OLG München: Politisches Urteil gegen Mitglieder einer linken, türkischen Partei

Vor dem Oberlandesgericht München ist Ende Juli nach mehr als vier Jahren ein politischer Prozess gegen zehn Mitglieder der maoistischen TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten) mit hohen Haftstrafen zu Ende gegangen. Das gesamte Verfahren ist skandalös und zeigt eindringlich, wozu die deutsche Politik und Justiz wieder willens und fähig sind.

Die Angeklagten, teils deutsche Staatsbürger, teils anerkannte Asylbewerber, wurden zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und neun Monaten und sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die längste Strafe erhielt Müslüm Elma, der auch wegen des Vorwurfs der Rädelsführerschaft in der TKP/ML zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Nach mehr als fünf Jahren Untersuchungshaft hob das OLG München den Haftbefehl gegen ihn mit dem Urteil wie zum Hohn auf. Während des Prozesses hatte das Gericht es stets abgelehnt, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Justizgebäude Prielmayerstraße 5 in München mit Oberlandesgericht München und Bayerischem Verfassungsgerichtshof. (Christian Wolf (www.c-w-design.de) / CC BY-SA 3.0 DE (https://creativecommons.org))

Elma hatte bereits in der Türkei wegen seiner Tätigkeit für die TKP/ML 22 Jahre im Gefängnis gesessen. Er war dort zur Zeit des Militärputschs 1980 gefoltert worden. In Deutschland ist er wegen dieser politischen Verfolgung als asylberechtigt anerkannt.

Insgesamt erhielten die zehn Angeklagten mehr als 40 Jahre Haft. Dabei wurde keinem von ihnen eine Gewalttat oder irgendeine andere strafbare Handlung in Deutschland vorgeworfen. Die Anklage bezog sich nur auf ihre Mitgliedschaft in der TKP/ML, die wiederum in Deutschland nicht als terroristische oder kriminelle Vereinigung eingestuft ist. Sie ist in Deutschland nicht einmal verboten und steht auch auf keiner internationalen Terrorliste, insbesondere auch nicht auf derjenigen der EU, obwohl diese bereits sehr umfangreich ist und nur aufgrund politischer Entscheidungen der Regierungen zustande gekommen ist.

Als Terrororganisation gilt die TKP/ML einzig und allein in der Türkei, wo sie sich einen aussichtslosen Guerillakrieg mit dem türkischen Staat liefert, den man vom Standpunkt der Arbeiterklasse aus, als politisch reaktionär bezeichnen muss. Im Nachbarland Syrien kämpft sie gegen von der Türkei unterstützte islamistische Milizen, wie den IS. Die Beteiligung an irgendwelchen Anschlägen wurde jedoch keinem der zehn Angeklagten vorgeworfen. Die Anklage richtete sich allein auf Mitgliedschaft bzw. „Rädelsführerschaft“ in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“, § 129b Strafgesetzbuch.

Der § 129 Strafgesetzbuch, also die Norm, die die Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen verbietet, richtet sich zumindest von ihrer Geschichte her nicht in erster Linie gegen sogenannte „organisierte Kriminalität“ die mit einem engen Begriff von Politik als ‚unpolitisch’ bezeichnet werden könnten, wie Drogen- und Frauenhandel. Der § 129 StGB erhielt seinen heutigen Namen und seine heute noch geltende grundlegende Struktur (mit kleineren späteren Änderungen) im Rahmen des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes von 1951 zur Kommunisten-Verfolgung in der Bundesrepublik.

In der Begründung zum Regierungsentwurf 1951 hieß es: „Der moderne Staat bedarf neuer Schutzvorschriften, die seine Verteidigungslinie in den Bereich vorverlegen, in dem die Staatsfeinde unter der Maske der Gewaltlosigkeit die Macht erschleichen.“ Unter der SPD-geführten Bundesregierung von Helmut Schmidt (SPD) wurde die Norm 1976 um § 129a StGB (Terroristische Vereinigungen) ergänzt. Den im TKP/ML-Verfahren maßgebenden § 129b StGB führte die rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder (SPD) 2002 ein. Diese Ausweitung war bereits 1999 auf EU-Ebene diskutiert worden und wurde nach den Terroranschlägen des 11. September durchgesetzt.

Bestraft wird in allen drei Strafnormen die Mitgliedschaft in der Vereinigung, und „deren Zwecke oder deren Tätigkeit“ – so die Sprache des Gesetzes – muss „darauf gerichtet“ sein, die fraglichen Taten zu begehen. Darauf, inwieweit das einzelne Mitglied an der Begehung solcher Taten beteiligt war (oder überhaupt schon Taten durchgeführt wurden), kommt es nicht an. Damit bedeutet jedes Vereinigungsdelikt – ob nun mit politischem Hintergrund oder nicht – dass nicht Taten, sondern Gesinnungen oder bloße Absichten (die noch nicht das Stadium eines Tatversuchs erreicht haben) bestraft werden können. Da es nicht auf die Beteiligung an konkreten Straftaten im Inland oder Ausland ankommt, werden die Paragraphen vor allem zur Ausforschung und Einschüchterung genutzt.

Wenn sich die „Tat“ (die Mitgliedschaft), wie in diesem Fall, auf eine Organisation außerhalb der EU bezieht, schreibt das Gesetz eine Verfolgungsermächtigung des Bundesjustizministeriums vor. Eine solche hatte es seinerzeit offenbar unter dem damaligen Justizminister und heutigen Außenminister Heiko Maas (SPD) gegeben.

Die konkreten Tatvorwürfe der Bundesanwaltschaft, denen das Gericht gefolgt ist, lauteten im Wesentlichen, dass die Angeklagten in Deutschland Mitglieder rekrutiert sowie Propagandaveranstaltungen und Spendensammlungen organisiert, also mit legalen Mitteln eine in Deutschland legale Organisation unterstützt haben.

Auch der deutsche Verfassungsschutz, der die TKP/ML als „türkische Linksextremisten“ beobachtet, gibt zu, dass „Aufrufe zur Anwendung von Gewalt beziehungsweise die Durchführung von Gewaltaktionen in Deutschland [...] nicht bekannt“ sind. Ebenso lägen „keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich diese Praxis in Zukunft ändern könnte.“ Der Geheimdienst wirft der Organisation lediglich vor, dass sie einen „gewaltsamen Umsturz“ in der Türkei „anstrebt“ und vor diesem Hintergrund Anschläge begehe.

Die Verteidigung der angeklagten TKP/ML-Mitglieder wertete den Prozess als „Auftragsarbeit“ für den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan, der in Türkei ein autoritäres Regime errichtet und mit zunehmender Gewalt gegen Oppositionelle vorgeht. Sie griff auch die Verfolgungsermächtigung des deutschen Justizministeriums an und forderte von Anfang an die Einstellung des Verfahrens.

In § 129b StGB heißt es nämlich, das Ministerium müsse bei der Entscheidung über die Ermächtigung in Betracht ziehen, „ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen“. Die Verfolgungsermächtigung hätte daher nie erteilt werden dürfen.

Das Gericht hatte bereits 2016 mit einem Beschluss reagiert, in dem es ausführte, es komme nicht darauf an, ob der türkische Staat Menschenrechtsverletzungen begehe oder – wie etwa in Syrien – islamistische Terrorgruppen unterstütze.

Auch dass die Verfolgungsermächtigung willkürlich sei, wies das Gericht zurück. Es gab zwar zu, dass es keine solche Ermächtigung gegen die „Freie Syrische Armee“ gebe, die ebenfalls mit Waffengewalt und Anschlägen für den gewaltsamen Sturz einer staatlichen Ordnung kämpft. Aber dies geschehe ja in einem anderen Land, in Syrien. Hingegen gebe es die Verfolgungsermächtigung auch gegen die DHKP-C – eine ebenfalls in der Türkei operierende linke Guerillagruppe.

Tatsächlich tritt hier die Willkür besonders offensichtlich zu Tage. Ob eine Organisation als terroristisch verfolgt wird, hängt nicht davon ab, wie verwerflich ihre Methoden sind, sondern allein davon, im Bündnis mit wem sie welche staatliche Ordnung stürzen will. Die TKP/ML agiert in Syrien faktisch als zweitrangige Agentur des US-Imperialismus. Sie arbeitet dort mit der kurdisch dominierten YPG (Volksverteidigungseinheiten) zusammen, die wiederum lange eng mit dem US-Militär kollaboriert hat.

Mehr oder weniger unstrittig ist, dass die Bundesanwaltschaft in dem Verfahren auch umfangreiches Material verwertete, das sie von türkischen Behörden bekommen hatte und das türkische Spione für diese in Deutschland illegal gesammelt hatten. Obwohl der Generalbundesanwalt in anderen Fällen wegen Spionagetätigkeit des türkischen Geheimdiensts MIT ermittelt, lag dem Gericht ein Schreiben einer „Polizeigeneraldirektion Istanbul“ vor, in dem eine solche Tätigkeit offen zugegeben wird.

In dem Schreiben, über das der Tagesspiegel berichtete, heißt es, als „Resultat der Zusammenstellung geheimdienstlicher Informationen“ über die Szene der Angeklagten ergebe sich, dass „in Deutschland ein zirka 700 bis 800 Personen starkes Kader existiert und sich diese Zahl bei den ausgerichteten Veranstaltungen auf 2000 heraufsetzt“. Bei der Urteilsverkündung behauptete das Gericht jedoch, dass die „Beweismittel“ aus der Türkei „nahezu keine Rolle“ gespielt hätten.

Der gesamte Prozess erinnerte an die Methoden eines autoritären Regimes. Die Angeklagten hatten die mehrjährige Untersuchungshaft unter teils äußerst repressiven Bedingungen verbracht. Sie wurden isoliert, durften mit ihren Anwälten nur durch Trennglasscheiben sprechen, ihr Briefverkehr mit den Verteidigern wurde kontrolliert.

In ihrem Schlusswort verglich eine der Angeklagten, die promovierte Ärztin Dilay Banu Büyükavci, ihr Verfahren mit dem der NSU-Terroristin Beate Zschäpe vor dem gleichen Gericht.

Staatsanwalt Heise habe zwar wiederholt behauptet, „dass es sich hier um einen Strafprozess handelt und nicht um einen politischen Prozess“, sagte sie. „Aber all diese Maßnahmen, denen wir ausgesetzt waren, zeigen das Gegenteil.“ Während sie in Isolation und anderen besonderen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe Zschäpe, die „zehn Menschen getötet, eine Bank ausgeraubt und Bombenanschläge geplant haben soll und somit des Mordversuchs angeklagt war, keine solchen besonderen Maßnahmen ertragen, wie sie mir auferlegt wurden“.

Gleiches gelte für den Angeklagten, dem Mitgliedschaft in der Neonazi-Vereinigung Old School Society vorgeworfen werde. Die Old School Society hatte u.a. Sprengstoff in großen Mengen gehortet und Anschläge auf Asylbewerberheime geplant. Ihre „Rädelsführer“ wurden ebenfalls vom OLG München zu viereinhalb bis fünf Jahren Haft verurteilt, deutlich weniger als Müslüm Elma, dessen einziges „Verbrechen“ darin bestand, eine in Deutschland legale Organisation zu leiten.

Das Urteil ist ein Akt der Gesinnungsjustiz und der außen- und innenpolitischen Willkür und Einschüchterung. Die Botschaft ist: Wer links ist und/oder gegen ein mit Deutschland verbündetes Regime kämpft, kann in Deutschland für Jahre eingekerkert werden, auch wenn er nur mit legalen Mitteln für eine in Deutschland legale Organisation gearbeitet hat. Die Vorbereitungen für ein rechtes, autoritäres Regime nehmen immer schneller Gestalt an.

Die Verteidiger der TKP/ML-Mitglieder haben gegen das Urteil Revision angekündigt.

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