In einem Eilverfahren hat die antizionistische Organisation „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost“ (JS) Ende April gegen das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Beschluss erwirkt, wonach sie vorerst nicht mehr als „gesichert extremistisch“ geführt werden darf.
Das Gericht gab dem Antrag nur für den bereits veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2024 statt – für künftige Berichte scheiterte die JS mangels ausreichender Eilbedürftigkeit bereits an formalen Hürden. Die Verfahrenskosten wurden hälftig geteilt.
Die 2003 gegründete „Jüdische Stimme“ ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin. Er gehört zum Dachverband „European Jews for a just Peace“. Laut seiner Satzung nimmt der Verein nur Jüdinnen und Juden als Mitglieder auf. Er will ihnen eine Plattform bieten, sich für Völkerverständigung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung im Gebiet Israel/Palästina einzusetzen. Dabei versteht er sich als antizionistisch und unterstützt die Israel-Boykott-Bewegung BDS (Boycott, Divestment and Sanctions).
In seiner Selbstdarstellung erklärt der Verein:
Die Jüdische Stimme versteht „gerechten Frieden“ als einen anhaltenden Prozess der Dekolonisierung, der das Völkerrecht und die Menschenrechte respektiert. Wir fordern den Rückzug des Militärs aus den besetzten Gebieten und die Abschaffung des Apartheid-Systems und treten für das Rückkehrrecht der palästinensischen Geflüchteten und für gleiche Rechte aller Menschen in der Region ein. Wir sind entschlossen, uns auf der Seite der Unterdrückten gegen alle Formen von Vorherrschaft und Unterdrückung zu engagieren. All jenen, die sich anmaßen, im Namen des Judentums Apartheid, Missachtung der Menschenrechte, Krieg, Landraub und Genozid zu rechtfertigen, rufen wir entgegen: Nicht in unserem Namen!
Die politischen Mittel der Jüdischen Stimme sind unbestreitbar ausschließlich legal, demokratisch und friedlich: Beteiligung an pro-palästinensischen Demonstrationen, Kundgebungen, öffentlichen Veranstaltungen, Erklärungen, Interviews und Kommentare in sozialen Medien. 2019 wurde der Verein mit dem Göttinger Friedenspreis ausgezeichnet.
Für 2024 führte dann der Verfassungsschutzbericht die Jüdische Stimme in drei Kapiteln als „gesichert extremistisch“ auf: erstens im Sonderkapitel „Auswirkungen des Nahostkonflikts und Antisemitismus“ als Beispiel für „Sympathisanten extremistischer propalästinensischer Organisationen in Deutschland“; dann unter „Linksextremismus“ als Beispiel für „Vernetzung zwischen dogmatischen Linksextremisten und auslandsbezogenem Extremismus“; ferner im Bereich „auslandsbezogener Extremismus“, wo sie als Sympathisantin der Hamas, der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) und anderer als „terroristisch“ eingestufter Gruppen genannt wird.
Dieser Fall steht nicht für sich. Er ist Teil einer systematischen Repressionskampagne, die seit dem Beginn des israelischen Genozids in Gaza im Oktober 2023 eskaliert. Pro-palästinensische Demonstrationen wurden verboten oder schikaniert, Redner an Universitäten ausgeladen, Wissenschaftler entlassen.
Bereits 2024 verbot das Land Nordrhein-Westfalen die Palästina Solidarität Duisburg – eine Gruppe, der ebenfalls keinerlei Straftaten nachzuweisen waren. Das Verbot wurde im November 2024 vom Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt. Aktivisten verloren ihre Arbeitsstellen; Hausdurchsuchungen fanden statt. Die Jüdische Stimme war in diesem Klima systematischer Einschüchterung kein Einzelfall, sondern ein weiteres Ziel.
Die JS hat darauf hingewiesen, dass nach der Stigmatisierung als „extremistisch“ ein Berliner Finanzamt die Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit plane, dass die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ihre Arbeit konkret behindere – was andauernde Veranstaltungsabsagen, zahlreiche Mitgliederaustritte zum Schutz vor sozialen und beruflichen Nachteilen sowie die drohende Entziehung der Gemeinnützigkeit mit existenzgefährdenden Folgen zeigten. Da der Verein maßgeblich von steuerlich absetzbaren Spendeneinnahmen abhängt, gefährde die Einstufung seine wirtschaftliche Grundlage. Darüber hinaus gehe es um die grundrechtlich geschützte Ausübung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und die kaum umkehrbaren Nachteile für die Beteiligung an der demokratischen Meinungsbildung.
Der Verfassungsschutz stützte sich rechtlich auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG. Demnach soll die JS angeblich „durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“ und „gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet“ sein. Das ist so bizarr, wie es klingt: Friedliches Eintreten für ein gleichberechtigtes Zusammenleben aller Menschen in Palästina und die Weigerung, das Judentum für die Unterdrückung der Palästinenser verantwortlich zu machen, gelten in Deutschland als extremistisch, gewaltnah und als Fall für den Geheimdienst.
Die Begründung des Verfassungsschutzes liest sich wie aus einem Lehrbuch des Polizeistaats. Mit dem Begriff der „auswärtigen Belange“ seien auch das friedliche Zusammenleben der Bundesrepublik mit anderen Völkern und Staaten sowie allgemein die guten politischen, diplomatischen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu anderen Staaten geschützt. Eine Gefährdung liege schon dann vor, wenn aufgrund einer von Deutschland tatenlos hingenommenen „aggressiven Propaganda“ gegen das „Existenzrecht, die Souveränität oder die territoriale Integrität“ anderer Staaten eine „Verschlechterung der diplomatischen Beziehungen zu befürchten“ sei und die „Handlungsfreiheit der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten gefährdet“ werde.
Kurz: Alles, was noch so mörderischen Regimen nicht gefällt und auf deutschem Boden gegen sie gesagt wird, ist „extremistisch“, wenn Deutschland diese Regime nicht verärgern möchte. „Gewalt“ ist für den deutschen Geheimdienst dann nicht, was normale Menschen darunter verstehen, sondern auch „gegen das Existenzrecht anderer Staaten gerichtete aggressive Meinungsäußerungen und Propaganda“ – denn schließlich könnten diese „gewalttätigen Gruppen politische Unterstützung zukommen lassen“.
Das „Existenzrecht des Staates Israel“ wird von seinen Unterstützern oft beschworen, aber selten definiert. Im modernen Völkerrecht existiert kein Rechtsgut dieses Namens. Wenn Staaten aufhören zu existieren, können sie sich dagegen nicht auf ein Existenzrecht berufen. „Das Existenzrecht des Staates Israel anerkennen“ ist eine politische Forderung, sie fordert das Gutheißen seiner Legitimität – der Legitimität eines Staates, der auf ethnischer Vertreibung, Besatzung und Apartheid beruht.
Die Bundesregierung hat die Verteidigung des israelischen „Existenzrechts“ 2008 ausdrücklich zur deutschen Staatsräson erklärt. Das bedeutet seither: Wer das aktuelle israelische Staatsprojekt – einschließlich Besatzung, Apartheid und der faktischen Vernichtung des Gazastreifens – nicht gutheißt, gefährdet automatisch die außenpolitischen Interessen Deutschlands.
Deutschland benutzt Israel als imperialistischen Brückenkopf im Nahen Osten und verteidigt dieses Interesse – nicht jüdisches Leben. Den „Gedanken der Völkerverständigung“ interpretiert der Geheimdienst praktisch als Pflicht zur Anerkennung des Gewaltmonopols dieses Staates, ganz gleich, wie mörderisch und völkerrechtswidrig sein Handeln ist. Das Behördendeutsch bezieht sich auf einen „bereits gewaltsam ausgetragenen Konflikt“, womit kaum verhohlen der laufende Völkermord in Gaza gemeint ist.
Hier folgte das Verwaltungsgericht Berlin weitgehend dem Inlandsgeheimdienst. Es wies die Unterscheidung zwischen Gewalt gegen Kombattanten und Gewalt gegen Zivilisten ausdrücklich zurück: „Auch Gewalthandlungen gegen Streitkräfte werden von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erfasst.“ [Rn. 61] Das ist ein Rechtssatz mit weit über den Fall hinausreichender Tragweite. Wenn Gewalt gegen Kombattanten – also gegen Soldaten einer Besatzungsarmee – unter das Verfassungsschutzrecht fällt, sobald sie die auswärtigen Belange Deutschlands berührt, dann hängt die Legitimität von Gewalt nicht mehr davon ab, ob das humanitäre Völkerrecht sie erlaubt, sondern davon, ob sie deutschen außenpolitischen Interessen entspricht oder nicht.
Das ist ein fundamentaler Bruch mit dem Völkerrecht: Nach den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen ist Gewalt gegen Kombattanten im bewaffneten Konflikt grundsätzlich erlaubt – das ist der Kern des humanitären Völkerrechts, der den Schutz von Zivilisten erst ermöglicht, indem er die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten rechtlich verbindlich macht.
Das Gericht erklärt diese Unterscheidung für irrelevant. Konsequent angewandt qualifiziert dieser Rechtssatz jedwede Solidarität mit bewaffnetem Widerstand gegen eine Besatzungsarmee als verfassungsschutzrechtlich relevant – sofern Deutschland ein außenpolitisches Interesse an dem Staat hat, der ein anderes Land besetzt. Das ist eine extrem autoritäre Interpretation des Tatbestands, die das Gericht ohne ernsthafte Auseinandersetzung mit dem humanitären Völkerrecht und dem Recht der Völker auf Selbstbestimmung vollzieht.
Dieser Rechtssatz hatte allerdings keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens. Das Gericht wies den Verfassungsschutz auf einer anderen Ebene zurück: Es fehlte an einem nachweisbaren konkreten Bezug der JS-Äußerungen zu tatsächlicher Gewalt – die Frage, ob Gewalt gegen Kombattanten grundsätzlich tatbestandsmäßig sein kann, musste deshalb gar nicht abschließend entschieden werden. Das macht den Rechtssatz nicht weniger problematisch. Er bleibt als beiläufige Feststellung im Raum – also als rechtliche Aussage, die für die Entscheidung selbst nicht notwendig war, aber in künftigen Verfahren von anderen Gerichten aufgegriffen werden könnte.
Trotzdem entschied das Verwaltungsgericht letztlich gegen den Verfassungsschutz. Allgemein das Recht auf Widerstand zu verteidigen und Israel „einseitig“ zu verurteilen, sei noch keine Vorbereitungshandlung zu Gewalt; auch sei nicht erkennbar, dass die JS bestimmte Organisationen wie Hamas oder Hisbollah „motivieren“ oder ihnen neue Mitglieder zuführen wolle.
Auch dem Vorwurf der Völkerverständigungswidrigkeit folgte das Gericht nicht. Laut dem Beschluss ist es zwar die Hamas, die das „friedliche Miteinander zwischen Israelis und Palästinensern beeinträchtigt“ – die Besatzungsrealität klammert das Gericht aus. Dennoch befanden die Richter: Eine Unterstützung im relevanten Sinne müsse einer finanziellen oder sonstigen materiellen Unterstützung der Hamas „zumindest nahekommen“ – das sei bei der JS nicht der Fall.
Bedeutsam ist die Entscheidung auch, weil sie deutlich von einem Beschluss abweicht, mit dem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 2024 das Verbot der „Palästina Solidarität Duisburg“ (PSDU) bestätigte. Die PSDU hatte weder zu Gewalt aufgerufen noch Gewalt angewandt oder vorbereitet. Eine finanzielle oder materielle Unterstützung bewaffneter palästinensischer Gruppen war auch ihr nicht nachzuweisen. Sie trat aber für ein Palästina in den Grenzen von 1947 ein – also einschließlich des heutigen israelischen Staatsgebiets – und erklärte militärische Formen des Widerstands gegen die israelische Besatzung für legitim.
Für das OVG NRW reichte das aus, um in einer „lebensnahen Gesamtbetrachtung“ zu erklären, die PSDU richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung: Wer das Gewaltmonopol des mit Deutschland verbündeten Besatzers nicht anerkennt und bewaffneten Widerstand dagegen für legitim hält – selbst wenn er das nur friedlich und in politischen Meinungsäußerungen zum Ausdruck bringt –, der stört die „Völkerverständigung“ und gehört verboten.
Ganz soweit wollte das VG Berlin offenbar nicht gehen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig: Das Bundesinnenministerium kann sie beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anfechten.
Die Divergenz zwischen den Urteilen gegen die PSDU und für die JS sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide Entscheidungen denselben autoritären Rahmen teilen: Die Frage, ob friedliche politische Opposition gegen einen laufenden Genozid zulässig ist, wird als juristische Abwägung behandelt und nicht als selbstverständliches demokratisches Grundrecht. Das VG Berlin hat der JS einen begrenzten Schutz gewährt – aber auf der Grundlage einer Rechtssetzung, die grundlegende Normen des humanitären Völkerrechts außer Kraft setzt und künftige Repression mit richterlichem Segen ermöglicht.
Der Teilerfolg der Jüdischen Stimme ist deshalb kein Zeichen funktionierender demokratischer Kontrolle. Er ist ein Ausreißer in einer Entwicklung, in der der deutsche Staat systematisch die rechtlichen Werkzeuge schärft, mit denen Widerspruch gegen Genozid und Krieg kriminalisiert werden kann. Die Merz-Regierung hat in den ersten Monaten ihrer Amtszeit ein Programm massiver Grundrechtseinschränkungen auf den Weg gebracht: Ausweitung von Geheimdienstbefugnissen, Einschränkungen des Informationszugangs, Aufrüstung im Innern – parallel zur größten Aufrüstung seit Hitler nach außen. In diesem Kontext sind die Einstufungen des Verfassungsschutzes kein bürokratischer Übereifer, sondern politische Strategie: Dissens soll sozial und wirtschaftlich ruiniert werden, noch bevor er vor Gericht landet.
Der Kampf für demokratische Rechte – einschließlich des Rechts, einen Genozid Genozid zu nennen – kann nicht auf Gerichtsverfahren reduziert werden. Er erfordert eine unabhängige politische Bewegung der Arbeiterklasse, die die Verteidigung demokratischer Grundrechte mit dem Kampf gegen die kapitalistischen Grundlagen von Krieg, Aufrüstung und sozialer Unterdrückung verbindet.
