisten, darunter viele Kinder, ist mittlerweile über zehn Jahre her. Am 4. September 2009 bombardierten zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge eine Menschenmenge sowie zwei Tanklastzüge auf einer Sandbank des Kundus-Flusses in Afghanistan. Den Befehl für den Angriff hatte Bundeswehroberst Georg Klein gegeben.

Bundeswehr und Generalbundesanwalt bemühten sich anschließend, eine effektive Aufklärung möglichst zu hintertreiben und Klein rasch einen Persilschein auszustellen. Deutsche Gerichte folgten ihnen darin. Bis hinauf zum Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht versicherten Richter unisono, es sei vollkommen rechtmäßig, dass auf Geheiß deutscher Offiziere im Auslandseinsatz wieder zahlreiche unschuldige Männer, Frauen und Kinder von Bomben zerrissen und bei lebendigem Leibe verbrannt wurden.

Nach Mitteilung seiner Anwälte legte Abdul Hanan aus Afghanistan im Januar 2016 vor dem EGMR Individualbeschwerde gegen Deutschland ein. Zuvor hatte er seit 2010 vergeblich versucht, sich bei der Bundesanwaltschaft, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sowie dem Bundesverfassungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen.

Konkret wirft Hanan Deutschland vor, die Ermittlungen zu dem Luftangriff hätten zu keinem Zeitpunkt das Ziel gehabt, die Wahrheit zu ermitteln und zu überprüfen, ob der Einsatz der tödlichen Gewalt menschenrechtlich verhältnismäßig und absolut notwendig war. Die gesamte Herangehensweise an die juristische Aufarbeitung sei davon geleitet gewesen, die Bundeswehrsoldaten aus der Verantwortung zu nehmen.

Die Vorwürfe in der EGMR-Beschwerde umfassen unter anderem: Fehlende Unabhängigkeit der Feldjäger [Militärpolizei] von der Bundeswehr sowie der Bundesanwaltschaft; zahlreiche Verzögerungen im Lauf des Verfahrens; politische Einflussnahme auf die Ermittlungen; Geheimhaltungen sowie fehlende Überprüfung der Angaben der beteiligten Soldatinnen und Soldaten; unzureichende Beteiligung der Betroffenen.

Das ECCHR (European Center for Constitutional and Human Rights e.V.), das den Kläger in Straßburg unterstützt, teilt dazu weiter mit, das Verteidigungsministerium habe aktiv versucht, auf mögliche Strafverfahren einzuwirken: „Wichtige Dokumente und Berichte wurden zunächst zurückgehalten. Es gab mehrere Gespräche zwischen dem Ministerium und der anfangs zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Dresden.“ Letztere habe erst wichtige und bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen klären lassen wollen, sich dann aber eine Eingabe des Verteidigungsministeriums zu Nutze gemacht und das Verfahren abgegeben.

Erst ein halbes Jahr nach dem Luftangriff, am 15. März 2010, habe die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe die Ermittlungen eröffnet, um sie nur vier Wochen später mit der Begründung wieder einzustellen, ein Verstoß gegen das Völkerstrafrecht oder das deutsche Strafrecht sei nicht erkennbar.

„Die Bundesanwaltschaft hatte sich im Wesentlichen auf die Frage der subjektiven Wahrnehmungen und Einschätzungen von Oberst Klein beschränkt, ohne diese intensiv zu hinterfragen,“ kritisiert das ECCHR. Sie habe nur vier Zeugen gehört, darunter keine Überlebenden und keine Augenzeugen. Sie habe weder die Begleitumstände berücksichtigt, noch eigene Ermittlungen vor Ort geführt, sondern sich lediglich auf größtenteils militärische Informationen und Opferlisten einer afghanischen Untersuchungskommission berufen, die eine Vielzahl von Fehlern enthielten.

Im Juni 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten von Oberst Klein. Er habe glaubwürdig dargelegt, dass er das Bundeswehrlager in Kundus in Gefahr gesehen und keine Informationen über gefährdete Zivilisten gehabt habe.

Wie glaubwürdig der damalige Kommandeur der deutschen Truppen in Afghanistan war, zeigt schon der Umstand, dass seine Anforderung der amerikanischen Flugzeuge auf einer Lüge beruhte: Er meldete eine Feindberührung eigener Kräfte sowie eine unmittelbare Bedrohung. Beides entsprach nicht den Tatsachen.

Die Taliban hatten zwar zwei Tanklaster entführt, doch diese bewegten sich vom nächstgelegenen deutschen Feldlager weg und blieben schließlich 7 Kilometer entfernt davon im Flussbett stecken. Es bestand aus der damaligen Sicht der deutschen Militärs im Kommandostand – alles erfahrene Offiziere – weder Feindberührung noch eine unmittelbare Gefahr für deutsche Truppen.

Diese hätten im Fall eines Angriffs die langsamen Tanklaster frühzeitig erkennen können, da sich das deutsche Feldlager auf einem Hochplateau befand. Die Laster hatten sich aber bereits vorher vom Feldlager wegbewegt und steckten seit Stunden im Sandbett fest, wo sie von Flugzeugen beobachtet wurden, die ihre Videoaufnahmen in den Gefechtsstand übertrugen.

Da keine Zeitnot oder Gefahr bestand, schlugen die amerikanischen Piloten den deutschen Offizieren vor, die Lage durch den Einsatz von Drohnen oder Tiefflug näher aufzuklären. Der Anteil von unbewaffneten Zivilisten und Kindern in der Menschenmenge um die Tanklaster ließ sich aus 10 Kilometer Höhe nicht eindeutig bestimmen. Oberst Klein lehnte dies ab und bestand auf dem Abwurf zweier Bomben ohne vorherige nähere Aufklärung und ohne vorherigen Tiefflug zur Abschreckung und Vertreibung der Anwesenden, wie ihn die amerikanischen Piloten vorgeschlagen hatten.

Auf die mehrfache Nachfrage der Piloten vor dem Bombenabwurf behaupteten die deutschen Offiziere wahrheitswidrig, es bestehe eine unmittelbare Bedrohung. Oberst Klein berief sich dabei auf einen einzigen afghanischen Informanten, der eine sogenannte C-3 Einstufung hatte. Er besaß nach Einschätzung der Militärs gerade das Minimum an Zuverlässigkeit, um überhaupt als Quelle verwendet werden zu dürfen.

Ein untergebener Offizier von Klein, der mit ihm Dienst hatte, wies auch noch darauf hin, dass Meldungen aus einer einzigen Quelle „grundsätzlich nicht als absolut anzunehmen“ seien und er nicht ausschließen könne, dass die Quelle ihr eigenes Spiel spiele. Tatsächlich war es zu dieser Zeit in Afghanistan durch falsche Informanten-Berichte bereits mehrmals zu Bombardierungen ziviler Ziele, darunter Hochzeits- und Trauerfeiern, gekommen.

Die Quelle war auch nicht selbst vor Ort, bestätigte aber sieben Mal (über Dolmetscher und mehrere Mittelsmänner), es befänden sich ausschließlich 50 bis 70 Taliban vor Ort und keine Zivilisten. Wer allerdings im Sprachgebrauch vor Ort als „Taliban“ gilt und wer nicht, hängt mehr von der politischen Loyalität der jeweiligen lokalen Bevölkerung ab als davon, wer tatsächlich zur islamistischen Gruppe gehört.

Es scheint sehr eindeutig, dass Oberst Klein entgegen den offiziellen Einsatzregeln und dem humanitären Völkerrecht die zu dem Zeitpunkt offensichtlich gebotene und auch praktisch mögliche Aufklärung unterlassen hat, dass die „50 bis 70 Taliban“ in Wirklichkeit nicht existierten, sondern sich wahrscheinlich über hundert unbewaffnete Zivilisten bei den Tanklastern befanden..

Die Vertreter des Klägers Hanan haben auch darauf hingewiesen, dass es für mehrere Dutzend bewaffnete Taliban erkennbar keinen sachlichen Grund gab, sich stundenlang bei dem stecken gebliebenen Tanklastzug aufzuhalten, für einfache Dorfbewohner dagegen schon: Weil in dem Dorf sonst wenig Abwechslung herrschte und weil es die Möglichkeit gab, Benzin abzuzapfen, was von der verarmten Landbevölkerung auch genutzt wurde.

Trotz alldem haben es Staatsanwaltschaft und Gerichte abgelehnt, Klein auch nur anzuklagen.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kam in seinem als streng vertraulich eingestuften Bericht über den Vorfall zur Bewertung, dass humanitäres Völkerrecht nicht eingehalten wurde. Der Tanklastzug sei „keine unmittelbare Bedrohung“ gewesen.

Der Luftangriff am Kundus-Fluss löste in Deutschland eine politische Krise aus, die am Ende unter anderem den damaligen Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung (CSU) das Amt kostete. Jung hatte zunächst behauptet, dutzende Taliban seien getötet worden, und dies als Erfolg gewertet.

Jungs Nachfolger Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) bezeichnete den Angriff noch im November 2009 als „militärisch angemessen“. Später ruderte er zurück und behauptete, ihm seien wichtige Informationen nicht übermittelt worden. Im Dezember 2009 schließlich sagte zu Guttenberg im Bundestag, der Angriff sei „im Lichte aller, auch mir damals vorenthaltener Dokumente, militärisch nicht angemessen“ gewesen.

Zehn Jahre danach, im August letzten Jahres, antwortete die deutsche Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Linken unter Berufung auf Bundesanwaltschaft lapidar, Oberst Kleins Befehl sei „völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt“ gewesen, die Tanklaster hätten ein legitimes militärisches Ziel dargestellt. Oberst Georg Klein selbst ist zwischenzeitlich zum General befördert worden und verantwortet heute leitend die Ausbildung deutscher Soldaten.

Im EGMR-Verfahren, das wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung vor der großen Kammer verhandelt wird, vertritt Deutschland den Standpunkt, die Europäische Menschenrechtskonvention sei bei Auslandseinsätzen nicht anwendbar, der EGMR könne das Verhalten Deutschlands daher gar nicht überprüfen. Weitere Mitglieder des Europarats, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Dänemark und Schweden, sind dem Kundus-Verfahren auf Seiten Deutschlands beigetreten und unterstützen die offizielle deutsche Position.

Der Bundesregierung geht es in diesem Verfahren nicht nur um die Person von Oberst Klein. Vielmehr dient ihr das Massaker von Kundus als Präzedenzfall für die Rückkehr zu Militarismus und Gewalt als Mittel der Außenpolitik. Führende Politiker und Intellektuelle predigen seit langem, Deutschland müsse wieder lernen, militärische Gewalt anzuwenden und moralische Skrupel beiseitestellen.

So erklärte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) im letzten Jahr in einer Grundsatzrede zum Thema „Deutschlands Rolle in einer globalisierten Welt“, Heraushalten sei „keine Option, jedenfalls keine tragfähige außenpolitische Strategie“. Mehr für die eigene Sicherheit tun bedeute „in letzter Konsequenz auch die Bereitschaft, militärische Gewalt anzuwenden“. Dies habe „auch einen moralischen Preis. Und diese Bürde zu tragen, stellt gerade die Deutschen vor große Herausforderungen.“

Der rechtsradikale Professor Jörg Baberowski hatte bereits ein paar Jahre zuvor deutlich gemacht, was mit dem „moralischen Preis“ gemeint ist. Wenn man nicht bereit sei, „Dörfer niederzubrennen und Menschen aufzuhängen und Furcht und Schrecken zu verbreiten, wie es die Terroristen tun“, dann solle man die Finger vom Kampf gegen die Taliban und ähnliche Kräfte lassen, sagte er.

Dass Oberst Klein, der die Forderungen von Schäuble und Baberowski in die Praxis umgesetzt hat, inzwischen zum General befördert wurde, zeigt, dass seine Tat keine Verkettung unglücklicher Umstände in einer angespannten militärischen Situation war. Vielmehr hat sie und ihre anschließende Reinwaschung durch deutsche Richter und Staatsanwälte erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg wieder mit aller Deutlichkeit gezeigt, wozu der deutsche Militarismus willens und fähig ist, wenn er nicht aufgehalten wird.

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