Der Deutsche Bundestag hat am 27. Februar 2026 ein neues Anti-Migrations- und Asylgesetz verabschiedet, das nach Bestätigung im Bundesrat in deutsches Recht übergehen wird. Das Gesetz beruft sich auf Vorgaben der Europäischen Union, die Deutschland als größter EU-Mitgliedsstaat selbst maßgeblich herbeigeführt hat, und geht noch weit darüber hinaus. Das in Verwaltungssprache betitelte „GEAS-Anpassungsgesetz“ unterläuft Grund- und Menschenrechte und passt die deutsche Migrationspolitik an die Praxis von US-Präsident Trump an.
Das „Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (GEAS) wurde 2024 beschlossen und soll bis Mitte 2026 in nationales Recht in den EU-Staaten überführt werden. GEAS bedeutet einen deutlichen Ausbau der „Festung Europa“ gegen Flüchtlinge. Kernziel ist ein hartes gemeinsames Vorgehen gegen Migranten. Hierzu sollen Schnellverfahren an den Außengrenzen der Europäischen Union etabliert werden, um die nicht erwünschten Zuwanderer und Schutzsuchenden möglichst rasch in ihre Herkunftsländer oder Drittstaaten abzuschieben.
Die Schnellverfahren greifen für alle Schutzsuchenden aus Ländern, deren Staatsangehörige in weniger als 20 Prozent aller Fälle Asyl erhalten. Damit endet faktisch das individuelle Recht auf Asyl, das eine Einzelfallprüfung und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung voraussetzt. Dieses Grundrecht war vor dem Hintergrund der Verbrechen des Nazi-Regimes in der deutschen Verfassung verankert worden, wird jedoch seit Jahrzehnten immer weiter untergraben.
Faktische Inhaftierung, auch von Kindern
GEAS legalisiert auch Haftlager für Schutzsuchende und damit eine Praxis, die insbesondere die griechische, die ungarische und die italienische Regierung bereits eingeführt haben. Während der Grenzverfahren gilt nach GEAS die Fiktion der „Nicht-Einreise“ – das bedeutet, dass sich die Flüchtlinge zwar physisch in einem europäischen Land befinden, und trotzdem als nicht eingereist gelten. Während des Grenzverfahrens dürfen die Asylsuchenden absehbar bis zu sechs Monate lang die Aufnahmeeinrichtungen an den Außengrenzen nicht verlassen.
Die deutsche Regierung argumentiert, dass dies keine Inhaftierung sei, da die hypothetische Ausreise in Drittstaaten möglich bleibt – doch da dies die Beendigung des Asylverfahren vonseiten des Schutzsuchenden bedeutet, sind die Aufnahmeeinrichtungen faktisch Haftlager.
Deutschland führt mit dem GEAS-Anpassungsgesetz nun Freiheitseinschränkungen für Schutzsuchende ein, die über die europäischen Vorgaben noch deutlich hinausgehen.
Aufnahmeeinrichtungen, auch die neu hinzukommenden „Sekundärmigrationszentren“, dürfen von Asylsuchenden künftig nicht mehr verlassen werden („Verlassensverbot“). Diese einschneidende Freiheitsbeschränkung ist durch das GEAS möglich, wenn Fluchtgefahr besteht. Diese Fluchtgefahr wird vom deutschen Gesetz allerdings generell unterstellt, solange sich Personen im so genannten Dublin-Verfahren befinden, d.h. solange die Behörden untersuchen, welcher EU-Mitgliedsstaat für das Asylverfahren der Person zuständig ist.
Um die pauschale Vermutung der Fluchtgefahr zu widerlegen, müssen Schutzsuchende glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer „persönlichen Verhältnisse und […] sozialen Bindungen“ in Deutschland an dem Asylverfahren teilnehmen werden. Dies ist eine praktisch unüberwindliche Hürde für die Flüchtlinge – wie sollen diese überhaupt „soziale Bindungen“ in Deutschland haben und pflegen, wenn sie die Einrichtung nicht verlassen dürfen?
Zudem wird neu die so genannte „Asylverfahrenshaft“ eingeführt. Im Gegensatz zum „Verlassensverbot“ einer Einrichtung handelt es sich hier um Haft im klassischen Sinne. Zu den Haftgründen gehören unter anderem ein Verstoß gegen das Verlassensverbot und das Asylgrenzverfahren – die Schwelle zur Anwendung der Haft liegt also niedrig.
Dabei ist auch die Inhaftierung von Kindern vorgesehen. Der deutsche Gesetzentwurf stellt dabei die irre Behauptung auf, dass die Inhaftierung von Kindern unter Umständen ihrem Wohle dienen könne – nämlich wenn sich ihre Eltern oder ihre Betreuungsperson in Haft befänden oder wenn die Haft unbegleitete Minderjährige schütze.
Dies steht in völligem Gegensatz zu allen Betrachtungen des Kindswohls, die in internationalen Abkommen und dem bürgerlichen Recht verankert sind. So hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die extreme Schutzbedürftigkeit asylsuchender Kinder gegenüber aufenthaltsrechtlichen Erwägungen vorrangig ist. Kinder in Haft haben ein besonders hohes Risiko, in ihren Menschenrechten verletzt zu werden. Kinder können auch eine vermeintlich kurze Inhaftierung aufgrund ihres kindlichen Empfindens als sehr lang wahrnehmen. Zudem empfinden sie Polizeipräsenz und Zwangsmaßnahmen deutlich intensiver als Erwachsene.
Eine Inhaftierung von Kindern steht außerdem ihren Kinderrechten aus der UN-Kinderrechtskonvention diametral entgegen, wie etwa dem Recht auf kindgerechte Unterbringung und der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls. Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention 1992 unterschrieben.
Vollständiger Leistungsentzug
Gleichzeitig sieht die Bundesregierung künftig die drastische Kürzung von Sozialleistungen für Asylbewerber vor, wenn sie etwa die Aufnahmezentren entgegen der verhängten Auflage verlassen, gegen Meldepflichten verstoßen oder wenn sie die „Ordnung“ in einer Unterkunft „schwerwiegend beeinträchtigen“, etwa durch „Verstöße gegen Hausordnungen“. Dies öffnet die Tür für willkürliche Disziplinarmaßnahmen, zumal, wie etwa ProAsyl feststellt, die Hausordnungen von Aufnahmeeinrichtungen „in der Praxis vielfach problematische Regelungen und Grundrechtseinschränkungen wie etwa Besuchsverbote vorsehen“.
Das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz sieht bereits seit Oktober 2024 die Möglichkeit zum kompletten Entzug aller Leistungen vor, wenn Asylanträge wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates „unzulässig“ sind und die Flüchtlinge deshalb eine Abschiebungsanordnung erhalten haben. Dieser vollständige Leistungsentzug ist von zahlreichen Gerichten bereits als verfassungswidrig eingestuft worden.
Jetzt geht die Bundesregierung jedoch noch einen Schritt weiter: Bislang muss bei Ausreisepflichtigen festgestellt werden, dass die Ausreise „rechtlich und tatsächlich“ möglich ist, bevor es zum Leistungsentzug kam. Diese Bedingung für die Leistungsstreichung entfällt künftig.
Das bedeutet, dass „Ausreisepflichtige“ keinerlei staatliche Grundversorgung mehr erhalten, auch wenn sie faktisch nicht ausreisen können – etwa weil sie nicht die nötigen Papiere besitzen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht reisen können.
Diese Regelung verstößt in ihrer Härte nicht nur gegen die deutsche Verfassung, sondern auch gegen europäisches Recht. Hiernach kann etwa die Gesundheitsversorgung zwar auf Notversorgung beschränkt, aber nicht vollständig gestrichen werden. Und auch diese Reduzierung von Gesundheitsleistungen darf nach EU-Richtlinie nicht bei Minderjährigen und Menschen mit besonderen Bedarfen vorgenommen werden, wie etwa Schwangeren, Alten, Kranken, Traumatisierten. Die deutsche Regierung hat sich mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom Minimalstandard der Umsetzung von Grund- und Menschenrechten verabschiedet.
Abschiebung in Drittstaaten
Der deutsche Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit, Asylanträge als unzulässig abzulehnen und die Asylsuchenden für ihr Asylverfahren an als sicher eingestufte Drittstaaten zu verweisen. Die Drittstaaten sollen dabei per Verordnung, d.h. ohne parlamentarischen Prozess als sicher eingestuft werden.
Formal ist die Einstufung eines Drittstaats als sicher verbunden mit der Verpflichtung, die Einhaltung menschenrechtlicher Standards im Drittstaat für alle Schutzsuchenden sicherzustellen – einschließlich des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren. Tatsächlich sind die Menschenrechte der Schutzsuchenden durch Auslagerung der Asylverfahren an Drittstaaten stark gefährdet. Hierauf verweisen auch die Stellungnahmen von NGOs zum GEAS-Anpassungsgesetz. So schreibt etwa das Deutsche Institut für Menschenrechte:
Die Erfahrung mit der Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten zeigt: In den bisherigen Auslagerungssystemen – sei es bei Israels Überführung von Asylsuchenden nach Ruanda oder von Australiens Auslagerung des Asylsystem auf die Inseln Nauru oder Papua-Neuguinea – wurden die Rechte von betroffenen Schutzsuchenden regelhaft verletzt. Das ist auch bei der Umsetzung der nun im Anpassungsgesetz vorgesehenen Auslagerung von Verfahren in Drittstaaten zu erwarten. Denn durch die praktische Umsetzung in (vermutlich) geschlossenen Zentren besteht ein hohes Risiko für Menschenrechtsverletzungen.
Die EU-Innenminister hatten sich erst im Januar bei einem Treffen auf Zypern ein Konzept für „sichere Drittstaaten“ geeinigt. Abgelehnte Asylbewerber sollen künftig leichter in diese Länder abgeschoben werden, auch wenn keinerlei Verbindung – etwa durch Familie oder Freunde – dorthin besteht und das Land nicht auf der Fluchtroute der Schutzsuchenden lag.
Die Niederlande haben in diesem Sinne bereits ein Abkommen mit Uganda geschlossen, in dem ostafrikanischen Land ein so genanntes „Transitlager“ bzw. ein „Return Hub“ einzurichten. Schutzsuchende, die in den Niederlanden kein Asyl erhalten und nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren bzw. dahin abgeschoben werden können, sollen demnach in Lagern in Uganda eingepfercht werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt eventuell von dort aus in ihre Herkunftsstaaten zurückzukehren.
Eine Arbeitsgruppe innerhalb der EU, die aus Deutschland, Griechenland, Österreich, Dänemark und den Niederlanden besteht, will inzwischen gemeinsame „Return Hubs“ einrichten.
Der deutsche Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) formulierte jüngst als Leitfrage: „Wie können wir in die gemeinsame europäische Asylpolitik mehr Schärfe und mehr Härte bringen?“ Dobrindt bekräftigte das Ziel, „innovative Modelle“ mit Drittstaaten zu entwickeln. Neben Uganda werden auch Tunesien, Libyen, Ägypten und Äthiopien als mögliche Drittstaaten genannt, in denen „Return Hubs“ der Europäer entstehen könnten – allesamt Länder, in denen die Menschenrechtslage von anerkannten Institutionen und NGOs als katastrophal beschrieben wird.
Rechtsextreme Politik
Die deutsche Regierung hat in der Migrations- und Asylpolitik längst das Programm der Rechtsextremen übernommen. Während sie Sozialleistungen für die gesamte Bevölkerungen zusammenstreicht, die wachsenden Vermögen der Reichen und Supereichen schützt und Milliarden in Rüstungsprogramme steckt, werden die Schwächsten der Gesellschaft zu Sündenböcken erklärt und wird versucht, die wachsende Wut und Unzufriedenheit in der Bevölkerung gegen sie zu richten.
Scheinheilig äußern europäische und deutsche Politiker manchmal Entsetzen über Trump und seine Angriffe auf die amerikanische Demokratie. Tatsächlich lassen sich gerade in der Migrations- und Asylpolitik deutliche Parallelen erkennen: Die Masseninhaftierung von Menschen, die als „irreguläre Migranten“ gelten, ist in den USA der zentrale innenpolitische Hebel, mit dem Trump und seine Schergen Grundrechte aushebeln und die Bevölkerung einschüchtern. Hierzu gehört auch die Inhaftierung von Kindern, was Trump bereits in seiner ersten Amtszeit als Mittel zur Abschreckung von Migranten eingesetzt hat. Heute werden in den US-Internierungslagern hunderte Migrantenfamilien unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten.
Auch Trump greift auf ein Netz von willfährigen Regimes zurück, um Migranten in „Drittstaaten“ abzuschieben, etwa nach El Salvador, wo der autokratische Präsident Nayib Bukele die Aufnahme die Opfer im Mega-Gefängnis CECOT einsperrt.
Das GEAS-Anpassungsgesetz ist somit Indikator, wie weit sich die deutsche Regierung den neuen Maßstäben angenähert hat, die Donald Trump in der Innenpolitik gesetzt hat. Auch in Deutschland und Europa richtet sich die Abschaffung von Menschenrechten nicht nur gegen Flüchtlinge, sondern gegen die gesamte Arbeiterklasse.
Entrechtung, Abschiebung, Verweigerung gesundheitlicher Unterstützung, Vertreibung in Elend und Obdachlosigkeit, Zusammenpferchen in Lagern hier und anderswo auf der Welt – all dies wird bei den Flüchtlingen eingeführt, die sich am wenigsten wehren können. Dieselben Maßnahmen können sich schnell gegen breite Teile der Arbeiterklasse richten, wenn die Opposition gegen Krieg und soziale Kürzungen zunimmt.
Der Kampf gegen Sozialabbau und für Menschenrechte muss über alle Grenzen hinweg geführt werden. Die internationale Arbeiterklasse muss jede Form nationaler und rassistischer Spaltung zurückweisen und für ein gutes Leben für alle eintreten – ein wirklich demokratisches und realistisches Ziel, wenn der gesellschaftliche Reichtum nach den vorhandenen Bedürfnissen umverteilt wird und nicht nur einer kleinen Elite zugutekommt.
